Erlaubnis zum Außenstart und zur Außenlandung beantragen

Sie wollen mit einem Luftfahrzeug außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis für den Außenstart und die Außenlandung.

Volltext

Wenn Sie ein Luftfahrzeug nutzen oder besitzen, ist dieses für bestimmte Flugplätze zugelassen, auf denen Sie starten oder landen können.

Wenn Sie auf Flugplätzen starten oder landen wollen, für die Ihr Luftfahrzeug nicht zugelassen ist, benötigen Sie folgende Genehmigungen:

  • Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde
  • Erlaubnis des Flugplatzbetreibers

Dies betrifft Starts und Landungen von Luftfahrzeugen in folgenden Fällen:

  • außerhalb der festgelegten Start- und Landebahnen eines Flugplatzes
  • außerhalb der Betriebszeiten eines Flugplatzes
  • innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten eines Flugplatzes

Wenn Sie außerhalb eines Flugplatzes starten oder landen möchten, benötigen Sie außerdem die Zustimmung folgender Parteien:

  • der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder
  • einer berechtigten Person für das Gelände oder
  • der Gemeindeverwaltung.

Die Erlaubnis wird allgemein oder für einen Einzelfall erteilt. Sie ist gegebenenfalls an Auflagen gebunden und wird zeitlich befristet oder unbefristet erteilt.

In folgenden Fällen benötigen Sie keine Erlaubnis für eine Außenlandung:

  • wenn Sie den Ort der Landung infolge der Eigenschaften Ihres Luftfahrzeuges nicht vorhersehen können, zum Beispiel bei
    • Segelflugzeugen
    • Hängegleitern
    • Gleitseglern
    • bemannten Ballonen
  • wenn Sie unerwartet landen müssen, aus Gründen der Sicherheit oder um zu helfen, wenn eine andere Person in Gefahr ist

Voraussetzungen

  • Gegebenenfalls haben folgende Parteien zugestimmt:
    • der Flugplatzbetreiber oder
    • die Grundstückseigentümerin beziehungsweise der Grundstückseigentümer, die berechtigte Person oder die Gemeindeverwaltung.
  • Bei Start oder Landung an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse müssen Sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen wie zum Beispiel:
    • Der Flug findet am Tag statt.
      • Ausnahme: Das Luftfahrtunternehmen verfügt über eine extra Genehmigung oder ein Verfahren mit ausreichender Ausleuchtung der Start- und Landebahnen und ihrer Umgebung.
    • Die Landestelle befindet sich am Boden.

Gebühren

Hinweise (Besonderheiten)

Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden wie zum Beispiel Flurschaden, müssen Sie unter Umständen Schadensersatz zahlen.

Kurzfassung

  • Außenstarts und Außenlandungen sind Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für das Luftfahrzeug genehmigten Flugplätze
  • Erlaubnis nötig von
    • zuständiger Luftfahrtbehörde
    • Flugplatzbetreiber
  • gilt für Start und Landung
    • außerhalb der festgelegten Start- und Landebahnen eines Flugplatzes
    • außerhalb der Betriebszeiten eines Flugplatzes
    • innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten eines Flugplatzes
  • bei Start und Landung außerhalb eines Flugplatzes außerdem Zustimmung nötig von:
    • Grundstückseigentümerin beziehungsweise Grundstückseigentümers oder
    • berechtigter Person für das Gelände oder
    • Gemeindeverwaltung
  • Erteilung Erlaubnis
    • allgemein oder für Einzelfall möglich
    • gegebenenfalls an Auflagen gebunden
    • zeitlich befristet oder unbefristet
  • keine Erlaubnis für Außenlandung nötig,
    • wenn Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeuges nicht vorhersehbar
    • bei unerwarteter Landung
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