Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die folgende
“Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die
Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung) Sachdarstellung, Begründung: Nach § 37 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) sind in den Ländern Jagdbeirate zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen. Gemäß § 42 Abs. 1 Landesjagdgesetz (LJagdG) wird der Jagdbeirat bei der Jagdbehörde aus dem Kreisjägermeister und fünf Mitgliedern gebildet. Die Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises für die Dauer von deren Wahlperiode gewählt, und zwar je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten, der Vertreter der Jäger auf Vorschlag der Organisation der Jäger, der Vertreter des Naturschutzes auf Vorschlag des Naturschutzbeauftragten. Die Tätigkeit im Jagdbeirat ist ehrenamtlich. Eine Vergütung für die Tätigkeit im Jagdbeirat wird nicht gezahlt. Es besteht lediglich Anspruch auf Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung nach den Vorschriften des Kommunalrechts. Nach Maßgabe der Satzung können darüber hinaus angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Die
näheren Einzelheiten richten sich dem RdErl. des MI vom 27.12.2004 (MBl. LSA
Nr. 53/2004). Nach diesem Erlass soll die Aufwandsentschädigung ausschließlich
als monatlicher Pauschbetrag gewährt werden und darf folgende Höchstsätze nicht
überschreiten: Kreisjägermeister
bis zu 256
€ Mitglieder
des Jagdbeirates bis zu 103
€ Mit dem Zusammenschluss der Landkreise Ohrekreis und Bördekreis zum Landkreis Börde vergrößerte sich der Aufgabenbereich des Kreisjägermeisters, der Jagdbeiratsmitglieder und des Fischereiberaters. Der Jagdbeirat und der Kreisjägermeister sind nunmehr
Ansprechpartner für insgesamt 4 Jägerschaften welche ca. 1140 Jäger vereinen.
Hinzu kommen ca. 400 Jäger welche sich nicht in den Jägerschaften organisieren. Grundsätzlich besteht nach § 41 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes die Möglichkeit auf Grund der Größe des Gebietes der Jagdbehörde, für Teile des Gebietes besondere Vertreter des Kreisjägermeisters zu bestellen, die bestimmte Aufgaben nach seinen Weisungen wahrnehmen. Aus Kostengründen wurde davon im Landkreis Börde abgesehen.
Bei der Bildung des Jagdbeirates wurde darauf geachtet, dass die
Beiratsmitglieder aus den Bereichen der vier Jägerschaften kommen. Die
Beiratsmitglieder sollen neben dem Allgemeinen Vertreter des Kreisjägermeisters
in Ausnahmefällen ebenfalls als Vertreter des Kreisjägermeisters tätig werden. Der Kreisjägermeister nahm bereits im Jahr 2007 an insgesamt
40 Beratungen teil. Hierzu zählen unter anderem Beratungen in den Jägerschaften,
der Unteren Jagdbehörde sowie Beratungen bei der Oberen Jagdbehörde, dem
Landesverwaltungsamt. Unabhängig
von dem gestiegenen Aufwand wurde die Aufwandsentschädigung für den
Kreisjägermeister, dem Jagdbeirat und dem Fischreiberater im Landkreis Börde,
geringer als im bisherigen Landkreis Ohrekreis beschlossen. Die
Aufwandsentschädigung ist demnach nicht mehr als angemessen zu betrachten und
daher zu erhöhen. Die Bereitstellung der entstehenden Mehrkosten in Höhe von 6400 € wurden mit dem Finanzverwaltungsamt abgestimmt und werden in den Nachtragshaushalt 2008 eingestellt. Finanzielle Auswirkungen bei Investitionen Gesamtkosten der Maßnahme Jährliche
Folgekosten Mittel bereits geplant Haushaltsstelle/-n
Anlagen: 1. Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung) 2.
Schreiben des Landrates zur Beauftragung der Erarbeitung
einer Beschlussvorlage zur Änderung der Satzung. (liegt nur in Papierform vor) 3.
Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für
ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung) Lesefassung in
der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 13.02.2008 Anlage
1 Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung) Aufgrund der §§ 6 und 21 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), in Verbindung mit § 33 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128), beschließt der Kreistag das Landkreises Börde in seiner Sitzung am 13. Februar 2008 die folgende “Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)”: § 1 § 2 Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut: Im Aufgabenbereich des Jagdwesens ehrenamtlich Tätige
erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung, 1.
der
Kreisjägermeister in Höhe von 250,00 € monatlich, 2.
die
Mitglieder des Jagdbeirates jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich. § 2 Absatz 6 erhält folgenden Wortlaut: In den Aufgabenbereichen des Umweltschutzes und des
Fischereiwesens ehrenamtliche Tätige erhalten eine allgemeine pauschalierte
Aufwandsentschädigung : 1.
die
Naturschutzbeauftragten jeweils in Höhe von 50,00 € monatlich, 2.
der
Fischereiberater in Höhe von 50,00 € monatlich. § 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Landkreis Börde Haldensleben, 14.02.2008 Webel Landrat Anlage
3 Satzung des
Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung) Lesefassung in der Fassung der zweiten
Änderungssatzung vom 13.02.2008 § 1 Entschädigung (1) Für die Ausübung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß den §§ 21, 31, 37 a LKO LSA in Verbindung mit §
33 GO LSA erhalten die Mitglieder des Kreistages, die Mitglieder der aufgrund
anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Kreistages sowie sonst
ehrenamtlich Tätige eine Entschädigung. (2) Als
Entschädigung werden nach Maßgabe dieser Satzung gewährt: 1. eine allgemeine
Aufwandsentschädigung nach § 2, 2. eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung nach § 3, 3. ein Sitzungsgeld nach § 4, 4. die Erstattung des Verdienstausfalls
nach § 5, 5. die Erstattung von Auslagen nach §
6, 6. eine Reisekostenvergütung nach § 7. § 2 Allgemeine Aufwandsentschädigung (1) Die
Mitglieder des Kreistages erhalten eine allgemeine pauschalierte
Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,00 € monatlich. (2)
Im Aufgabenbereich des übergemeindlichen Brandschutzes erhalten
ehrenamtlich Tätige eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung, 1.
der Kreisbrandmeister in Höhe von 350,00 €
monatlich, 2.
der stellvertretende Kreisbrandmeister in Höhe von
250,00 € monatlich, 3.
die Abschnittsleiter je Freiwillige Feuerwehr in ihrem
Brandschutzabschnitt 11,00 € mindestens aber 103,00 € monatlich,
höchstens jedoch 200,00 €, 4.
die stellvertretenden Abschnittsleiter in Höhe von 26,00
€ monatlich, 5.
die Leiter der Kreisfeuerwehrbereitschaften in Höhe von
50,00 € monatlich, 6.
