Wenn Sie Abwasser aus einer Kleinkläranlage versickern oder in ein Gewässer einleiten wollen, können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen. Diese kann in einigen Fällen nur in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erteilt werden.
Volltext
Wenn Sie vorgereinigtes Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Eine Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage, aus der weniger als 8 Kubikmeter pro Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser eingeleitet wird.
Das Abwasser aus der Kleinkläranlage kann versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.
Oberirdische Gewässer sind:
- Flüsse,
- Seen,
- Kanäle,
- Bäche,
- Gräben und
- Teiche.
Unter Umständen muss die Wasserbehörde ein förmliches Verwaltungsverfahren durchführen. Dabei haben Beteiligte die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die Wasserbehörde macht das Vorhaben zu diesem Zweck öffentlich bekannt und führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung durch.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft werden. Eine Erlaubnis kann von den Behörden widerrufen werden.
Voraussetzungen
- Sie halten die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen ein.
- Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.
erforderliche Unterlagen
- Antrag
-
Dokumente zur Kleinkläranlage, sofern vorhanden
- Leistungserklärung, bauaufsichtliche Zulassung
- Zeichnungen, Bemessungsunterlagen
- Dichtigkeitsnachweis
- Wartungsprotokolle
-
bei Versickerung
- Versickerungsnachweis
- hydrogeologisches Gutachten
- Darstellung, Bemessungsunterlagen der Versickerungsanlage
-
bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
- hydrologisches Gutachten
- Stellungnahme und Einverständnis des Gewässereigentümers oder -unterhaltungspflichtigen Person
- Lageplan, Flurkartenauszug
- Bauwerkszeichnungen
- Zustimmung betroffener Grundstückseigentümer
- gegebenenfalls landschaftspflegerischer Begleitplan
- gegebenenfalls Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Fristen
Es gibt keine Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Vollständigkeit und Umfang der Antragsunterlagen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis zum Einleiten von vorgereinigtem Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen.
Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Sie senden Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
-
Diese
- prüft die Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
- Die zuständige Stelle gibt das Vorhaben öffentlich bekannt.
- Die zuständige Stelle führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durch.
-
Sie erhalten
- eine Erlaubnis oder
- einen Ablehnungsbescheid.
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Handlungsgrundlage(n)
- § 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 9 Absatz 1 Nummer 4 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 15 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)