Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 153/DIV/2008  

 
 
Betreff: Satzung für die Börde-Sparkasse
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat IV Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut   
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
06.02.2008 
6. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
13.02.2008 
4. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde geändert beschlossen  (153/DIV/2008)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Kreistag bestimmt als Sitz der Börde-Sparkasse

 

a)  Alternative A :  die Stadt Oschersleben,

 

b)  Alternative B :  die Stadt Haldensleben.

 

 

2.    Der Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand : 14.01.2008) beigefügte “Satzung für die Börde-Sparkasse”, ergänzt um den Beschluss zu Beschlussvorschlag Nr. 1.

 

 

3.    Die Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören, wird mit “sechs” festgelegt.

 

 

4.    Die Anzahl der Stellvertreter für die Gruppe der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören, und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates wird mit jeweils “eins” festgelegt.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

- I. -

 

Der im Rahmen der Kreisgebietsneugliederung neu gebildete Landkreis Börde ist als Rechtsnachfolger des Landkreises Bördekreis Träger der Bördesparkasse und als Rechtsnachfolger des Landkreises Ohrekreis Träger der Ohrekreis-Sparkasse (§ 18 Abs. 1 Satz 1 LKGebNRG).

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LKGebNRG hat der Landkreis Börde die Sparkassen spätestens bis zum 01.01.2009 zu einer Sparkasse zu vereinigen. Die Vereinigung erfolgt durch Beschluss des Kreistages (§ 28 Abs. 1 und 2 SpkG-LSA).

 

Hierzu liegt dem Kreistag die Beschlussvorlage Nr. 152/DIV/2008 “Vereinigung der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Sparkasse” vor.

 

 

- II. -

 

Wegen weiterer Einzelheiten und wegen des Verfahrens wird Bezug genommen auf die Sachdarstellung/Begründung zur Vorlage Nr. 152/DIV/2008 sowie den dieser Vorlage als Anlage beigefügten “Sachstandsbericht – Fusion der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Sparkasse” vom 26.01.2008.

 

 

- III. -

 

Nach § 4 Abs. 1 SpkG-LSA sind die Rechtsverhältnisse der Börde-Sparkasse im Rahmen des Gesetzes durch Satzung zu regeln.

 

Die Satzung wird vom Kreistag erlassen (§ 4 Abs. 3 SpkG-LSA).

 

Vor der Beschlussfassung des Kreistages sind die Verwaltungsräte der Bördesparkasse und der Ohrekreis-Sparkasse anzuhören (§ 8 Abs. 4 Nr. 3 SpkG-LSA).

 

 

- IV. -

 

Der Beschlussvorschlag entspricht im Wesentlichen der vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erlassenen Mustersatzung (§ 4 Abs. 2 SpkG-LSA) sowie der Beschlussempfehlung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses an den Landrat, ausgenommen die Bestimmung des Sitzes der Börde-Sparkasse, für die der Umwelt- und Wirtschaftsausschuss keine Empfehlung gegeben hat.

 

Über die Bestimmung des Sitzes ist gesondert abzustimmen (s. Beschlussvorschlag Nr. 1). Die zu Beschlussvorschlag Nr. 1 getroffene Entscheidung wird in den Satzungsentwurf eingefügt; Gegenstand der Beschlussfassung zu Beschlussvorschlag Nr. 2 ist der ergänzte Satzungsentwurf.

 

- V. -

 

Zu Beschlussvorschlag Nr. 3:

 

Von den weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates (fünfzehn, gemäß Empfehlung) können zwei Drittel dem Kreistag angehören (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SpkG-LSA)  können bis zu zwei Drittel dem Kreistag angehören. Die genaue Anzahl bestimmt der Kreistag vor jeder Wahl (§ 11 Abs. 1 Satz 6 SpkG-LSA).

 

Mit der Bestimmung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören, ist zugleich die Anzahl der übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht dem Kreistag angehören dürfen, aber für ihn wählbar sein müssen, bestimmt.

 

Für die Bestimmung der Wahlvorschläge ist das Hare-Niemeyer-Verfahren anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA).

 

Der Beschlussvorschlag Nr. 3 soll den vorschlagsberechtigten Fraktionen des Kreistages frühzeitig die Bestimmung ihrer Wahlvorschläge ermöglichen.

