Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung beantragenWenn Sie einen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ablegen möchten, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag stellen. Näheres erfahren Sie hier.
Volltext
Die zahnärztliche Ausbildung umfasst,
- ein mindestens fünfjähriges Studium der Zahnmedizin an einer Universität,
- eine Ausbildung in erster Hilfe,
- einen Pflegedienst von einem Monat,
- eine Famulatur von vier Wochen und
- die Zahnärztliche Prüfung, in drei Abschnitten abzulegen ist.
Der Nachweis über die bestandene Zahnärztliche Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Zahnarzt.
Um einen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzulegen, müssen Sie die Zulassung zu dem jeweiligen Prüfungsabschnitt bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen.
Den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung können Sie frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin ablegen.
Den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung können Sie frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ablegen.
Den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung können Sie frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ablegen.
Voraussetzungen
Damit Sie zum jeweiligen Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung zugelassen werden, müssen Sie dem schriftlichen Antrag die benötigten Nachweise beifügen.
1. Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- Identitätsnachweis
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle
- Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können
- Die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 zur ZApprO (Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen) oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 zur ZApprO über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 zur ZApprO vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe, der bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein darf
- Zeugnis über den Krankenpflegedienst
2. Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- Identitätsnachweis
- Das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 zur ZApprO oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 zur ZApprO über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 2 zur ZApprO vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
3. Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- Identitätsnachweis
- Das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
- Die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zur ZApprO oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 zur ZApprO über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 3 zur ZApprO vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 zur ZApprO genannten Fächern und Querschnittsbereichen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können .
- der Nachweis nach dem Muster der Anlage 12 zur ZApprO über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels
- Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
- Zeugnis über die Famulatur
Ansprechpunkt
State Examination Office for Health Professions at the State Administration Office
Office régional d'examen des professions de la santé au sein de l'office administratif régional
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Landesverwaltungsamt
Verfahrensablauf
Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung müssen Sie schriftlich beantragen. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der für Sie zuständigen Stelle ein.
- Zahnärztliche Prüfung Zulassung
- Die Zahnärztliche Prüfung ist Teil der zahnärztlichen Ausbildung und ist in drei Abschnitten abzulegen.
- Der Nachweis über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Zahnarzt
- Die Prüfungszulassung zu einem Prüfungsabschnitt erfolgt auf schriftlichen Antrag.
- Zuständig: Zuständig ist die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle