Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

Ihr Unternehmen ist Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz? Dann müssen Sie Unterlagen zu Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen vorlegen, wenn die Aufsichtsbehörde dies von Ihnen verlangt.

Volltext

Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.

In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
  • Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:

  • im Original
  • in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
  • auf einem digitalen Speichermedium

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Kurzfassung

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich
    • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und
    • Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen relevant sind
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