Errichtung einer Börse beantragen

Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten.

Sie wollen eine Börse errichten? Dies müssen Sie beantragen.

Vous voulez construire une bourse ? Vous devez en faire la demande.

You want to build a stock exchange? You must apply for this.

Хочете побудувати фондову біржу? Ви повинні подати заявку на це.

Volltext

Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten. Dafür müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und diese belegen. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beschränkt sich auf das Bundesland, in dem Sie planen, die Börse zu betreiben.

Die Regelungen des Börsengesetzes (BörsG) sind zu beachten.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen. Die Anforderungen sind dem Börsengesetz (BörsG) zu entnehmen.

Für die Prüfung kann die Börsenaufsichtsbörde weitere Angaben verlangen.

  • Nachweis der nach § 5 Abs. 5 Börsengesetz zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel;
  • Die Namen des/der Geschäftsleiters / Geschäftsleiterin des Trägers der Börse sowie Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieser Personen erforderlich sind;
  • Einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Trägers der Börse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse;
  • Angaben über die Eigentümerstruktur des Trägers der Börse, insbesondere über die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 6 Abs. 6 Börsengesetz und deren Beteiligungshöhe;
  • Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Inhaber/in bedeutender Beteiligungen erforderlich sind.
    Ist die/der Inhaber/in einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, sind die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ihrer/seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter/in oder persönlich haftenden Gesellschafter/in wesentlichen Tatsachen anzugeben.

Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt.

Formulare

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der Börsenaufsichtsbehörde ein.
  • Die zuständige Börsenaufsichtsbehörde ist die Behörde in dem Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig sein soll.
  • Die Börsenaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Börsenzulassung vorliegen. Zusätzliche Angaben können, soweit diese erforderlich sind, verlangt werden.
  • Die Erlaubnis oder die Ablehnung der Börsenaufsichtsbehörde erfolgt schriftlich per Post.
  • Eine Erlaubnis erlischt, wenn die Börse nicht innerhalb eines Jahres ihren Betrieb aufnimmt.
  • Eine Erlaubnis kann die Börsenaufsichtsbehörde nachträglich mit Auflagen versehen oder auch aufheben (§ 4 Abs. 5 BörsG).
  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der Börsenaufsichtsbehörde ein.
  • Die zuständige Börsenaufsichtsbehörde ist die Behörde in dem Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig sein soll.
  • Die Börsenaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Börsenzulassung vorliegen. Zusätzliche Angaben können, soweit diese erforderlich sind, verlangt werden.
  • Die Erlaubnis oder die Ablehnung der Börsenaufsichtsbehörde erfolgt schriftlich per Post.
  • Eine Erlaubnis erlischt, wenn die Börse nicht innerhalb eines Jahres ihren Betrieb aufnimmt.
  • Eine Erlaubnis kann die Börsenaufsichtsbehörde nachträglich mit Auflagen versehen oder auch aufheben.
  • You submit the required documents to the Securities and Exchange Commission.
  • The competent stock exchange supervisory authority is the authority in the country in whose territory the stock exchange is to be located.
  • The Securities and Exchange Commission checks whether the requirements for admission to the stock exchange are met. Additional information may be requested if necessary.
  • The permission or rejection of the Securities and Exchange Commission is made in writing by post.
  • A permit expires if the exchange does not start operating within one year.
  • A permit can be subsequently imposed or revoked by the Securities and Exchange Commission.
  • Vous soumettez les documents requis à la Securities and Exchange Commission.
  • L’autorité de surveillance boursière compétente est l’autorité du pays sur le territoire duquel la bourse doit être située.
  • La Securities and Exchange Commission vérifie si les conditions d’admission à la bourse sont remplies. Des informations supplémentaires peuvent être demandées si nécessaire.
  • L’autorisation ou le rejet de la Securities and Exchange Commission se fait par écrit par courrier.
  • Un permis expire si la bourse ne commence pas à fonctionner dans un délai d’un an.
  • Un permis peut ensuite être imposé ou révoqué par la Securities and Exchange Commission.
  • Ви подаєте необхідні документи до Комісії з цінних паперів та бірж.
  • Компетентний наглядовий орган фондової біржі - це орган в країні, на території якої повинна розташовуватися фондова біржа.
  • Комісія з цінних паперів і бірж перевіряє, чи виконуються вимоги до допуску на біржу. При необхідності може бути запитана додаткова інформація.
  • Дозвіл або відмова Комісії з цінних паперів і бірж оформляється в письмовій формі поштою.
  • Термін дії дозволу закінчується, якщо обмін не починає працювати протягом одного року.
  • Дозвіл може бути згодом накладений або анульований Комісією з цінних паперів і бірж.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Pflichten des Börsenträgers ergeben sich aus § 5 Börsengesetz.

Handlungsgrundlage(n)

§§ 4 bis 6 des Börsengesetzes

Wer eine Börse errichten / betreiben möchte, benötigt eine Erlaubnis.

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