eine Begasung anzeigen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

eine Begasung anzeigen

Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

Volltext

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sam-melanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.

Voraussetzungen

Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.

  • Kopie der Befähigungsscheine
  • Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts

Rechtsbehelf

Wird Ihr Antrag abgelehnt, sendet Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid zu, aus dem hervorgeht, wie Sie Widerspruch einlegen können.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

Formulare

Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512

Verfahrensablauf

Eine Begasungstätigkeit können Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.

  • Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.

Handlungsgrundlage(n)

§15d Absatz 3 i.V.m. Anhang I Nr. 4.2.2 der GefStoffV

  • Anzeige von Begasungstätigkeiten Entgegennahme
  • Mitteilung von Begasungstätigkeiten müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden
  • Angaben notwendig
    • Begasungsmittel mit Zulassungs- und Registriernummer
    • Name der verantwortlichen Person
    • Befähigungsscheininhaber
    • Ort und Zeitraum der Tätigkeiten
    • Beschreibung der Tätigkeiten
  • Fristen
    • 1 Woche vor geplanter Begasungstätigkeit
    • Ausnahme: Tätigkeit auf einem Schiff: 24 Stunden vorher
    • Vorzeitiger Beginn ist unter bestimmten Umständen möglich
  • Beantragung von Sammelanzeigen und wiederkehrenden Tätigkeiten ist möglich
  • Mitteilung per Mail oder postalisch
zurück zur Übersicht