Ausländerfalknerjagdschein - Jahresjagdschein verlängern lassen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Ausländerfalknerjagdschein - Jahresjagdschein verlängern lassen

Wenn die Gültigkeit Ihres Jahresfalknerjagdscheins für Ausländerabläuft oder bereits abgelaufen ist und Sie weiter die Jagd ausüben möchten, müssen Sie diese verlängern lassen.

Volltext

Wenn Sie als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Falknerjagdschein und Jagdschein.

Sind Sie bereits in Besitz dieser Jagdscheine als Jahresjagdscheine, deren Gültigkeit jedoch abgelaufen ist, können Sie eine Verlängerung beantragen.

Voraussetzungen

  • bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
  • bereits erteilter Falknerjagdschein

  • deutscher Jagdschein
  • deutscher Falknerjagdschein
  • Jagdschein des Heimatlandes
  • Falknerjagdschein des Heimatlandes
  • gegebenenfalls aktuelle(s) Lichtbild(er)
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.

Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Dienste vorhanden: ja

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerfalknerjagdschein erteilt.

Handlungsgrundlage(n)

§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

  • Ausländerfalknerjagdschein Neuerteilung Jahresjagdschein
  • für die Beizjagd in Deutschland erforderlich
  • vorheriger Besitz eines in Deutschland erteilten Falknerjahresjagdscheins
  • Mindestalter 18 Jahre
  • ist für höchstens 3 aufeinanderfolgende Jagdjahre gültig
  • Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
  • Besitz eines Jahresjagdscheins oder Ausländerjahresjagdscheins ist Voraussetzung
  • wird von der Behörde erteilt, die den Jagdschein erteilt hat
  • zuständig: untere Jagdebhörde
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