1.Aufgrund des § 28
Abs.1 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) und des § 18
Abs.1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) werden die
Bördesparkasse und die Ohrekreis-Sparkasse zur Börde-Sparkasse vereinigt.
2.Die Vereinigung erfolgt zum 1. Juli 2008. Die
wirtschaftliche Vereinigung erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2008.
3.Die Vereinigung erfolgt im Wege der Aufnahme
der Ohrekreis-Sparkasse durch die Börde-sparkasse (aufnehmende Sparkasse).
4.Die Bördesparkasse (aufnehmende Sparkasse)
übernimmt die Aktiva und Passiva der Ohrekreis-Sparkasse nach den Werten der
Jahresbilanz 2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
5.Die Börde-Sparkasse tritt in die mit den
Beschäftigten der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Sparkasse geschlossenen Dienst-,
Arbeits- und Berufsbildungsverträge ein.
1.Aufgrund des § 28
Abs. 1 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) und des § 18
Abs. 1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) werden die
Bördesparkasse und die Ohrekreis-Sparkasse zur Kreissparkasse Börde vereinigt.
2.Die Vereinigung erfolgt zum 1. Juli 2008. Die
wirtschaftliche Vereinigung erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2008.
3.Die Vereinigung erfolgt im Wege der Aufnahme
der Ohrekreis-Sparkasse durch die Börde-sparkasse (aufnehmende Sparkasse).
4.Die Bördesparkasse (aufnehmende Sparkasse)
übernimmt die Aktiva und Passiva der Ohrekreis-Sparkasse nach den Werten der
Jahresbilanz 2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
5.Die Kreissparkasse Börde tritt in die mit den
Beschäftigten der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Sparkasse geschlossenen
Dienst-, Arbeits- und Berufsbildungsverträge ein.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis
Änderungsantrag:
Zustimmung:29
Ablehnung:17
Enthaltung:einige
Abstimmungsergebnis gesamte Vorlage:
Zustimmung:einstimmig
Ablehnung:keine
Enthaltung:keine
Die Vorlage wurde zum Beschluss
152/DIV/2008 erhoben.