Wenn Ihr Unternehmen im digitalen Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen bei der Bundesnetzagentur eingetragen ist, müssen Sie jede betriebliche Änderung melden.
Volltext
Die Bundesnetzagentur führt seit dem 19.07.2024 ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis Post).
Als Anbieter von Postdienstleistungen sind Sie verpflichtet, der Bundesnetzagentur Änderungen von Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, zur Art oder dem Gebiet der Tätigkeit sowie zu Auftragsverhältnissen unverzüglich zu melden. Mit diesen Angaben kann die Bundesnetzagentur das digitale Anbieterverzeichnis fortlaufend aktualisieren.
Voraussetzungen
- Sie erbringen Postdienstleistungen.
- Sie sind im digitalen Anbieterverzeichnis eingetragen.
Gebühren
Die Anzeige von Änderungen im Anbieterverzeichnis ist gebührenpflichtig.
erforderliche Unterlagen
- Bei einer Änderungsmitteilung müssen Sie keine Dokumente einreichen.
Fristen
Sie müssen Änderungen bei der Erbringung von Postdienstleistungen unverzüglich der Bundesnetzagentur melden.
Bearbeitungsdauer
Die Meldung von Änderungen von Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, zur Art oder dem Gebiet der Tätigkeit sowie zu Auftragsverhältnissen als Anbieter von Postdienstleistungen werden umgehend von der Bundesnetzagentur geprüft. Anschließend erfolgt eine entsprechende Berücksichtigung im digitalen Anbieterverzeichnis.
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Verfahrensablauf
- Wenn sich Ihre Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, zur Art oder dem Gebiet der Tätigkeit sowie zu Auftragsverhältnissen als Anbieter von Postdienstleistungen ändern, müssen Sie dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen. Die Bundesnetzagentur aktualisiert die Angaben dann im digitalen Anbieterverzeichnis.
- Die Änderung melden Sie genau wie die Eintragung in das Anbieterverzeichnis online.
Handlungsgrundlage(n)
- § 4 Postgesetz (PostG)
- Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1263 der Kommission vom 20. September 2018 zur Erstellung der Formulare für die Übermittlung von Informationen durch Paketzustelldienstanbieter
Kurzfassung
- Bundesnetzagentur führt seit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes am 19.07.2024 ein digitales Verzeichnis aller Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis Post)
- Änderungen von Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, zur Art oder dem Gebiet der Tätigkeit sowie zu Auftragsverhältnissen als Anbieter von Postdienstleistungen müssen unverzüglich gemeldet werden