Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigenWenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.
Volltext
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Ansprechpunkt
Waffenbehörde (Landkreis und Dessau-Roßlau) beziehungsweise Polizeidirektion Magdeburg und Halle (Saale).
Service des armes (district et Dessau-Roßlau) ou direction de la police de Magdebourg et Halle (Saale).
Weapons authority (district and Dessau-Roßlau) or police directorate Magdeburg and Halle (Saale).
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
- Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte
- Aufnahme und Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte muss angezeigt werden.
- Die Anzeige muss zwei Wochen vorher erfolgen.
- zuständig: die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde