Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2016/20/0354  

 
 
Betreff: Optionserklärung zum § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz gegenüber dem Finanzamt Haldensleben
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bäker FDLin Finanzen
Kluge Fachbereichsleiter 2
Federführend:FD Finanzen Bearbeiter/-in: Gorski, Ines
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
16.11.2016 
24. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (2016/20/0354)
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
23.11.2016 
12. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2016/20/0354)

Beschlussvorschlag:

 

Der Landkreis Börde erklärt gegenüber dem Finanzamt, dass entsprechend § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) für sämtliche nach dem 01.01.2017 und vor dem 01.01.2021 ausgeübten Tätigkeitsbereiche und damit verbundenen steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 zur Anwendung kommen soll. Dem Landkreis ist bekannt, dass die Erklärung für alle Tätigkeitsbereiche des Landkreises Börde gilt und nur mit Wirkung für das Folgejahr widerrufen werden kann.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Nach derzeit geltendem Recht sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA), ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe oder mit den in § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG aufgeführten Tätigkeiten gewerblich oder unternehmerisch tätig und können nur insoweit der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen erbringen.

 

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wird sich die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der jPöR ab 2017 grundlegend ändern und wird damit dem europäischen Recht angepasst.

Generell ist von einer wesentlichen Ausweitung der steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen einer jPöR auszugehen.

 

Der Gesetzgeber hat mit dem neu eingefügten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit eröffnet, durch eine einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 abzugebende Erklärung (Optionserklärung) zu entscheiden, dass die bisherigen Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführten  Leistungen  weiterhin gelten.

 

Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann längstens für Leistungen gelten, die bis zum 31.12.2020 erbracht werden. Die jPöR kann die Erklärung bereits während dieser Übergangsfrist widerrufen, dann finden die neuen Regelungen des Umsatzsteuerrechts mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr Anwendung. Ein nochmaliger Wechsel zum alten Recht ist dann allerdings ausgeschlossen. Ab dem 01.01.2021 gelten ausnahmslos für alle steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen die neuen Vorschriften des UStG.

 

Um die finanziellen Folgen für den Landkreis konkretisieren zu können, müssen sämtliche bereits nach geltendem Umsatzsteuerrecht der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungen sämtlichen nach der Neuregelung der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungen gegenübergestellt werden. Dabei muss für die derzeit nicht der Umsatzbesteuerung unterliegenden Tätigkeiten geprüft werden, ob eine Umsatzbesteuerung im Interesse des Landkreises liegt, u. a. weil dadurch ein Vorsteuerabzug möglich wäre, oder ob die Umsatzbesteuerung durch Änderung der Handlungsgrundlage vermieden werden könnte. Sollte eine Umsatzbesteuerung der bisher nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Tätigkeiten nach der Neuregelung unumgänglich sein, muss geprüft werden, ob die vertraglichen Regelungen es zulassen, den für die Leistungen vereinbarten Betrag an die Umsatzbesteuerung anzupassen. Da diese Prüfungen nicht kurzfristig möglich sind, die Option aber nur bis zum 31.12.2016 erklärt werden kann, soll diese o.g. Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden.

 

 

 


Anlagen: