Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Ausnahme zum Verbot der Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen beantragenWenn Sie Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen oder Munition auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen überlassen wollen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Volltext
Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.
Voraussetzungen
- Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen
- Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten
- Veranstaltungsanmeldung
- Nachweise über die Schießstätte
- Nachweis über die Teilnahme an einer Messe, o. Ä.
- Ggf. WBK
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klaged
Ansprechpunkt
Veuillez vous adresser au bureau des armes de votre district. Si vous habitez à Dessau-Roßlau, adressez-vous également au bureau des armes.
Si vous habitez à Halle ou à Magdebourg, adressez-vous à la direction de la police correspondante.
Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.
Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.
Please contact the weapons authority in your district. If you live in Dessau-Roßlau, please also contact the weapons authority.
If you live in Halle or Magdeburg, please contact the respective police department.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt ggf. eine Ausnahmegenehmigung
- Ausnahme von Verboten beim Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen Zulassung
- Prinzipiell ist das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen verboten
- In Ausnahmefällen ist dies jedoch erlaubt, z.B. die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen oder Ausstellungen, oder das Überlassen auf Volksfesten, Schützenfesten im Rahmen einer Schießstätte
- Die Ausnahme muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden
- Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht