Beschlussvorschlag:
1 Vermögensvollübertragung der AEW und der AEG gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz auf den Eigenbetrieb "Abfallentsorgung“ des Landkreises Börde
1.1 Der Kreistag beschließt die Vermögensvollübertragung gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH und der Abfallentsorgungsgesellschaft "Untere Ohre" mbH auf den Eigenbetrieb "Abfallentsorgung“ des Landkreises Börde.
1.2Der Landrat wird ermächtigt, die Verträge zur Vermögensvollübertragung gemäß
§ 174 ff. Umwandlungsgesetz (Anlage 1 und 2) vor einem Notar zu unterzeichnen.
Der Landrat wird weiter ermächtigt, die Verträge zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Anlage 3 und 4) zu unterzeichnen.
1.3Der Landrat wird ermächtigt, als Vertreter des Landkreises Börde in der Gesellschafterversammlung der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH und der Abfallentsorgungsgesellschaft "Untere Ohre" mbH jeweils dem Abschluss des Vertrages zur Vermögensvollübertragung gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz (Anlage 1 und Anlage 2) und der Verträge zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Anlage 3 und 4) zuzustimmen.
Die weiteren Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Abfallentsorgungsgesellschaft "Untere Ohre" mbH werden angewiesen, dem Abschluss des Vertrages zur Vermögensvollübertragung gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz (Anlage 1) und dem Vertrag zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Anlage 3) zuzustimmen.
1.4Der Kreistag beschließt bis zur Umwandlung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Organisationsanweisung für die Leitung des Eigenbetriebes "Abfallentsorgung“ des Landkreises Börde. Für die Übergangsphase zwischen der Überleitung der Gesellschaften auf den Eigenbetrieb und der Überführung des Eigenbetriebs in eine Anstalt des öffentlichen Rechts, von einer kurzen Dauer von voraussichtlich nur wenigen Tagen, wird von der Bestellung einer neuen Betriebsleitung für den Eigenbetrieb abgesehen. Im Innenverhältnis sollen die drei Geschäftsbereiche vielmehr während der Übergangsphase von den bisherigen Geschäftsführern und der Betriebsleiterin des Eigenbetriebs in entsprechender Anwendung der als Entwurf beiliegenden Geschäftsordnung für den künftigen Vorstand der Anstalt des öffentlichen Rechts geführt und geleitet werden (Anlage 5).
2Gründung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR
2.1Der Eigenbetrieb "Abfallentsorgung" des Landkreises Börde wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1 AnstG LSA mit Wirkung zum 01.01.2017 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt und dessen Vermögen vollständig übertragen. Dieser werden die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 3 des AbfG LSA übertragen.
2.2Der Kreistag beschließt die als Anlage 6 beigefügte Anstaltssatzung der Kommunalservice Landkreis Börde – Anstalt des öffentlichen Rechts des Landkreises Börde.
2.3Alleiniger Träger der Kommunalservice Landkreis Börde AöR ist der Landkreis.
2.4Die Überleitung der Beschäftigten des Eigenbetriebs „Abfallentsorgung“ des Land-kreises Börde wird durch die in der Anlage 7 und Anlage 8 beigefügten Personalüberleitungsverträgen geregelt. Der Landkreis stimmt den als Entwurf beigefügten Personalüberleitungsverträgen zu. Der Landrat wird beauftragt und ermächtigt, die Personalüberleitungsverträge mit der Kommunalservice Landkreis Börde AöR nach deren Gründung abzuschließen.
2.5Der Bestellung von Frau Natalja Peters, Frau Solveig Dittmer und Herr Reinhard Schulz als Mitglieder des Vorstands Kommunalservice Landkreis Börde AöR durch den Landrat, mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017 bis ein Vorstand dauerhaft gemäß §5 Abs. 2 Satz 1 der Unternehmenssatzung der Kommunalservice Börde AöR bestellt wird[1], längstens für die Dauer von einem Jahr, wird zugestimmt.
2.6Folgende acht Personen werden mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017 als Mitglieder des Verwaltungsrates der Kommunalservice Landkreis Börde AöR bestellt:
- ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der CDU)
- ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der CDU)
- ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der SPD)
- ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der SPD)
- ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion Die Linke)
- ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der FDP)
- ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der FUWG)
- ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion DIE GRÜNEN/
PIRATEN)
Die vorgenannten Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Soweit die genannten Personen dem Kreistag angehören, endet die Amtszeit im Verwaltungsrat mit Ende der Wahlperiode oder dem Ausscheiden aus dem Kreistag.
2.7Der Kreistag beschließt die Geschäftsordnung für den Interimsvorstand (Anlage 5) der Kommunalservice Landkreis Börde AöR.
2.8Die Verwaltung wird beauftragt, alle für die Umsetzung der Gründung der Kommu-nalservice Landkreis Börde AöR erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen. Sinnerhaltende und redaktionelle Änderungen der anliegenden Entwürfe sind möglich.