Beglaubigten Registerausdruck beantragen

Sie können einen beglaubigten Registerausdruck zu einer Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde beantragen, wenn Sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Volltext

Die Geburts-, Ehe- Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunde sind amtliche Dokumente, die die Geburt, eine Eheschließung, Lebenspartnerschaft oder den Tod einer Person amtlich belegen. Für diese Dokumente können Sie beglaubigte Registerauszüge beantragen. Registereinträge sind die Grundlage zur Ausstellung von Urkunden. Sie benötigen Urkunden oder auch Registerauszüge zum Beispiel bei Eheschließungen, Namensänderungen, für weitere Personenstandsereignisse wie z.B. der Geburt Ihres Kindes, Erbschaftsangelegenheiten, Rentenabmeldungen oder wenn eine Behörde oder ein Gericht eine besonders vollständige und beweiskräftige Dokumentation fordert.

Um den Antrag für einen beglaubigten Registerausdruck stellen zu können, müssen Sie älter als 16 Jahre sein. Sie können den Antrag nur bei dem Standesamt stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die in der Urkunde genannte Person geboren oder verstorben ist, beziehungsweise wo die Ehe- oder Lebenspartnerschaft geschlossen wurde oder das auf den Registereintrag ansonsten Zugriff hat.

Damit Sie einen beglaubigten Registerausdruck erhalten, müssen Sie selbst die beurkundete Person sein oder direkt mit ihr verwandt sein oder in einer Ehe- bzw. Lebenspartnerschaft mit dieser Person stehen, zum Beispiel als:

  • Ehegattin oder Ehegatte
  • Lebenspartnerin oder Lebenspartner
  • Elternteil
  • Kind
  • Enkelkind

Stehen Sie in einem anderen Verhältnis zu der genannten Person, müssen Sie ein rechtlich glaubhaftes Interesse nachweisen, um den Antrag stellen zu können. Beim Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
  • Sie sind im Registereintrag als beteiligt genannt.
  • Sie haben ansonsten ein rechtliches Interesse.

Fristen

Die Frist ergibt sich je nach Registerdatum und Registerart wie folgt:

  • Geburt: 110 Jahre
  • Ehe: 80 Jahre
  • Tod: 30 Jahre

Rechtsbehelf

  • Anweisung durch das Gericht

Ansprechpunkt

Standesamt

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Ausstellung eines beglaubigten Registerausdrucks beim zuständigen Standesamt.
  • Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt, sofern Sie berechtigt sind, den beglaubigten Registerausdruck aus.
  • Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 55 Abs. 1 Nr. 1 Personenstandsgesetz PStG
  • § 62 Personenstandsgesetz (PStG)

Kurzfassung

  • Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunde belegen amtlich Geburt, Ehe, Lebenspartnerschaft oder Tod einer Person
  • beglaubigter Registerausdruck muss beantragt werden
  • Antragstellende müssen:
    • älter als 16 Jahre sein,
    • Antrag beim Standesamt stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die beurkundete Person geboren oder verstorben ist oder das auf den Registereintrag Zugriff hat und
    • die beurkundete Person selbst sein oder
    • direkt verwandt mit der beurkundeten Person sein, z.B. als:
      • Ehegattin oder Ehegatte
      • Lebenspartnerin oder Lebenspartner
      • Elternteil
      • Kind
      • Enkelkind
  • Beantragung in einem anderen Verhältnis zur beurkundeten Person ist möglich, wenn ein rechtlich glaubhaftes Interesse nachgewiesen werden kann
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