Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 149/32/2008  

 
 
Betreff: 2. Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Hoffmann
Herzig
Bäker
Federführend:Ordnungsamt Beteiligt:Finanzverwaltungsamt
Bearbeiter/-in: Budna, Ilona   
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
06.02.2008 
6. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
13.02.2008 
4. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (149/32/2008)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die folgende “Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Nach § 37 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) sind in den Ländern Jagdbeirate zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

 

Gemäß § 42 Abs. 1 Landesjagdgesetz (LJagdG) wird der Jagdbeirat bei der Jagdbehörde aus dem Kreisjägermeister und fünf Mitgliedern gebildet. Die Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises für die Dauer von deren Wahlperiode gewählt, und zwar je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten, der Vertreter der Jäger auf Vorschlag der Organisation der Jäger, der Vertreter des Naturschutzes auf Vorschlag des Naturschutzbeauftragten.

 

Die Tätigkeit im Jagdbeirat ist ehrenamtlich.

 

Eine Vergütung für die Tätigkeit im Jagdbeirat wird nicht gezahlt. Es besteht lediglich Anspruch auf Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung nach den Vorschriften des Kommunalrechts. Nach Maßgabe der Satzung können darüber hinaus angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden.

 

Die näheren Einzelheiten richten sich dem RdErl. des MI vom 27.12.2004 (MBl. LSA Nr. 53/2004). Nach diesem Erlass soll die Aufwandsentschädigung ausschließlich als monatlicher Pauschbetrag gewährt werden und darf folgende Höchstsätze nicht überschreiten:

 

Kreisjägermeister                               bis zu 256 €

Mitglieder des Jagdbeirates                bis zu 103 €

 

Mit dem Zusammenschluss der Landkreise Ohrekreis und Bördekreis zum Landkreis Börde vergrößerte sich der Aufgabenbereich des Kreisjägermeisters, der Jagdbeiratsmitglieder und des Fischereiberaters.

 

Der Jagdbeirat und der Kreisjägermeister sind nunmehr Ansprechpartner für insgesamt 4 Jägerschaften welche ca. 1140 Jäger vereinen. Hinzu kommen ca. 400 Jäger welche sich nicht in den Jägerschaften organisieren.

 

Grundsätzlich besteht nach § 41 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes die Möglichkeit auf Grund der Größe des Gebietes der Jagdbehörde, für Teile des Gebietes besondere Vertreter des Kreisjägermeisters zu bestellen, die bestimmte Aufgaben nach seinen Weisungen wahrnehmen.

 

Aus Kostengründen wurde davon im Landkreis Börde abgesehen. Bei der Bildung des Jagdbeirates wurde darauf geachtet, dass die Beiratsmitglieder aus den Bereichen der vier Jägerschaften kommen. Die Beiratsmitglieder sollen neben dem Allgemeinen Vertreter des Kreisjägermeisters in Ausnahmefällen ebenfalls als Vertreter des Kreisjägermeisters tätig werden.

 

Der Kreisjägermeister nahm bereits im Jahr 2007 an insgesamt 40 Beratungen teil.

Hierzu zählen unter anderem Beratungen in den Jägerschaften, der Unteren Jagdbehörde sowie Beratungen bei der Oberen Jagdbehörde, dem Landesverwaltungsamt.

 

Unabhängig von dem gestiegenen Aufwand wurde die Aufwandsentschädigung für den Kreisjägermeister, dem Jagdbeirat und dem Fischreiberater im Landkreis Börde, geringer als im bisherigen Landkreis Ohrekreis beschlossen.

 

Die Aufwandsentschädigung ist demnach nicht mehr als angemessen zu betrachten und daher zu erhöhen.

 

Die Bereitstellung der entstehenden Mehrkosten in Höhe von 6400 € wurden mit dem Finanzverwaltungsamt abgestimmt und werden in den Nachtragshaushalt 2008 eingestellt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen bei Investitionen

Finanzielle Auswirkungen bei Investitionen    

Gesamtkosten der Maßnahme      Jährliche Folgekosten  Mittel bereits geplant    Haushaltsstelle/-n      

                                                                       

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

1.      Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)

 

2.      Schreiben des Landrates zur Beauftragung der Erarbeitung einer Beschlussvorlage zur Änderung der Satzung. (liegt nur in Papierform vor)

 

3.      Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)

Lesefassung in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 13.02.2008

 

 


 

                                                                                                                                    Anlage 1

 

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)

 

Aufgrund der §§ 6 und 21 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), in Verbindung mit § 33 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128), beschließt der Kreistag das Landkreises Börde in seiner Sitzung am 13. Februar 2008 die folgende “Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)”:

 

 

 § 1

 

§ 2 Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:

 

Im Aufgabenbereich des Jagdwesens ehrenamtlich Tätige erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung,

 

1.                  der Kreisjägermeister in Höhe von 250,00 € monatlich,

2.                  die Mitglieder des Jagdbeirates jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich.

 

§ 2 Absatz 6 erhält folgenden Wortlaut:

 

In den Aufgabenbereichen des Umweltschutzes und des Fischereiwesens ehrenamtliche Tätige erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung :

 

 

1.                  die Naturschutzbeauftragten jeweils in Höhe von 50,00 € monatlich,

2.                  der Fischereiberater in Höhe von 50,00 € monatlich.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

 

Landkreis Börde

Haldensleben, 14.02.2008

 

 

 

Webel

Landrat

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                    Anlage 3

 

Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)

Lesefassung in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 13.02.2008

 

 

§ 1

Entschädigung

 

(1)  Für die Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß den §§ 21, 31, 37 a LKO LSA in Verbindung mit § 33 GO LSA erhalten die Mitglieder des Kreistages, die Mitglieder der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Kreistages sowie sonst ehrenamtlich Tätige eine Entschädigung.

 

(2)  Als Entschädigung werden nach Maßgabe dieser Satzung gewährt:

1.      eine allgemeine Aufwandsentschädigung nach § 2,

2.      eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 3,

3.      ein Sitzungsgeld nach § 4,

4.      die Erstattung des Verdienstausfalls nach § 5,

5.      die Erstattung von Auslagen nach § 6,

6.      eine Reisekostenvergütung nach § 7.

 

§ 2

Allgemeine Aufwandsentschädigung

 

(1)  Die Mitglieder des Kreistages erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,00 € monatlich.

 

(2)  Im Aufgabenbereich des übergemeindlichen Brandschutzes erhalten ehrenamtlich Tätige eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung,

 

1.      der Kreisbrandmeister in Höhe von 350,00 € monatlich,

2.      der stellvertretende Kreisbrandmeister in Höhe von 250,00 € monatlich,

3.      die Abschnittsleiter je Freiwillige Feuerwehr in ihrem Brandschutzabschnitt 11,00 € mindestens aber 103,00 € monatlich, höchstens jedoch 200,00 €,

4.      die stellvertretenden Abschnittsleiter in Höhe von 26,00 € monatlich,

5.      die Leiter der Kreisfeuerwehrbereitschaften in Höhe von 50,00 € monatlich,

6.      die Kreisjugendfeuerwehrwarte in Höhe von 150,00 € monatlich.

 

 

(3)  Nimmt einer der in Absatz 2 genannten ehrenamtlich Tätigen seine Tätigkeit ununterbrochen länger als zwei Wochen nicht wahr, erhält derjenige Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretungszeit monatlich eine allgemeine Aufwandsentschädigung in Höhe der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Erhält der Stellvertreter bereits eine allgemeine Aufwandsentschädigung, so beträgt die allgemeine Aufwandsentschädigung als Stellvertreter zusätzlich nur 50 v.H. der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen.

 

(4)  Im Aufgabenbereich des Jagdwesens ehrenamtlich Tätige erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung,

 

          1.    der Kreisjägermeister in Höhe von 250,00 € monatlich,

          2.    die Mitglieder des Jagdbeirates jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich.

 

(5)  Nimmt einer der in Absatz 4 genannten ehrenamtlich Tätigen seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält derjenige Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretungszeit monatlich eine allgemeine Aufwandsentschädigung in Höhe der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Erhält der Stellvertreter bereits eine allgemeine Aufwandsentschädigung als Mitglied des Jagdbeirates, so beträgt die allgemeine Aufwandsentschädigung als Stellvertreter zusätzlich nur 50 v.H. der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen.

 

(6)  In den Aufgabenbereichen des Umweltschutzes und des Fischereiwesens ehrenamtlich Tätige erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung :

 

1.   die Naturschutzbeauftragten jeweils in Höhe von 50,00 € monatlich,

2.   der Fischereiberater in Höhe von 50,00 € monatlich.

 

§ 3

Zusätzliche Aufwandsentschädigung

 

(1)  Neben der allgemeinen pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten eine zusätzliche pauschalierte  Aufwandsentschädigung,

1.      der Vorsitzende des Kreistages in Höhe von 150,00 € monatlich,

2.      die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse des Kreistages, soweit der Vorsitz nicht dem Landrat obliegt, jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich,

3.      die Vorsitzenden der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Kreistages, soweit der Vorsitz nicht dem Landrat obliegt, jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich,

4.      die Vorsitzenden der Fraktionen des Kreistages jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich.

 

(2)  Nimmt der Vorsitzende des Kreistages seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält derjenige Stellvertretende Vorsitzende des Kreistages, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretungszeit monatlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe der besonderen Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden.

 

(3)  Nimmt der Vorsitzende eines beratenden Ausschusses oder eines aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschusses seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält der Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretung monatlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe besonderen Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden.

 

(4)  Nimmt der Vorsitzende einer Fraktion seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält der Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretung monatlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden.

 

(5)  Mehrere nach den Absätzen 1 bis 4 in Betracht kommende besondere Aufwandsentschädigungen werden nebeneinander gewährt.

 

§ 4

Sitzungsgeld

 

(1)  Für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, der vom Kreistag gebildeten beschließenden und beratenden Ausschüsse und der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und deren Pflichtunterausschüsse, für die Teilnahme an jeweils einer Sitzung der Fraktionen zur Vorbereitung der Sitzungen des Kreistages, für die Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes des Kreistages sowie für die Teilnahme an Besprechungen des Landrates mit dem Vorstand des Kreistages und den Vorsitzenden der Fraktionen erhalten deren Teilnehmer ein Sitzungsgeld. Als Teilnahme an Sitzungen gemäß Satz 1 gilt die Teilnahme an Beratungen, Besichtigungen und sonstigen Veranstaltungen, zu denen die Mitglieder des Kreistages geladen werden, sofern die Teilnahme durch den Vorsitzenden des Kreistages genehmigt worden ist.

 

(2)  Für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen gemäß Absatz 1 wird den Mitgliedern Sitzungsgeld nur gewährt, wenn sie als Mitglied des tagenden Ausschusses oder auf besondere Einladung des Vorsitzenden des tagenden Ausschusses an der Sitzung teilnehmen.

 

(3)  Stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen wird ein Sitzungsgeld nur im Vertretungsfalle gewährt.

 

(4)  Für die Teilnahme an Sitzungen des Naturschutzbeirates wird den Mitgliedern ein Sitzungsgeld gewährt.

 

(5)  Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 12,00 € je Sitzung.

 

§ 5

Erstattung des Verdienstausfalls

 

(1)..Den Mitgliedern des Kreistages sowie den Mitgliedern der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und deren Pflichtunterausschüsse wird der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 4 dieser Satzung entstandene Verdienstausfall ersetzt.

 

(2)..Nichtselbständig tätigen Mitgliedern des Kreistages wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird ersetzt, soweit dieser zu Lasten des Erstattungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

 

(3)..Selbständig tätigen Mitgliedern des Kreistages wird der tatsächlich entstandene und glaubhaft nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Die Ausfallpauschale beträgt höchstens 7,50 € je angefangener Stunde.

 

(4)..Mitgliedern des Kreistages, die Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich wegen ihrer Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der regelmäßig nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird eine Ausfallpauschale gewährt, die auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Nachteils festgesetzt wird. Die Ausfallpauschale beträgt höchstens 7,50 € je angefangener Stunde.

 

§ 6

Erstattung von Auslagen

 

(1)..Den Mitgliedern des Kreistages, den Mitgliedern der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und deren Unterausschüsse, den Mitgliedern des Jagdbeirates und den Mitgliedern des Naturschutzbeirates werden die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück (Wegstreckenentschädigung) erstattet.

 

(2)..Den Naturschutzbeauftragten werden die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Ort der Ausübung ihrer Tätigkeiten und zurück (Wegstreckenentschädigung) erstattet.

 

(3)..Für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes richtet sich bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.

 

 

§ 7

Reisekostenvergütung

 

(1)  Für genehmigte Dienstreisen werden die Reisekosten (Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgelder) erstattet. Die Genehmigung erteilt der Vorsitzende des Kreistages. Die Höhe der Reisekostenvergütung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Neben der Reisekostenvergütung wird ein Sitzungsgeld nicht gewährt.

 

(2)  Fahrten zum Dienstort sind keine Dienstreisen. Finden Sitzungen außerhalb des Dienstortes statt, werden sie wie Dienstreisen behandelt.

 

(3)  Als Dienstort der ehrenamtlich Tätigen gilt der Sitz des Landkreises in der Stadt Haldensleben sowie die Außenstellen in der Stadt Oschersleben und der Stadt Wolmirstedt.

 

 

§ 8

Besondere Bestimmungen

 

(1)  Ansprüche auf die Gewährung einer allgemeinen oder besonderen Aufwandsentschädigung entfallen, wenn die Tätigkeiten ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen werden.

 

(2)  Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Gewährung von Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.

 

(3)  Sitzungsgeld wird einem Anspruchsberechtigten nur gewährt, wenn die Dauer seiner Teilnahme an der Sitzung mindestens ein Drittel der Dauer der Sitzung beträgt. Tritt vor Ablauf der in Satz 1 bestimmten Dauer ein Vertretungsfall nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung ein, wird Sitzungsgeld nur dem Vertreter gewährt.

 

(4)  Erstattungen nach den §§ 5 und 6 dieser Satzung bleiben unberührt.

 

(5)  Erstattungen nach den §§ 4 bis 6 dieser Satzung erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Für die in § 4 aufgeführten Sitzungen gilt die Anwesenheitsliste als gestellter Antrag. Für die im § 4 weiter aufgeführten sonstigen Veranstaltungen und Tätigkeiten sind gesonderte Anträge zu stellen.

 

(6)  Allgemeine und besondere Aufwandsentschädigungen werden in der Regel monatlich gezahlt.

 

(7)  Die Zahlung von Sitzungsgeld, Verdienstausfall, Reisekosten sowie die Erstattung von Auslagen erfolgt rückwirkend.

 

(8)  Auslagen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Übrigen sind durch die nach den Bestimmungen dieser Satzung gewährten Entschädigungen (§ 1 Abs. 2) abgegolten.

 

(9)  Die Erstattung von Auslagen wegen der Teilnahme an Sitzungen von Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und ähnlichen Organen von Unternehmen, in die die Mitglieder des Kreistages berufen werden, wird durch das jeweilige Unternehmen geregelt.

 

(10) Bediensteten des Landkreises, die Mitglieder in den vorgenannten Ausschüssen sind, wird ein Sitzungsgeld sowie die Erstattung von Auslagen nur gewährt, soweit sie diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihrer Dienstpflichten ausüben.

 

 

§ 9

Gleichstellungsklausel

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.