die Kreisjugendfeuerwehrwarte in Höhe von 150,00 €
monatlich. (3) Nimmt einer der in Absatz 2 genannten ehrenamtlich Tätigen seine Tätigkeit ununterbrochen länger als zwei Wochen nicht wahr, erhält derjenige Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretungszeit monatlich eine allgemeine Aufwandsentschädigung in Höhe der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Erhält der Stellvertreter bereits eine allgemeine Aufwandsentschädigung, so beträgt die allgemeine Aufwandsentschädigung als Stellvertreter zusätzlich nur 50 v.H. der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen. (4) Im Aufgabenbereich des Jagdwesens ehrenamtlich Tätige erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung, 1. der Kreisjägermeister in Höhe von 250,00 € monatlich, 2. die Mitglieder des Jagdbeirates jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich. (5) Nimmt einer der in Absatz 4 genannten ehrenamtlich Tätigen seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält derjenige Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretungszeit monatlich eine allgemeine Aufwandsentschädigung in Höhe der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Erhält der Stellvertreter bereits eine allgemeine Aufwandsentschädigung als Mitglied des Jagdbeirates, so beträgt die allgemeine Aufwandsentschädigung als Stellvertreter zusätzlich nur 50 v.H. der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen. (6) In den Aufgabenbereichen des Umweltschutzes und des Fischereiwesens ehrenamtlich Tätige erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung : 1. die Naturschutzbeauftragten jeweils in Höhe von 50,00 € monatlich, 2. der Fischereiberater in Höhe von 50,00 € monatlich. § 3 Zusätzliche Aufwandsentschädigung (1) Neben der allgemeinen
pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten eine zusätzliche
pauschalierte Aufwandsentschädigung, 1. der Vorsitzende des Kreistages in
Höhe von 150,00 € monatlich, 2. die Vorsitzenden der beratenden
Ausschüsse des Kreistages, soweit der Vorsitz nicht dem Landrat obliegt,
jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich, 3. die Vorsitzenden der aufgrund
anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Kreistages, soweit der
Vorsitz nicht dem Landrat obliegt, jeweils in Höhe von 100,00 €
monatlich, 4. die Vorsitzenden der Fraktionen des
Kreistages jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich. (2) Nimmt der Vorsitzende des
Kreistages seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr,
erhält derjenige Stellvertretende Vorsitzende des Kreistages, der ihn vertritt,
für die Dauer der Vertretungszeit monatlich eine besondere
Aufwandsentschädigung in Höhe der besonderen Aufwandsentschädigung des
Vorsitzenden. (3) Nimmt der Vorsitzende eines
beratenden Ausschusses oder eines aufgrund anderer Rechtsvorschriften
gebildeten Ausschusses seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate
nicht wahr, erhält der Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der
Vertretung monatlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe besonderen
Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden. (4) Nimmt der Vorsitzende einer
Fraktion seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr,
erhält der Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretung
monatlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe der
Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden. (5) Mehrere nach den Absätzen 1
bis 4 in Betracht kommende besondere Aufwandsentschädigungen werden
nebeneinander gewährt. § 4 Sitzungsgeld (1) Für die Teilnahme an Sitzungen des
Kreistages, der vom Kreistag gebildeten beschließenden und beratenden
Ausschüsse und der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse
und deren Pflichtunterausschüsse, für die Teilnahme an jeweils einer Sitzung
der Fraktionen zur Vorbereitung der Sitzungen des Kreistages, für die Teilnahme
an Sitzungen des Vorstandes des Kreistages sowie für die Teilnahme an
Besprechungen des Landrates mit dem Vorstand des Kreistages und den
Vorsitzenden der Fraktionen erhalten deren Teilnehmer ein Sitzungsgeld.
Als Teilnahme an Sitzungen gemäß Satz 1 gilt die Teilnahme an Beratungen,
Besichtigungen und sonstigen Veranstaltungen, zu denen die Mitglieder des
Kreistages geladen werden, sofern die Teilnahme durch den Vorsitzenden des
Kreistages genehmigt worden ist. (2) Für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen gemäß Absatz 1 wird den Mitgliedern Sitzungsgeld nur gewährt, wenn sie als Mitglied des tagenden Ausschusses oder auf besondere Einladung des Vorsitzenden des tagenden Ausschusses an der Sitzung teilnehmen. (3) Stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen wird ein Sitzungsgeld nur im Vertretungsfalle gewährt. (4) Für die Teilnahme an Sitzungen des Naturschutzbeirates wird den Mitgliedern ein Sitzungsgeld gewährt. (5) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 12,00
