Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Beschwerde über landesunmittelbare Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen einlegenSollten Sie Beschwerde über Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, untersucht diese das Verhalten der Vereinigungen im Rahmen der Rechtsaufsicht auf potenzielle Rechtsverletzungen und wirkt auf deren Behebung hin.
Volltext
Mit dieser Beschwerde können Sie potenzielle Rechtsverletzungen seitens der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Die Aufsichtsbehörde ist rechtlich befugt, alle erforderlichen Unterlagen von den Vereinigungen anzufordern und auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Stellt sie dabei einen Rechtsverstoß fest, so müssen die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen diesen beheben.
Voraussetzungen
Keine
Keine.
Eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist jedoch sinnvoll.
Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf ist nicht vorhanden.
Ansprechpunkt
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfahrensablauf
Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung.
Falls erforderlich, fordert sie die betroffene Vereinigung auf, zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.
Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen. Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Ergebnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage.
Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, nach einer Beschwerde auch tätig zu werden.
Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese von der Vereinigung behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung fällen.
Falls die Beschwerdestellerin/der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie/er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden.
Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben.
- ganzer Leistungstitel: Beschwerde über Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- Notwendige Dokumente bei Beschwerde umfassen möglichst eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts und Dokumente, die für den Sachverhalt wichtig sein könnten.
- Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft das Verhalten der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen auf Rechtsverletzungen und wirkt darauf hin, dass die Vereinigung die Rechtsverletzung behebt.
- Die Beschwerdestellerin / der Beschwerdesteller erhält nach Ende der Prüfung eine Mitteilung.
- zuständige Behörde: die Aufsicht über die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die Aufsicht über die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigungen führt das Bundesministerium für Gesundheit.