Ersatzausstellung der Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr beantragen

Falls die Erlaubnisurkunde oder die Gemeinschaftslizenz unbrauchbar wurden, in Verlust geraten oder entwendet wurden, müssen Sie die Ersatzausstellung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

Falls die Erlaubnisurkunde oder die Gemeinschaftslizenz unbrauchbar wurden (z.B. Verschmutzung, Wasserschäden), in Verlust geraten oder entwendet wurden, ist kostenpflichtiger Ersatz erforderlich. 

Bei Verlust ist eine schriftliche Erklärung von Ihnen als Unternehmer über die Umstände des Verlustes erforderlich.  

Bei Diebstahl ist eine Kopie der Diebstahlanzeige vorzulegen.  

Eine Ersatzausstellung der Urkunde bzw. der Gemeinschaftslizenz ist in den meisten Fällen zeitnah möglich. 

Voraussetzungen

Im Falle eines Diebstahls muss dieser bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden sein. 

Gebühren

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr: 

1.3 Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie        

Gebühr: EUR 40 – 100

erforderliche Unterlagen

Entsprechende Nachweise über den Verlust bzw. Diebstahl sind vorzulegen: 

  • bei Verlust: Verlusterklärung des Unternehmers
  • bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige 

Fristen

Keine

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag für die Ersatzausstellung  
  • Die zuständige Verkehrsbehörde prüft die Unterlagen und stellt eine Ersatzerlaubnis bzw. Ersatzgemeinschaftslizenz aus 

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Kurzfassung

  • Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr Ausstellung Ersatz 
  • Wurden Urkunden bzw. die Gemeinschaftslizenz unbrauchbar, geraten in Verlust oder werden diese entwendet, ist die Ersatzausstellung erforderlich 
  • Bei Verlust ist eine schriftliche Erklärung über die Umstände des Verlustes erforderlich 
  • Bei Diebstahl ist eine Kopie der Diebstahlanzeige vorzulegen 
  • zuständig: die für den Betriebssitz zuständige Verkehrsbehörde 
zurück zur Übersicht