€ je Sitzung. § 5 Erstattung des Verdienstausfalls (1)..Den Mitgliedern des Kreistages sowie den Mitgliedern der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und deren Pflichtunterausschüsse wird der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 4 dieser Satzung entstandene Verdienstausfall ersetzt. (2)..Nichtselbständig tätigen Mitgliedern des Kreistages wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird ersetzt, soweit dieser zu Lasten des Erstattungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. (3)..Selbständig tätigen Mitgliedern des Kreistages wird der tatsächlich entstandene und glaubhaft nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Die Ausfallpauschale beträgt höchstens 7,50 € je angefangener Stunde. (4)..Mitgliedern des Kreistages, die Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich wegen ihrer Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der regelmäßig nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird eine Ausfallpauschale gewährt, die auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Nachteils festgesetzt wird. Die Ausfallpauschale beträgt höchstens 7,50 € je angefangener Stunde. § 6 Erstattung von Auslagen (1)..Den Mitgliedern des Kreistages, den Mitgliedern der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und deren Unterausschüsse, den Mitgliedern des Jagdbeirates und den Mitgliedern des Naturschutzbeirates werden die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück (Wegstreckenentschädigung) erstattet. (2)..Den
Naturschutzbeauftragten werden die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit
entstehenden Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Ort der Ausübung ihrer
Tätigkeiten und zurück (Wegstreckenentschädigung) erstattet. (3)..Für Fahrten innerhalb des
Kreisgebietes richtet sich bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges oder
Fahrrades die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach den entsprechenden
Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. § 7 Reisekostenvergütung (1) Für genehmigte Dienstreisen werden die
Reisekosten (Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgelder) erstattet. Die
Genehmigung erteilt der Vorsitzende des Kreistages. Die Höhe der
Reisekostenvergütung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes. Neben der Reisekostenvergütung wird ein Sitzungsgeld
nicht gewährt. (2) Fahrten zum Dienstort sind keine Dienstreisen. Finden Sitzungen außerhalb des Dienstortes statt, werden sie wie Dienstreisen behandelt. (3) Als Dienstort der ehrenamtlich Tätigen gilt der Sitz des Landkreises in der Stadt Haldensleben sowie die Außenstellen in der Stadt Oschersleben und der Stadt Wolmirstedt. § 8 Besondere Bestimmungen (1) Ansprüche auf die Gewährung einer allgemeinen oder besonderen Aufwandsentschädigung entfallen, wenn die Tätigkeiten ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen werden. (2) Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Gewährung von Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. (3) Sitzungsgeld wird einem
Anspruchsberechtigten nur gewährt, wenn die Dauer seiner Teilnahme an der
Sitzung mindestens ein Drittel der Dauer der Sitzung beträgt. Tritt vor Ablauf
der in Satz 1 bestimmten Dauer ein Vertretungsfall nach § 4 Abs. 3 dieser
Satzung ein, wird Sitzungsgeld nur dem Vertreter gewährt. (4) Erstattungen nach den §§ 5 und 6 dieser Satzung bleiben unberührt. (5) Erstattungen nach den §§ 4 bis 6 dieser
Satzung erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Für die in § 4 aufgeführten
Sitzungen gilt die Anwesenheitsliste als gestellter Antrag. Für die im § 4
weiter aufgeführten sonstigen Veranstaltungen und Tätigkeiten sind gesonderte
Anträge zu stellen. (6) Allgemeine und besondere Aufwandsentschädigungen werden in der Regel monatlich gezahlt. (7) Die Zahlung von Sitzungsgeld,
Verdienstausfall, Reisekosten sowie die Erstattung von Auslagen erfolgt
rückwirkend. (8) Auslagen für ehrenamtliche Tätigkeiten im
Übrigen sind durch die nach den Bestimmungen dieser Satzung gewährten
Entschädigungen (§ 1 Abs. 2) abgegolten. (9) Die Erstattung von Auslagen wegen der
Teilnahme an Sitzungen von Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und
ähnlichen Organen von Unternehmen, in die die Mitglieder des Kreistages berufen
werden, wird durch das jeweilige Unternehmen geregelt. (10)
Bediensteten des Landkreises, die Mitglieder in den vorgenannten Ausschüssen
sind, wird ein Sitzungsgeld sowie die Erstattung von Auslagen nur gewährt,
soweit sie diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihrer Dienstpflichten ausüben. § 9 Gleichstellungsklausel Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung
gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. |
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