Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: 1. Der Kreistag bestimmt als Sitz der Börde-Sparkasse
a) Alternative A : die Stadt Oschersleben, b) Alternative B : die Stadt Haldensleben. 2. Der
Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand : 14.01.2008) beigefügte
“Satzung für die Börde-Sparkasse”, ergänzt um den Beschluss zu Beschlussvorschlag
Nr. 1. 3. Die
Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Kreistag
angehören, wird mit “sechs” festgelegt. 4. Die
Anzahl der Stellvertreter für die Gruppe der weiteren Mitglieder des
Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören, und für die Gruppe der übrigen
weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates wird mit jeweils “eins”
festgelegt. Sachdarstellung, Begründung: - I. - Der im Rahmen der
Kreisgebietsneugliederung neu gebildete Landkreis Börde ist als
Rechtsnachfolger des Landkreises Bördekreis Träger der Bördesparkasse und als
Rechtsnachfolger des Landkreises Ohrekreis Träger der Ohrekreis-Sparkasse (§ 18
Abs. 1 Satz 1 LKGebNRG). Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LKGebNRG hat
der Landkreis Börde die Sparkassen spätestens bis zum 01.01.2009 zu einer
Sparkasse zu vereinigen. Die Vereinigung erfolgt durch Beschluss des Kreistages
(§ 28 Abs. 1 und 2 SpkG-LSA). Hierzu liegt dem Kreistag die
Beschlussvorlage Nr. 152/DIV/2008 “Vereinigung der Bördesparkasse und der
Ohrekreis-Sparkasse” vor. - II. - Wegen weiterer Einzelheiten und wegen
des Verfahrens wird Bezug genommen auf die Sachdarstellung/Begründung zur
Vorlage Nr. 152/DIV/2008 sowie den dieser Vorlage als Anlage beigefügten
“Sachstandsbericht – Fusion der Bördesparkasse und der
Ohrekreis-Sparkasse” vom 26.01.2008. - III. - Nach § 4 Abs. 1 SpkG-LSA sind die
Rechtsverhältnisse der Börde-Sparkasse im Rahmen des Gesetzes durch Satzung zu
regeln. Die Satzung wird vom Kreistag erlassen
(§ 4 Abs. 3 SpkG-LSA). Vor der Beschlussfassung des
Kreistages sind die Verwaltungsräte der Bördesparkasse und der
Ohrekreis-Sparkasse anzuhören (§ 8 Abs. 4 Nr. 3 SpkG-LSA). - IV. - Der Beschlussvorschlag entspricht im
Wesentlichen der vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Ministerium des Innern erlassenen Mustersatzung (§ 4 Abs. 2 SpkG-LSA) sowie der
Beschlussempfehlung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses an den Landrat, ausgenommen
die Bestimmung des Sitzes der Börde-Sparkasse, für die der Umwelt- und
Wirtschaftsausschuss keine Empfehlung gegeben hat. Über die Bestimmung des Sitzes ist
gesondert abzustimmen (s. Beschlussvorschlag Nr. 1). Die zu Beschlussvorschlag
Nr. 1 getroffene Entscheidung wird in den Satzungsentwurf eingefügt; Gegenstand
der Beschlussfassung zu Beschlussvorschlag Nr. 2 ist der ergänzte
Satzungsentwurf. - V. - Zu Beschlussvorschlag Nr. 3: Von den weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates (fünfzehn, gemäß Empfehlung) können zwei Drittel dem Kreistag angehören (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SpkG-LSA) können bis zu zwei Drittel dem Kreistag angehören. Die genaue Anzahl bestimmt der Kreistag vor jeder Wahl (§ 11 Abs. 1 Satz 6 SpkG-LSA). Mit der Bestimmung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören, ist zugleich die Anzahl der übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht dem Kreistag angehören dürfen, aber für ihn wählbar sein müssen, bestimmt. Für die Bestimmung der Wahlvorschläge ist das Hare-Niemeyer-Verfahren anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA). Der Beschlussvorschlag Nr. 3 soll den vorschlagsberechtigten Fraktionen des Kreistages frühzeitig die Bestimmung ihrer Wahlvorschläge ermöglichen. Zu Beschlussvorschlag Nr. 4: Für die Gruppe der dem Kreistag angehörenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht dem Kreistag angehören dürfen, aber für ihn wählbar sein müssen, können ein oder – unter Festlegung ihrer Reihenfolge – zwei Stellvertreter für jede Gruppe gewählt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 7 SpkG-LSA). Die Bestimmung der Anzahl der Vertreter für die Gruppe der weiteren Vertreter, die dem Kreistag angehören, muss rechtzeitig erfolgen, weil für die Gruppe der Beschäftigten die gleiche Anzahl von Stellvertretern zu wählen ist wie für die Gruppe der weiteren Vertreter. Im Übrigen soll der Beschlussvorschlag Nr. 3 den vorschlagsberechtigten Fraktionen des Kreistages frühzeitig die Bestimmung ihrer Wahlvorschläge ermöglichen. Anlage: “Satzung für die
Kreissparkasse Börde” (Entwurf in der Fassung der Beschlussempfehlungen des
Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vom 14.01.2008) Satzung für die Börde-Sparkasse Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Sparkassengesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 823), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. LSA S. 447),
wird folgende Satzung erlassen: § 1
Name, Sitz und
Siegel
(1) Die
Börde-Sparkasse (im Folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in der Stadt ...
