Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: 1. Aufgrund des § 28
Abs.1 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) und des § 18
Abs.1 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) werden die
Bördesparkasse und die Ohrekreis-Sparkasse zur Börde-Sparkasse vereinigt. 2. Die Vereinigung erfolgt zum 1. Juli 2008. Die
wirtschaftliche Vereinigung erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2008. 3. Die Vereinigung erfolgt im Wege der Aufnahme
der Ohrekreis-Sparkasse durch die Börde-sparkasse (aufnehmende Sparkasse). 4. Die Bördesparkasse (aufnehmende Sparkasse)
übernimmt die Aktiva und Passiva der Ohrekreis-Sparkasse nach den Werten der
Jahresbilanz 2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. 5. Die Börde-Sparkasse tritt in die mit den
Beschäftigten der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Sparkasse geschlossenen Dienst-,
Arbeits- und Berufsbildungsverträge ein. Sachdarstellung, Begründung: - I. - Der im Rahmen der Kreisgebietsneugliederung neu gebildete
Landkreis Börde ist als Rechtsnachfolger des Landkreises Bördekreis Träger der
Bördesparkasse und als Rechtsnachfolger des Landkreises Ohrekreis Träger der
Ohrekreis-Sparkasse (§ 18 Abs.1 Satz 1 LKGebNRG). Nach § 18 Abs.1 Satz 2 LKGebNRG hat der Landkreis Börde die
Sparkassen spätestens bis zum 01.01.2009 zu einer Sparkasse zu vereinigen. Die Vereinigung erfolgt durch Beschluss des Kreistages (§ 28
Abs.1 und 2 SpkG-LSA). Vor der Beschlussfassung über die Vereinigung sind die
Verwaltungsräte der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Sparkasse anzuhören (§ 28
Abs.1 SpkG-LSA). Die Vereinigung bedarf der Genehmigung des Ministeriums der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern (§ 28 Abs.2 SpkG-LSA). - II. - Wegen weiterer Einzelheiten und wegen des Verfahrens wird
Bezug genommen auf den als Anlage beigefügten “Sachstandsbericht –
Fusion der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Spar-kasse” vom 26.01.2008. - III. - Der Beschlussvorschlag entspricht der Beschlussempfehlung
des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses an den Landrat. Anlage: “Sachstandsbericht – Fusion der Bördesparkasse
und der Ohrekreis-Sparkasse” vom 26.01.2008 Anhang:
Sparkassengesetz des
Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) - Auszüge - § 4
Satzungsrecht, Siegel
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die
Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln. (2) Das Ministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Verordnung
eine Mustersatzung für die Sparkassen zu erlassen. Abweichungen von der
Mustersatzung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen. (3) Die Satzung der Sparkasse sowie
Änderungen werden von der Vertretung des Trägers erlassen. (4) Das Ministerium des Innern wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung
eine Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände zu erlassen. Abweichungen von
der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. (5) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem
Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen eines Trägers oder eines Mitglieds
des Gewährträgers verwendet wird, darf nur mit Genehmigung des Ministeriums der
Finanzen geführt werden. § 8
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die
Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung. (2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in
den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über 1. die Bestellung, Anstellung, Abberufung
und Kündigung der Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder des Vorstandes, 2. die Bestellung des
Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters, 3. die Bedingungen des
Anstellungsvertrages mit den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des
Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2, 4. die Wahl der Mitglieder des
Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter, 5. den Erlass der Geschäftsanweisungen für
den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision, 6. die Entlastung des Vorstandes, 7. die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Billigung des Lageberichts sowie die Verwendung
des Jahresüberschusses, 8. die Aufwandsentschädigung für die
Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse
nach § 14 Abs. 4, 9. das Siegel. (3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats
bedürfen Beschlüsse des Vorstands über 1. die Grundsätze der jährlich
fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung, 2. die Grundsätze der Personalpolitik, 3. den Erwerb, die Veräußerung und die
Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur
Vermeidung von Verlusten im
Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind, 4. die Errichtung von Gebäuden, 5. die Eröffnung und Schließung von
Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Kreditinstitute, 6. den Erwerb sowie die Veränderung und
Veräußerung von Beteiligungen, 7. die Aufnahme von haftendem Eigenkapital
nach § 3 Abs. 3, 8. die Vorwegzuführung von Teilen des
Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1 . (4) Vor der Beschlussfassung der Vertretung
des Trägers wird der Verwaltungsrat angehört über 1. die Auflösung der Sparkasse, 2. Vereinbarungen über eine Vereinigung
von Sparkassen nach § 28, 3. den Erlass und die Änderung der
Satzung. (5) Der Verwaltungsrat kann die Befugnis
nach Absatz 2 Nr. 3 auf einen Personalausschuss übertragen, dem mindestens ein
Drittel seiner Mitglieder angehören müssen. Die Beschlüsse zur Bildung und zur
Zusammensetzung des Personalausschusses bedürfen einer Mehrheit von drei
Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates. Für bestimmte Aufgaben kann der
Verwaltungsrat außerdem beratende Ausschüsse bilden. (6) Gegenüber
dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, für den der
Vorsitzende handelt.
§ 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens
neun und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl
mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bis zu 21 Mitglieder betragen. Die
Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muß. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 1. dem Vorsitzenden (§ 10), 2. weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1)
und 3. zu einem Drittel aus Beschäftigten der
Sparkasse (§ 11 Abs. 2). (3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die
Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des
Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrungen und
Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (4) Die Mitglieder und die stellvertretenden
Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend
teil. Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats auf Antrag des
Vorstandsmitglieds dieses von der Teilnahmepflicht entbinden. (5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig,
wenn der Vorsitzende und die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter die Hälfte
der weiteren Mitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. (6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung. (7) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf,
mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss
den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der
Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Mitglieder des
Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. (8) Über das Ergebnis der Sitzung des
Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und
einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. § 10
Vorsitzender des Verwaltungsrates
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der
Leiter der Verwaltung des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des
Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und
bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar. (2) Bei Zweckverbandssparkassen wählt die
Vertretung des Zweckverbandes den Vorsitzenden aus dem Kreis der Leiter der
Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Für den Fall der Verhinderung des
Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat zwei Stellvertreter unter Festlegung
ihrer Reihenfolge auf Vorschlag der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreis
der dem Verwaltungsrat angehörenden Leiter der Verwaltungen der
Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbandes wählt der Verwaltungsrat
den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden aus seiner
Mitte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Muß der Verwaltungsrat aus besonderen
Gründen einberufen werden, obwohl der Vorsitzende und seine Stellvertreter
verhindert sind, so nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere
Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgabe des Vorsitzenden wahr. § 11
Mitglieder des Verwaltungsrates
(1) Die Vertretung des Trägers wählt für die
Dauer ihrer Wahlzeit die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2
Nr. 2. Es findet das jeweils für die Bildung von Ausschüssen der Vertretung des
Trägers vorgesehene Verfahren Anwendung. Wählbar sind sachkundige Bürger. Bis
zu zwei Drittel von ihnen können der Vertretung des Trägers angehören; die
übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Trägers wählbar sein. Die Wahl
erfolgt für jede Gruppe in getrennten Wahlverfahren. Die Vertretung des Trägers
bestimmt vor jeder Neuwahl die Zahl der aus ihrer Mitte zu wählenden
Mitglieder. Für die Gruppe der der Vertretung des Trägers angehörenden weiteren
Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder werden
entsprechend den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 ein oder unter Festlegung
ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter in für jede Gruppe getrennten
Wahlverfahren gewählt. Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein
Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die
Vertretung des Trägers einen Nachfolger. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 werden von den Beschäftigten der Sparkasse für die Dauer
der Wahlzeit der Vertretung des Trägers in geheimer und unmittelbarer Wahl nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Mitglieder und
stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind
nicht wahlberechtigt. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der
wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die
Unterschriften von 20 Wahlberechtigten. (3) Für die Gruppe der Beschäftigten wird
die gleiche Zahl von Stellvertretern gewählt wie für eine Gruppe der weiteren
Mitglieder. Gewählt sind die Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf die
nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Bei zwei
Stellvertretern ist die von ihnen bei der Wahl zum Verwaltungsrat erreichte
Stimmenzahl für die Reihenfolge der Stellvertretung maßgebend. Absatz 1 Satz 8
gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der
Amtszeit aus, so rücken die Bewerber nach, die bei der Wahl zum Verwaltungsrat
nach den gewählten Mitgliedern oder nach den Stellvertretern die meisten
Stimmen erhalten haben. (4) Das Ministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für die Wahl der
Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Wahlberechtigung,
Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere
Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern durch Verordnung zu
regeln. § 28
Vereinigung von Sparkassen
(1) Benachbarte Sparkassen können durch
Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte in
der Weise vereinigt werden, dass 1. eine neue Sparkasse entsteht, auf die das
Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht oder 2. eine Sparkasse von einer bestehenden
Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht. (2) Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist
insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu
regeln. (3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung
des Ministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. (4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus
Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der
Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren
Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann das Ministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern den beteiligten
Landkreisen oder Kreisfreien Städten oder den aus diesen gebildeten
Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung
eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. (5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4
innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, wird das
Ministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des
Innern die Vereinigung durch Verordnung herbeizuführen. Die beteiligten
Landkreise oder Kreisfreien Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände
sowie der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. (6) Rechtshandlungen, die aus Anlass der
Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 erforderlich werden,
sind frei von Gebühren und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht
unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung
(LKGebNRG) - Auszug - § 18
Sparkassen
(1) Der neugebildete Landkreis wird Träger
der Sparkassen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben. Der Landkreis vereinigt
diese Sparkassen spätestens bis zum 1. Januar 2009 zu einer Sparkasse. Die
weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und die Vertreter der Dienstkräfte
dieser Sparkassen führen ihre Tätigkeit bis zur Vereinigung der Sparkassen
fort. (2) Ist der neugebildete Landkreis, der nach
Absatz 1 Satz 1 Träger von Sparkassen geworden ist, Mitglied eines
Sparkassenzweckverbandes, so werden alle Sparkassen, die im Gebiet des
neugebildeten Landkreises liegen, spätestens bis zum 1. Januar 2009 zu einer
Sparkasse vereinigt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Sind neugebildete Landkreise gemäß § 14
Abs. 1 als Rechtsnachfolger oder kreisfreie Städte gemäß § 13 Abs. 3 Mitglieder
eines Sparkassenzweckverbandes oder einer Mehrträgersparkasse, so haben die
beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte spätestens bis zum 1. Januar
2009 die erforderlichen Vereinbarungen zu beschließen, damit alle Sparkassen
der beteiligten Träger zu einer Sparkasse vereinigt werden. Abweichend davon
können die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte spätestens bis zum 1.
Januar 2009 einvernehmlich die notwendigen Vereinbarungen beschließen, damit
unter Auflösung des bisherigen kreisübergreifenden Sparkassenzweckverbandes
oder der Mehrträgersparkasse die Sparkassen, die im Gebiet der neugebildeten
Landkreise oder kreisfreien Städte liegen, jeweils zu einer Sparkasse im Gebiet
eines Trägers vereint werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Im Gebiet eines Landkreises bestehende
Zweigstellen von Sparkassen mit Sitz außerhalb dieses Landkreises sind
spätestens bis zum 1. Januar 2009 auf die Sparkasse des Landkreises zu
übertragen, in dessen Gebiet sie liegen. Ist ein Landkreis Mitglied eines
Sparkassenzweckverbandes, so gilt Satz 1 entsprechend. Bei der Übertragung wird
zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt.
Hierzu ist eine Vereinbarung abzuschließen. (5) Im Gebiet einer kreisfreien Stadt
bestehende Zweigstellen von Sparkassen mit Sitz außerhalb dieser kreisfreien
Stadt sind spätestens bis zum 1. Januar 2009 auf die Sparkasse der kreisfreien
Stadt zu übertragen, in deren Gebiet sie liegen. Bei der Übertragung wird
zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt.
Hierzu ist eine Vereinbarung abzuschließen. (6) In begründeten Fällen kann das
Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und
nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes die in den
Absätzen 1 bis 5 genannten Fristen verlängern. (7) Werden die Sparkassen nach Absatz 1 Satz
2 oder Absatz 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vereinigt, wird das
Ministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des
Innern und nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, des Trägers und des
Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes die erforderlichen Festlegungen zur
Vereinigung der Sparkassen durch Verordnung zu treffen. (8) Bei den Vereinbarungen, die nach den
Absätzen 3 bis 5 zu schließen sind, ist der Ostdeutsche Sparkassen- und
Giroverband zu beteiligen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des
Ministeriums der Finanzen als Sparkassenaufsichtsbehörde. Diese hat das
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern herzustellen. Werden sie nicht
innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen, wird das Ministerium der
Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und nach
Anhörung der betroffenen Sparkassen, der Träger und des Ostdeutschen
Sparkassen- und Giroverbandes die erforderlichen Festlegungen durch Verordnung
zu treffen, die an Stelle der fehlenden Vereinbarungen tritt. Dabei ist bei der
Bestimmung des Beteiligungsverhältnisses der beteiligten Landkreise
grundsätzlich von der Bilanzsumme der eingebrachten Sparkassen auszugehen. (9) Im
Übrigen bleiben die Vorschriften des Sparkassengesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt unberührt. |
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