Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen

Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.

Volltext

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

Ansprechpunkt

Waffenbehörde (Landkreis und Dessau-Roßlau) beziehungsweise Polizeidirektion Magdeburg und Halle (Saale).

Service des armes (district et Dessau-Roßlau) ou direction de la police de Magdebourg et Halle (Saale).

Weapons authority (district and Dessau-Roßlau) or police directorate Magdeburg and Halle (Saale).

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

  • Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte
  • Aufnahme und Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte muss angezeigt werden.
  • Die Anzeige muss zwei Wochen vorher erfolgen.
  • zuständig: die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde
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