< für den Sitz wird keine Empfehlung gegeben >
... ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts. (2) Die
Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. (3) Die
Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbandes. § 2
Trägerschaft
(1) Träger der
Sparkasse ist der Landkreis Börde. (2) Die
Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen, im
Übrigen gilt das Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in seiner
jeweiligen Fassung. § 3
Organe
Organe der Sparkasse sind der
Verwaltungsrat und der Vorstand. § 4
Zusammensetzung
des Verwaltungsrates
(1) Dem
Verwaltungsrat gehören fünfzehn Mitglieder an. (2) Der
Verwaltungsrat besteht aus 1. dem oder der Vorsitzenden (
§ 10 SpkG-LSA), 2. neun weiteren Mitgliedern (
§ 11 Abs. 1 SpkG-LSA) und 3. fünf Beschäftigten der Sparkasse (
§ 11 Abs. 2 SpkG-LSA). § 5
Sitzungen des
Verwaltungsrates
(1) Der oder die
Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen. (2) Der
Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung
einzuberufen. Der oder die Vorsitzende muss den Verwaltungsrat in angemessener
Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der
Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des
Gegenstandes der Beratung beantragen. An den Sitzungen des Verwaltungsrates
nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder
nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA und die stellvertretenden Mitglieder des
Verwaltungsrates beratend teil. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen
werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. (3) Über das Ergebnis der Sitzung des
Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. § 6
Kreditausschuss
(1) Der
Kreditausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrates als
Vorsitzendem oder Vorsitzender und weiteren Mitgliedern, deren Zahl der
Verwaltungsrat bestimmt ( § 17 Abs. 1 SpkG-LSA). (2) Der
Kreditausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen, sooft es die
Geschäfte erfordern. (3) An den
Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die
stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA und
die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses beratend teil. (4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend, in
der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die
Namen der Ablehnenden festzuhalten. § 7
Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.
Neben ordentlichen Mitgliedern können auch stellvertretende Mitglieder bestellt
werden, die ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen ( § 19
Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA). (2) Das Nähere
über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und
ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung. § 8
Vertretung
(1) Die
Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten;
Absatz 2 bleibt unberührt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. (2) Der oder die
Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Sparkasse gegenüber den
Vorstandsmitgliedern. (3) Der Vorstand
kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen. § 9
Bekanntmachungen
der Sparkasse
(1) Bekanntmachungen
der Sparkasse sind im amtlichen Verkündungsblatt des Trägers, dem
“Amtsblatt für den Landkreis Börde”, veröffentlicht in der Zeitung
“Landkreis Börde – General-Anzeiger” mit der “Ausgabe :
Haldensleben, Wolmirstedt” und der “Ausgabe : Oschersleben,
Wanzleben” zu veröffentlichen. (2) Bekanntmachungen
sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen. § 10
Auslegung der
Satzung
Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den
Kassenräumen der Sparkasse auszulegen. § 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig
treten die Satzung der Bördesparkasse vom 15. September 2004, zuletzt geändert
durch die Erste Satzung vom 13. Juli 2007 zur Änderung der Satzung der
Bördesparkasse vom 15. September 2004 und die Satzung der Ohrekreis-Sparkasse
in der Fassung der Ersten Satzung vom 13. Juli 2007 zur Änderung der Satzung
der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse) vom 29.
April 2004 außer Kraft. Haldensleben, den ... Kreistag des Landkreises Börde Webel Landrat (Entwurf in der Fassung der
Beschlussempfehlungen des Umwelt- und
Wirtschaftsausschusses vom 14.01.2008) |
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