Bejagen von Kormoranen beantragen

Volltext

Ab dem 01.01.2015 gilt in Sachsen-Anhalt die Kormoranverordnung Sachsen-Anhalt (KorVO LSA). Diese Verordnung dient dem Schutz der natürlichen Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane. Nach dieser Verordnung dürfen die dazu berechtigten Personen Kormorane in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen bejagen sowie die Entstehung neuer Brutkolonien durch geeignete Maßnahmen verhindern. Damit sollen Kormorane bei drohenden Schäden aus diesen Bereichen vergrämt werden.

Wichtiger Hinweis

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt hat als Oberste Naturschutzbehörde per Erlass geregelt, dass „geeignete Maßnahmen“ zur Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien des Kormorans im Sinne von § 5 KorVO LSA nur das Töten durch Abschuss gemäß § 2 Abs. 1 KorVO LSA umfassen.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Formulare

  • Liste 1 Kormoranabschüsse § 6 Abs. 1 KorVO LSA
  • Liste 2 Kormoranabschüsse § 6 Abs. 2 KorVO LSA

Die Listen können sowohl handschriftlich als auch digital ausgefüllt werden und sind beim Landesverwaltungsamt abrufbar.

Berechtigten Personen dürfen Kormorane in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen bejagen.

zurück zur Übersicht