Genehmigung der Einführung eines technischen Geschäftsplan bei einer regulierten Pensionskasse oder Genehmigung der Änderung eines technischen Geschäftsplans beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Genehmigung der Einführung eines technischen Geschäftsplan bei einer regulierten Pensionskasse oder Genehmigung der Änderung eines technischen Geschäftsplans beantragen

Sie sind eine Pensionskasse und möchten einen technischen Geschäftsplan neu einführen oder ändern? Dafür benötigen Sie eine Genehmigung.

Volltext

Wenn Sie für Ihre Pensionskasse einen neuen technischen Geschäftsplan einführen möchten oder einen technischen Geschäftsplan ändern möchten, müssen Sie dies von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüfen und genehmigen lassen. Erst dann darf der neue beziehungsweise geänderte technische Geschäftsplan in Kraft gesetzt werden.

Der technische Geschäftsplan enthält unter anderem Angaben zu

  • den Grundsätzen für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie
  • den verwendeten mathematischen Formeln und anderen Berechnungsgrundlagen.

Voraussetzungen

  • Sie möchten bei Ihrer Pensionskasse einen technischen Geschäftsplan ändern, der bei seiner Einführung von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden musste oder Sie möchten bei Ihrer regulierten Pensionskasse einen neuen technischen Geschäftsplan einführen.
  • Ihre Pensionskasse wird von der BaFin beaufsichtigt.

  • Antrag auf Genehmigung der Einführung oder Änderung eines technischen Geschäftsplans
  • Neuer oder geänderter technischer Geschäftsplan

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verpflichtungsklage

Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Verfahrensablauf

Um elektronisch den Antrag auf Genehmigung der Neueinführung oder Änderung eines Geschäftsplans bei der BaFin zu stellen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Rufen Sie die Melde und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin auf.
    • Um für das Fachverfahren „Versicherungsaufsicht“ Einreichungen vornehmen zu können, müssen Sie sich zuerst im MVP Portal registrieren und sich anschließend mit einem Antrag für das MVP-Fachverfahren anmelden.
    • Nähere Informationen zur Benutzung des MVP Portals entnehmen Sie dem „Informationsblatt zum Fachverfahren Versicherungsaufsicht“.
  • Wählen Sie das Fachverfahren „Versicherungsaufsicht“ aus und laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch und schicken Sie diese ab.
  • Nach Eingang prüft die BaFin Ihre Einreichung.
  • Sie erhalten elektronisch oder postalisch einen Bescheid über Ihren Antrag.

Handlungsgrundlage(n)

§ 233 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG

  • Einführung oder Änderung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen Genehmigung Regulierte Pensionskassen müssen sich die Einführung oder Änderung von technischen Geschäftsplänen genehmigen lassen
  • technische Geschäftspläne enthalten
    • Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen
    • mathematische Formeln und andere Berechnungsgrundlagen
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei unter Bundesaufsicht stehenden Pensionskassen
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