Wenn Sie Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung haben, können notwendige Reisekosten im Zusammenhang mit Ihrer Krankenbehandlung erstattet werden.
Volltext
Im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen können notwendige Reisekosten in angemessenem Umfang erstattet werden. Erstattungsfähig sind:
-
Reisekosten
- für Sie
- für eine notwendige Begleitung
- für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht anderweitig sichergestellt ist
- Gepäcktransport
- Kosten für Verpflegung und Unterkunft
Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, wenn Sie eine stationäre Behandlung ohne zwingenden Grund abbrechen.
Dauert eine Maßnahme länger als 8 Wochen, können außerdem die notwendigen Reisekosten für 2 Heimfahrten oder monatlich 2 Fahrten eines Familienangehörigen zu Ihrem Aufenthaltsort übernommen werden.
Voraussetzungen
- Sie haben Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung.
- Ihnen, einer notwendigen Begleitperson oder zu betreuenden Kindern sind im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung Reisekosten entstanden.
- Die Krankenbehandlung erfolgt aufgrund Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen.
Gebühren
Fristen
Es gibt keine Frist.
Rechtsbehelf
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Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Sozialgericht
Ansprechpunkt
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit