Beendigung der Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe anzeigen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Beendigung der Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe anzeigen

Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines Prostitutionsgewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.

Volltext

Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines Prostitutionsgewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen und ggf. eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen .

Voraussetzungen

Beendigung der Stellvertretung des Betriebs eines Prostitutionsgewerbes durch die in der Stellvertretungserlaubnis begünstigte Person

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Sie zeigen die Beendigung einer Stellvertretung im Prostitutionsgewerbe bei der zuständigen Stelle an.

Sollte eine andere Person die Stellvertretung zukünftig ausführen, müssen Sie hierfür eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.

  • Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung Anzeige der Beendigung
  • Beendigung der Stellvertretung des Betriebs eines Prostitutionsgewerbes ist anzeigepflichtig
  • zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
zurück zur Übersicht