Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Eigenständig berechnete Feuerschutzsteuer anmeldenWenn Sie als Versicherer Entgelte für Feuerversicherungen, Wohngebäude- oder Hausratversicherungen erhalten, müssen Sie die Feuerschutzsteuer selbst errechnen und beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden.
Volltext
Bei der Feuerschutzsteuer sind Sie als Versicherer der Steuerschuldner.
Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen alle gezahlten Entgelte für
- Feuerversicherungen, einschließlich: FeuerBetriebsunterbrechungsversicherungen,
- Wohngebäudeversicherungen,
- Hausratsversicherungen
Dies gilt, soweit sich die versicherten Gegenstände im Zeitpunkt der Zahlung des Entgeltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch:
- Feuerversicherung und Feuerbetriebsunterbrechung: 22 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 40 Prozent des Versicherungsentgelts)
- Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein könnten: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 14 Prozent des Versicherungsentgelts)
- Hausratsversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 15 Prozent des Versicherungsentgelts)
Versicherungen, die hier nicht genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Haben Sie als Versicherer Ihren Sitz nicht in der EU (Drittlandversicherer), kann ein in der EU ansässiger Inkassobevollmächtigter die Feuerschutzsteuer für Sie anmelden. Haben Sie als Drittlandversicherer keinen Bevollmächtigten, müssen Ihre Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteuer beim BZSt anmelden.
Die Anmeldung der Feuerschutzsteuer gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Voraussetzungen
Anmeldeberechtigt ist:
- der Versicherer
- die oder der Bevollmächtigte
- der Versicherungsnehmer
Weitere Voraussetzungen:
- Sie haben feuerschutzsteuerpflichtiges Versicherungsentgelt erhalten beziehungsweise gezahlt
- Sie besitzen eine Steuernummer für die Feuerschutzsteuer
Weitere rechtliche Voraussetzungen für Versicherungsunternehmen regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:
- Feuerschutzsteueranmeldung
- Feuerschutzsteueranmeldung für EU/EWRVersicherer
- Feuerschutzsteueranmeldung für Bevollmächtigte
- Feuerschutzsteueranmeldung für Versicherungsnehmer
Rechtsbehelf
- Einspruch
-
Finanzgerichtliche Klage
Formulare
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Feuerschutzsteuer per Post oder elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) anmelden:
Anmeldung per Post:
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Laden Sie das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung von der Internetseite des BZSt herunter.
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Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
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Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
- Füllen Sie das Formular aus und drucken Sie es aus.
- Senden Sie das Formular unterschrieben an das BZSt.
- Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag bis zum Fälligkeitstag. Andernfalls wird der Betrag bei erteiltem SEPAMandat von Ihrem Konto eingezogen.
Hinweise:
- Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
- Das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung können Sie elektronisch ausfüllen.
Online-Anmeldung über BOP:
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Füllen Sie das passende Feuerschutzsteueranmeldeformular über das BZStOnlinePortal im BOP vollständig aus.
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Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
-
Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
- Übermitteln Sie die Anmeldung.
- Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag bis zum Fälligkeitstag oder dieser wird bei erteiltem SEPAMandat von Ihrem Konto eingezogen.
Hinweise:
- Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
- Für die elektronische Steueranmeldung im BOP müssen Sie sich für das BOP registrieren. Füllen Sie dazu das Formular "Antrag auf (Neu)Zulassung/ Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung" aus und führen Sie die Registrierung durch.
- Alternativ können Sie ein bestehendes Elsterzertifikat nutzen.
Hinweise (Besonderheiten)
Als Versicherer sind Sie verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
- Steueranmeldung nach FeuerschStG Durchführung
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Versicherer müssen regelmäßig die Feuerschutzsteuer anmelden, wenn sie Entgelte erhalten für:
- Feuerversicherungen und Feuerbetriebsunterbrechung,
- Wohngebäudeversicherungen oder
- Hausratversicherungen
- Steuerschuldner ist der Versicherer
-
Fristen: 15 Tage nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
- Steueranmeldung übermitteln und
- Steuer zahlen
- Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Anmeldung über BZStOnlinePortal (BOP) oder per Post
- zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)