Wenn Sie einer vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen möchten, müssen Sie sich in das Arztregister eintragen lassen.
Volltext
Im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) werden zulassungswillige und zugelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Angaben zur Person und beruflichen Tätigkeit erfasst.
Die KV führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für die Eintragung in das Arztregister ist die KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Wenn Sie umziehen und sich Ihr Zulassungsbezirk dadurch ändert, müssen Sie die Eintragung in das Arztregister des neuen Zulassungsbezirks beantragen.
Die Eintragung in das Arztregister ist die Grundvoraussetzung für Ihre Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit.
Voraussetzungen
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Als Ärztin oder Arzt können Sie
- Ihre Approbation nachweisen.
- einen Abschluss in einer Facharztausbildung oder in einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung nachweisen.
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Als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut können Sie
- Ihre Approbation nachweisen.
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die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie nachweisen.
Gebühren
Gebühr: 100,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/__46.html
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Approbationsurkunde
- Urkunde über Ihre Facharztanerkennung oder Ihre Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
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Nachweise oder Zeugnisse über bisherige ärztliche beziehungsweise psychotherapeutische Tätigkeit
- Urkunden müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorlegen.
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gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen einreichen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die Kassenärztliche Vereinigung.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Eintragung in das Arztregister in einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzen.