Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 152/DIV/2008  

 
 
Betreff: Vereinigung der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Sparkasse
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat IV Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut   
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
06.02.2008 
6. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
13.02.2008 
4. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde geändert beschlossen  (152/DIV/2008)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.   Aufgrund des § 28 Abs.1 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) und des § 18 Abs.1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) werden die Bördesparkasse und die Ohrekreis-Sparkasse zur Börde-Sparkasse vereinigt.

 

2.   Die Vereinigung erfolgt zum 1. Juli 2008. Die wirtschaftliche Vereinigung erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2008.

 

3.   Die Vereinigung erfolgt im Wege der Aufnahme der Ohrekreis-Sparkasse durch die Börde-sparkasse (aufnehmende Sparkasse).

 

4.   Die Bördesparkasse (aufnehmende Sparkasse) übernimmt die Aktiva und Passiva der Ohrekreis-Sparkasse nach den Werten der Jahresbilanz 2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

 

5.   Die Börde-Sparkasse tritt in die mit den Beschäftigten der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Sparkasse geschlossenen Dienst-, Arbeits- und Berufsbildungsverträge ein.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

- I. -

 

Der im Rahmen der Kreisgebietsneugliederung neu gebildete Landkreis Börde ist als Rechtsnachfolger des Landkreises Bördekreis Träger der Bördesparkasse und als Rechtsnachfolger des Landkreises Ohrekreis Träger der Ohrekreis-Sparkasse (§ 18 Abs.1 Satz 1 LKGebNRG).

 

Nach § 18 Abs.1 Satz 2 LKGebNRG hat der Landkreis Börde die Sparkassen spätestens bis zum 01.01.2009 zu einer Sparkasse zu vereinigen.

 

Die Vereinigung erfolgt durch Beschluss des Kreistages (§ 28 Abs.1 und 2 SpkG-LSA).

 

Vor der Beschlussfassung über die Vereinigung sind die Verwaltungsräte der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Sparkasse anzuhören (§ 28 Abs.1 SpkG-LSA).

 

Die Vereinigung bedarf der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern (§ 28 Abs.2 SpkG-LSA).

 

 

- II. -

 

Wegen weiterer Einzelheiten und wegen des Verfahrens wird Bezug genommen auf den als Anlage beigefügten “Sachstandsbericht – Fusion der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Spar-kasse” vom 26.01.2008.

 

 

- III. -

 

Der Beschlussvorschlag entspricht der Beschlussempfehlung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses an den Landrat.

 

Anlage:

Anlage:

 

“Sachstandsbericht – Fusion der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Sparkasse” vom 26.01.2008

 

Anhang:

 

Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)

- Auszüge -

 

§ 4

Satzungsrecht, Siegel

 

(1)        Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.

 

(2)        Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Verordnung eine Mustersatzung für die Sparkassen zu erlassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen.

 

(3)        Die Satzung der Sparkasse sowie Änderungen werden von der Vertretung des Trägers erlassen.

 

(4)        Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung eine Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände zu erlassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

 

(5)        Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen eines Trägers oder eines Mitglieds des Gewährträgers verwendet wird, darf nur mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen geführt werden.

 

§ 8

Aufgaben des Verwaltungsrats

 

(1)        Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.

 

(2)        Der Verwaltungsrat beschließt außer in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über

1.         die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder und der         stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,

2.         die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters,

3.         die Bedingungen des Anstellungsvertrages mit den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2,

4.         die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter,

5.         den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die    Innenrevision,

6.         die Entlastung des Vorstandes,

7.         die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts sowie die      Verwendung des Jahresüberschusses,

8.         die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner       Ausschüsse nach § 14 Abs. 4,

9.         das Siegel.

 

(3)        Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen Beschlüsse des Vorstands über

1.         die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung,

2.         die Grundsätze der Personalpolitik,

3.         den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für        den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten            im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,

4.         die Errichtung von Gebäuden,

5.         die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere            Kreditinstitute,

6.         den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen,

7.         die Aufnahme von haftendem Eigenkapital nach § 3 Abs. 3,

8.         die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1 .

 

(4)        Vor der Beschlussfassung der Vertretung des Trägers wird der Verwaltungsrat angehört über

1.         die Auflösung der Sparkasse,

2.         Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,

3.         den Erlass und die Änderung der Satzung.

 

(5)        Der Verwaltungsrat kann die Befugnis nach Absatz 2 Nr. 3 auf einen Personalausschuss übertragen, dem mindestens ein Drittel seiner Mitglieder angehören müssen. Die Beschlüsse zur Bildung und zur Zusammensetzung des Personalausschusses bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates. Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat außerdem beratende Ausschüsse bilden.

 

(6)        Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, für den der Vorsitzende handelt.

 

§ 9

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

 

(1)        Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bis zu 21 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muß.

 

(2)        Der Verwaltungsrat besteht aus

1.         dem Vorsitzenden (§ 10),

2.         weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1) und

3.         zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 2).

 

(3)        Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

 

(4)        Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil. Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats auf Antrag des Vorstandsmitglieds dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.

 

(5)        Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter die Hälfte der weiteren Mitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

(6)        Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(7)        Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen.

 

(8)        Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Vorsitzender des Verwaltungsrates

 

(1)        Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Leiter der Verwaltung des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.

 

(2)        Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes den Vorsitzenden aus dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat zwei Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge auf Vorschlag der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreis der dem Verwaltungsrat angehörenden Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbandes wählt der

 

Verwaltungsrat den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden aus seiner Mitte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3)        Muß der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind, so nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgabe des Vorsitzenden wahr.

 

§ 11

Mitglieder des Verwaltungsrates

 

(1)        Die Vertretung des Trägers wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2. Es findet das jeweils für die Bildung von Ausschüssen der Vertretung des Trägers vorgesehene Verfahren Anwendung. Wählbar sind sachkundige Bürger. Bis zu zwei Drittel von ihnen können der Vertretung des Trägers angehören; die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Trägers wählbar sein. Die Wahl erfolgt für jede Gruppe in getrennten Wahlverfahren. Die Vertretung des Trägers bestimmt vor jeder Neuwahl die Zahl der aus ihrer Mitte zu wählenden Mitglieder. Für die Gruppe der der Vertretung des Trägers angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder werden entsprechend den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 ein oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter in für jede Gruppe getrennten Wahlverfahren gewählt. Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Vertretung des Trägers einen Nachfolger.

 

(2)        Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 werden von den Beschäftigten der Sparkasse für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind nicht wahlberechtigt. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 Wahlberechtigten.

 

(3)        Für die Gruppe der Beschäftigten wird die gleiche Zahl von Stellvertretern gewählt wie für eine Gruppe der weiteren Mitglieder. Gewählt sind die Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Bei zwei Stellvertretern ist die von ihnen bei der Wahl zum Verwaltungsrat erreichte Stimmenzahl für die Reihenfolge der Stellvertretung maßgebend. Absatz 1 Satz 8 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so rücken die Bewerber nach, die bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Mitgliedern oder nach den Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.

 

(4)        Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern durch Verordnung zu regeln.

 

§ 28

Vereinigung von Sparkassen

 

(1)        Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass

1.    eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht oder

2.    eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

 

(2)        Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

 

(3)        Die Vereinigung bedarf der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

 

(4)        Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern den beteiligten Landkreisen oder Kreisfreien Städten oder den aus diesen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

 

(5)        Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die Vereinigung durch Verordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise oder Kreisfreien Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören.

 

(6)        Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

 

Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG)

- Auszug -

 

§ 18 

Sparkassen

 

(1)        Der neugebildete Landkreis wird Träger der Sparkassen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben. Der Landkreis vereinigt diese Sparkassen spätestens bis zum 1. Januar 2009 zu einer Sparkasse. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und die Vertreter der Dienstkräfte dieser Sparkassen führen ihre Tätigkeit bis zur Vereinigung der Sparkassen fort.

 

(2)        Ist der neugebildete Landkreis, der nach Absatz 1 Satz 1 Träger von Sparkassen geworden ist, Mitglied eines Sparkassenzweckverbandes, so werden alle Sparkassen, die im Gebiet des neugebildeten Landkreises liegen, spätestens bis zum 1. Januar 2009 zu einer Sparkasse vereinigt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3)        Sind neugebildete Landkreise gemäß § 14 Abs. 1 als Rechtsnachfolger oder kreisfreie Städte gemäß § 13 Abs. 3 Mitglieder eines Sparkassenzweckverbandes oder einer Mehrträgersparkasse, so haben die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte spätestens bis zum 1. Januar 2009 die erforderlichen Vereinbarungen zu beschließen, damit alle Sparkassen der beteiligten Träger zu einer Sparkasse vereinigt werden. Abweichend davon können die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte spätestens bis zum 1. Januar 2009 einvernehmlich die notwendigen Vereinbarungen beschließen, damit unter Auflösung des bisherigen kreisübergreifenden Sparkassenzweckverbandes oder der Mehrträgersparkasse die Sparkassen, die im Gebiet der neugebildeten Landkreise oder kreisfreien Städte liegen, jeweils zu einer Sparkasse im Gebiet eines Trägers vereint werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(4)        Im Gebiet eines Landkreises bestehende Zweigstellen von Sparkassen mit Sitz außerhalb dieses Landkreises sind spätestens bis zum 1. Januar 2009 auf die Sparkasse des Landkreises zu übertragen, in dessen Gebiet sie liegen. Ist ein Landkreis Mitglied eines Sparkassenzweckverbandes, so gilt Satz 1 entsprechend. Bei der Übertragung wird zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt. Hierzu ist eine Vereinbarung abzuschließen.

 

(5)        Im Gebiet einer kreisfreien Stadt bestehende Zweigstellen von Sparkassen mit Sitz außerhalb dieser kreisfreien Stadt sind spätestens bis zum 1. Januar 2009 auf die Sparkasse der kreisfreien Stadt zu übertragen, in deren Gebiet sie liegen. Bei der Übertragung wird zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt. Hierzu ist eine Vereinbarung abzuschließen.

 

(6)        In begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fristen verlängern.

 

(7)        Werden die Sparkassen nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vereinigt, wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, des Trägers und des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes die erforderlichen Festlegungen zur Vereinigung der Sparkassen durch Verordnung zu treffen.

 

(8)        Bei den Vereinbarungen, die nach den Absätzen 3 bis 5 zu schließen sind, ist der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband zu beteiligen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen als Sparkassenaufsichtsbehörde. Diese hat das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern herzustellen. Werden sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen, wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, der Träger und des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes die erforderlichen Festlegungen durch Verordnung zu treffen, die an Stelle der fehlenden Vereinbarungen tritt. Dabei ist bei der Bestimmung des Beteiligungsverhältnisses der beteiligten Landkreise grundsätzlich von der Bilanzsumme der eingebrachten Sparkassen auszugehen.

 

(9)        Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unberührt.