Falknerjagdschein-Tagesjagdschein erstmalig beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Falknerjagdschein-Tagesjagdschein erstmalig beantragen

Wenn Sie die Jagd mit Greifen oder Falken ausüben wollen, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen. Dazu können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Tagesjagdschein beantragen.

Volltext

Wenn Sie in Deutschland die Jagd mit Greifen oder Falken, die sogenannte Beizjagd, ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Falknerjagdschein. Diesen können Sie als Tagesjagdschein beantragen.

Voraussetzungen

  • bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
  • bestandene Falknerprüfung

  • Ausweis
  • Jagdschein oder besonderer Jagdschein für Falkner oder Zeugnis der Jägerprüfung beziehungsweise Zeugnis der besonderen Jägerprüfung für Falkner
  • Zeugnis der Falknerprüfung
  • aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung

Ansprechpunkt

autorité inférieure de la chasse

untere Jagdbehörde

Lower hunting authority

Нижчий мисливський орган

Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Dienste vorhanden: ja

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Falknerjagdschein erteilt.

  • Falknerjagdschein Erteilung Tagesjagdschein
  • für die Beizjagd in Deutschland erforderlich
  • erstmalige Erteilung erfordert bestandene Falknerprüfung und Besitz eines Jagdscheins oder besonderen Jagdscheins für Falkner
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Tagesjagdschein ist 14 aufeinanderfolgende Tage gültig
  • wird von der für den Wohnsitz zuständigen Behörde erteilt
  • zuständig: untere Jagdbehörde
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