Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Heilpädagogin oder Heilpädagoge arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Volltext
Der Beruf Heilpädagogin oder Heilpädagoge ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Heilpädagogin oder Heilpädagoge haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten.
Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung.
Neben der Gleichwertigkeit prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen.
Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Heilpädagogin“ oder „Heilpädagoge“ führen.
Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular sowie Anlage 1 Datenschutzerklärung
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Bestätigung über den Wohnsitz in SachsenAnhalt
- Nachweis über eine evtl. Namensänderung
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
- Ausbildungsnachweise sowie Fächer und Notenübersicht
- Nachweise über Berufserfahrung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge
- Nachweise sonstiger Qualifikationen
- Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
- Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Rechtsbehelf
Sofern Sie mit der Entscheidung der zuständigen Stelle nicht einverstanden sind, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.
Formulare
das Antragsformular und die Anlage 1 - Datenschutzerklärung ist auf der Internetseite des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt zu finden
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen und richten diesen an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.
- Im Anschluss wird geprüft, ob Ihre Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wenn das nicht der Fall ist, werden Sie schriftlich aufgefordert, die entsprechenden Dokumente nachzureichen.
- Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Heilpädagogin/ des Heilpädagogen entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
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Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen wird Ihnen von der zuständigen Stelle mitgeteilt, ob
- eine Anerkennung erfolgt,
- Defizite in der Qualifikation vorliegen und daher vor der
- Anerkennung Ausgleichmaßnahmen notwendig sind,
- eine Anerkennung nicht erfolgen kann.
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Heilpädagogin oder Heilpädagoge bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung
- Der Beruf ist reglementiert. Das bedeutet: Man muss eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen.
- Voraussetzung: Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- Einzureichende Unterlagen: Lebenslauf, Identitätsnachweis, Nachweis Ihrer Berufsqualifikation, Ausbildungsnachweise, Berufserfahrung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge , sonstige Qualifikationen, Auskunft über bereits gestellte Anträge.
- Die Bestätigung über den Eingang des Antrags erfolgt spätestens einen Monat nach der Antragsstellung. Eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
- Bearbeitungsdauer: 3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
- Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, kann eine Ausgleichsmaßnahme gemacht werden.
- zuständig: Landesschulamt Sachsen-Anhalt - Nebenstelle Dessau