Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer beantragen

Um in Deutschland als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt arbeiten zu dürfen, müssen Sie die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer beantragen.

Volltext

Wenn Sie als niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in Deutschland arbeiten möchten, müssen Sie Mitglied in einer deutschen Rechtsanwaltskammer sein.

Ihre Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer müssen Sie bei der Rechtsanwaltskammer beantragen. Diese entscheidet über Ihren Antrag. Wenn Sie in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten. Mit der Zulassung erhalten Sie eine Urkunde der Rechtsanwaltskammer.

Voraussetzungen

  • Sie sind bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen.
  • Sie haben eine deutsche Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Versicherung Ihres Herkunftsstaates abgeschlossen. 
     

  • Bescheinigung von der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat zur Berufsausübung als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt berechtigt sind.
    • Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate ist.
       

Ansprechpunkt

Please contact the Bar Association.

Veuillez vous adresser à l'ordre des avocats.

Bitte wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskammer.

  • Europäischer Rechtsanwalt Zulassung
  • europäische Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte müssen in Deutschland in einer Rechtsanwaltskammer sein
  • Aufnahme in Rechtsanwaltskammer muss beantragt werden
  • bei Zulassung wird eine Urkunde ausgestellt
  • Voraussetzungen:
    • Sie sind in Ihrem Herkunftsstaat als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt (Bescheinigung notwendig)
    • eine deutsche Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Versicherung des Herkunftsstaates liegt vor
  • Zuständig: Rechtsanwaltskammer
     
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