Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für andere anwenden möchten oder andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. 

Volltext

Unternehmen und alle, die in ihrer Arbeit Pflanzschutzmittel verwenden, müssen damit verantwortungsvoll umgehen. Sollten Sie Pflanzenschutzmittel verwenden, müssen Sie dies melden.

Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln beziehungsweise der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie dies auch dort melden. 

Als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter müssen Sie folgendes angeben:

  • Namen und Vornamen 
  • Anschrift beziehungsweise den Namen und die Anschrift Ihrer Firma

Wenn mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs für andere Pflanzenschutzmittel anwenden oder beratend tätig sind, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. 

Zudem müssen Sie für alle in der Meldung benannten sachkundigen Personen Kopien der Sachkundenachweise für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Beratung zum Pflanzenschutz beifügen.

Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebs müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
 

Voraussetzungen

Damit Sie Ihrer Meldepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie 

  • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden.
  • dem Antragsformular Kopien der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkundenachweise der Personen des Betriebs beifügen, die
    • Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder 
    • über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten. 

Als Sachkunde gilt ausschließlich der Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.

  • ausgefülltes Formular zur Meldung  
  • Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebs, die 
    • Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder 
    • über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten

Ansprechpunkt

Institut national de l'agriculture et de l'horticulture (LLG)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)

State Institute for Agriculture and Horticulture (LLG)

Hinweise (Besonderheiten)

Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, handeln Sie ordnungswidrig.
Personen, die eine sachkundepflichtige Tätigkeit im Pflanzenschutz ausüben und über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind verpflichtet, innerhalb von 3 Jahren mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.

  • Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere oder Beratung zu Pflanzenschutz sieht Meldung bei zuständiger Behörde vor, bevor Tätigkeit aufgenommen wird
  • Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn Meldung nicht oder nicht rechtzeitig getätigt wird
  • gegebenenfalls Meldung in mehreren Bundesländern notwendig
  • Benennung aller sachkundigen Personen des Betriebs
  • Kopien der Sachkundenachweise für alle in der Meldung benannten sachkundigen Personen
  • Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit
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