Der Landkreis Börde erklärt gegenüber dem Finanzamt, dass entsprechend § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) für sämtliche nach dem 01.01.2017 und vor dem 01.01.2021 ausgeübten Tätigkeitsbereiche und damit verbundenen steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 zur Anwendung kommen soll. Dem Landkreis ist bekannt, dass die Erklärung für alle Tätigkeitsbereiche des Landkreises Börde gilt und nur mit Wirkung für das Folgejahr widerrufen werden kann.
16.11.2016 - Kreisausschuss
Ö 6.3 - zur Kenntnis genommen BESCHLUSS: 2016/20/0354
Der Kreistag beschloss, dass der Landkreis Börde gegenüber dem Finanzamterklärt, dass entsprechend § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) für sämtliche nach dem 01.01.2017 und vor dem 01.01.2021 ausgeübten Tätigkeitsbereiche und damit verbundenen steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 zur Anwendung kommen soll. Dem Landkreis ist bekannt, dass die Erklärung für alle Tätigkeitsbereiche des Landkreises Börde gilt und nur mit Wirkung für das Folgejahr widerrufen werden kann.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:fünfundvierzig
Ablehnung:keine
Enthaltung:keine
Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr.2016/20/0354 erhoben.