Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft meldenWird der Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geändert, müssen die gesetzlichen Vertreterinnen oder gesetzlichen Vertreter der Wirtschaftsprüfergesellschaft die Änderung der Wirtschaftsprüferkammer melden.
Volltext
Als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Sie der Wirtschaftsprüferkammer melden, wenn Sie Änderungen am Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vornehmen.
Sie müssen die Anzeige zusammen mit einer Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages abgeben.
Sobald die Änderung im Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister eingetragen ist, muss Ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung bei der Wirtschaftsprüferkammer einreichen.
Voraussetzungen
- Sie sind gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
-
Es kam zu Änderungen im Gesellschaftsvertrag, zum Beispiel folgende:
- Änderung der Gesellschaftsform
- Eigentumsverhältnisse
- Kapitalerhöhung
- Anpassungen auf Grundlage von Gesetzesänderungen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- eine Kopie der Satzung beziehungsweise des geänderten Gesellschaftsvertrages
- eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung
Rechtsbehelf
- Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Ansprechpunkt
Wirtschaftsprüferkammer
Körperschaft öffentlichen Rechts
Postfach 30 18 82, 10746 Berlin
Rauchstraße 26, 10787 Berlin
Telefon: 030 726161-0
Fax: 030 726161-287
E-Mail:
berufsregister@wpk.de
Verfahrensablauf
Die Wirtschaftsprüferkammer empfiehlt, dass Sie den Entwurf der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Vorfeld mit ihr abstimmen. Damit können Sie unnötige Nachbeurkundungen vermeiden. Musterverträge finden Sie im Internet auf den Seiten der Wirtschaftsprüferkammer.
Nach der Änderung erhält die Wirtschaftsprüferkammer eine Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages. Nachdem die Änderung im Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister eingetragen wurde, erhält sie eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Registereintragung.
- gesetzliche Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Wirtschaftsprüferkammer melden, wenn sie Änderungen am Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vornehmen
- Anzeige muss zusammen mit einer Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages abgegeben werden
zuständige Stelle
Wirtschaftsprüferkammer
Körperschaft öffentlichen Rechts