 

 

Zu Beschlussvorschlag Nr. 4:

 

Für die Gruppe der dem Kreistag angehörenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht dem Kreistag angehören dürfen, aber für ihn wählbar sein müssen, können ein oder – unter Festlegung ihrer Reihenfolge – zwei Stellvertreter für jede Gruppe gewählt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 7 SpkG-LSA).

 

Die Bestimmung der Anzahl der Vertreter für die Gruppe der weiteren Vertreter, die dem Kreistag angehören, muss rechtzeitig erfolgen, weil für die Gruppe der Beschäftigten die gleiche Anzahl von Stellvertretern zu wählen ist wie für die Gruppe der weiteren Vertreter.

 

Im Übrigen soll der Beschlussvorschlag Nr. 3 den vorschlagsberechtigten Fraktionen des Kreistages frühzeitig die Bestimmung ihrer Wahlvorschläge ermöglichen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen bei Investitionen

 

Anlage:

Anlage:

“Satzung für die Kreissparkasse Börde”

(Entwurf in der Fassung der Beschlussempfehlungen des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vom 14.01.2008)

 

 

Satzung für die Börde-Sparkasse

 

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. LSA S. 447), wird folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Name, Sitz und Siegel

 

(1)        Die Börde-Sparkasse (im Folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in der Stadt ... < für den Sitz wird keine Empfehlung gegeben > ... ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

 

(2)        Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.

 

(3)        Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbandes.

 

§ 2

Trägerschaft

 

(1)        Träger der Sparkasse ist der Landkreis Börde.

 

(2)        Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen, im Übrigen gilt das Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in seiner jeweiligen Fassung.

 

§ 3

Organe

 

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

 

§ 4

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

 

(1)        Dem Verwaltungsrat gehören fünfzehn Mitglieder an.

 

(2)        Der Verwaltungsrat besteht aus

1.      dem oder der Vorsitzenden ( § 10 SpkG-LSA),

2.      neun weiteren Mitgliedern ( § 11 Abs. 1 SpkG-LSA) und

3.      fünf Beschäftigten der Sparkasse ( § 11 Abs. 2 SpkG-LSA).

 

§ 5

Sitzungen des Verwaltungsrates

 

(1)        Der oder die Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.

 

(2)        Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der oder die Vorsitzende muss den Verwaltungsrat in angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates beratend teil. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

 

(3)        Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 6

Kreditausschuss

 

(1)        Der Kreditausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzendem oder Vorsitzender und weiteren Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat bestimmt ( § 17 Abs. 1 SpkG-LSA).

 

(2)        Der Kreditausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.

 

(3)        An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses beratend teil.

 

(4)        § 5 Abs. 3 gilt entsprechend, in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.

 

§ 7

Vorstand

 

(1)        Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Neben ordentlichen Mitgliedern können auch stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen ( § 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA).

 

(2)        Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung.

 

§ 8

Vertretung

 

(1)        Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten; Absatz 2 bleibt unberührt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

(2)        Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

 

(3)        Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.

 

§ 9

Bekanntmachungen der Sparkasse

 

(1)        Bekanntmachungen der Sparkasse sind im amtlichen Verkündungsblatt des Trägers, dem “Amtsblatt für den Landkreis Börde”, veröffentlicht in der Zeitung “Landkreis Börde – General-Anzeiger” mit der “Ausgabe : Haldensleben, Wolmirstedt” und der “Ausgabe : Oschersleben, Wanzleben” zu veröffentlichen.

 

(2)        Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen.

 

§ 10

Auslegung der Satzung

 

Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen.

 

§ 11

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Bördesparkasse vom 15. September 2004, zuletzt geändert durch die Erste Satzung vom 13. Juli 2007 zur Änderung der Satzung der Bördesparkasse vom 15. September 2004 und die Satzung der Ohrekreis-Sparkasse in der Fassung der Ersten Satzung vom 13. Juli 2007 zur Änderung der Satzung der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse) vom 29. April 2004 außer Kraft.

 

 

Haldensleben, den ...

 

Kreistag des Landkreises Börde

 

 

Webel

Landrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Entwurf in der Fassung der Beschlussempfehlungen

des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vom 14.01.2008)