Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2016/80/0334  

 
 
Betreff: Zusammenführung der abfallwirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises Börde in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
17.08.2016 
21. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
Umwelt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
22.08.2016 
gemeinsame Sitzung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses und des Betriebsausschusses "Abfallentsorgung"      
Betriebsausschuss "Abfallentsorgung" Vorberatung
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
24.08.2016 
11. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde geändert beschlossen  (2016/80/0334)
Anlagen:
Entwurf Satzung der KsB AöR Stand 18.08.2016
Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 23.08.2016 zur Vorlage 2016_80_0334

Beschlussvorschlag:

 

1 Vermögensvollübertragung der AEW und der AEG gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz auf den Eigenbetrieb "Abfallentsorgung“ des Landkreises Börde

 

1.1 Der Kreistag beschließt die Vermögensvollübertragung gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH und der Abfallentsorgungsgesellschaft "Untere Ohre" mbH auf den Eigenbetrieb "Abfallentsorgung“ des Landkreises Börde.

 

1.2Der Landrat wird ermächtigt, die Verträge zur Vermögensvollübertragung gemäß

§ 174 ff. Umwandlungsgesetz (Anlage 1 und 2) vor einem Notar zu unterzeichnen.

 

Der Landrat wird weiter ermächtigt, die Verträge zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Anlage 3 und 4)  zu unterzeichnen.

 

1.3Der Landrat wird ermächtigt, als Vertreter des Landkreises Börde in der Gesellschafterversammlung der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH und der Abfallentsorgungsgesellschaft "Untere Ohre" mbH jeweils dem Abschluss des Vertrages zur Vermögensvollübertragung gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz (Anlage 1 und Anlage 2) und der Verträge zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Anlage 3 und 4) zuzustimmen.

 

Die weiteren Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Abfallentsorgungsgesellschaft "Untere Ohre" mbH werden angewiesen, dem Abschluss des Vertrages zur Vermögensvollübertragung gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz (Anlage 1) und dem Vertrag zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Anlage 3) zuzustimmen.

 

1.4Der Kreistag beschließt bis zur Umwandlung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Organisationsanweisung für die Leitung des Eigenbetriebes "Abfallentsorgung“ des Landkreises Börde. Für die Übergangsphase zwischen der Überleitung der Gesellschaften auf den Eigenbetrieb und der Überführung des Eigenbetriebs in eine Anstalt des öffentlichen Rechts, von einer kurzen Dauer von voraussichtlich nur wenigen Tagen, wird von der Bestellung einer neuen Betriebsleitung für den Eigenbetrieb abgesehen. Im Innenverhältnis sollen die drei Geschäftsbereiche vielmehr während der Übergangsphase von den bisherigen Geschäftsführern und der Betriebsleiterin des Eigenbetriebs in entsprechender Anwendung der als Entwurf beiliegenden Geschäftsordnung für den künftigen Vorstand der Anstalt des öffentlichen Rechts geführt und geleitet werden (Anlage 5).

 

2Gründung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR

 

2.1Der Eigenbetrieb "Abfallentsorgung" des Landkreises Börde wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1 AnstG LSA mit Wirkung zum 01.01.2017 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt und dessen Vermögen vollständig übertragen. Dieser werden die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 3 des AbfG LSA übertragen.

 

2.2Der Kreistag beschließt die als Anlage 6 beigefügte Anstaltssatzung der Kommunalservice Landkreis Börde – Anstalt des öffentlichen Rechts des Landkreises Börde.

 

2.3Alleiniger Träger der Kommunalservice Landkreis Börde AöR ist der Landkreis.

2.4Die Überleitung der Beschäftigten des Eigenbetriebs „Abfallentsorgung“ des Land-kreises Börde wird durch die in der Anlage 7 und Anlage 8 beigefügten Personalüberleitungsverträgen geregelt. Der Landkreis stimmt den als Entwurf beigefügten Personalüberleitungsverträgen zu. Der Landrat wird beauftragt und  ermächtigt, die Personalüberleitungsverträge mit der Kommunalservice Landkreis Börde AöR nach deren Gründung abzuschließen.

 

2.5Der Bestellung von Frau Natalja Peters, Frau Solveig Dittmer und Herr Reinhard Schulz als Mitglieder des Vorstands Kommunalservice Landkreis Börde AöR durch den Landrat, mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017 bis ein Vorstand dauerhaft gemäß §5 Abs. 2 Satz 1 der Unternehmenssatzung der Kommunalservice Börde AöR bestellt wird[1], längstens für die Dauer von einem Jahr, wird zugestimmt.

 

2.6Folgende acht Personen werden mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017 als Mitglieder des Verwaltungsrates der Kommunalservice Landkreis Börde AöR bestellt:

 

  1. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der CDU)
  2. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der CDU)
  3. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der SPD)
  4. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der SPD)
  5. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion Die Linke)
  6. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der FDP)
  7. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der FUWG)
  8. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion DIE GRÜNEN/

  PIRATEN)

 

Die vorgenannten Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Soweit die genannten Personen dem Kreistag angehören, endet die Amtszeit im Verwaltungsrat mit Ende der Wahlperiode oder dem Ausscheiden aus dem Kreistag.

 

2.7Der Kreistag beschließt die Geschäftsordnung für den Interimsvorstand (Anlage 5) der Kommunalservice Landkreis Börde AöR.

 

2.8Die Verwaltung wird beauftragt, alle für die Umsetzung der Gründung der Kommu-nalservice Landkreis Börde AöR erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen. Sinnerhaltende und redaktionelle Änderungen der anliegenden Entwürfe sind möglich.

 

 

 


[1] Die rot gekennzeichnete Ergänzung erfolgte auf Grund der Beratung in der Sitzung des Kreisausschusses am 17.08.2016.


Sachdarstellung, Begründung:

 

Im Rahmen der Kreisgebietsreform Sachsen-Anhalt zum 1. Juli 2007 sind die beiden Landkreise Bördekreis und Ohrekreis in dem neuen Landkreis Börde aufgegangen. Nach der Kreisgebietsreform bestehen verschiedene Abfallwirtschaftsbetriebe im Kreisgebiet, an denen der Landkreis Börde beteiligt ist:

Eigenbetrieb "Abfallentsorgung"

Der Landkreis ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung und nimmt die dem Landkreis im Rahmen des eigenen Wirkungskreises obliegenden Aufgaben der Abfallentsorgung durch den von dem Landkreis auf der Grundlage des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) gebildeten Eigenbetrieb "Abfallentsorgung" wahr.

Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (AEW):

Alleiniger Gesellschafter ist der Landkreis Börde. Aufgabe der AEW ist insbesondere die Haus-, Biomüll-, Sperrmüll-, und Schadstoffentsorgung im Gebiet des ehemaligen Landkreises Bördekreis. Weiter ist die AEW auch zuständig für Sammlung und Transport von PPK.

Abfallentsorgungsgesellschaft "Untere Ohre" mbH (AEG)

Alleiniger Gesellschafter ist der Landkreis. Aufgabe der AEG ist die Haus-, Biomüll-, Sperrmüll-, und Schadstoffentsorgung im Gebiet des ehemaligen Landkreises Ohrekreis.

Vor dem Hintergrund, dass die derzeitige Aufgabenerfüllung durch zwei Abfallgesellschaften und einen Eigenbetrieb nicht optimal ist, hat der Landkreis Börde die Neuorganisation und Optimierung der Abfallentsorgung in einer Anstalt des öffentlichen Rechts beschlossen.

Rechtlich erfolgt die Zusammenführung der beiden Entsorgungsgesellschaften und des Eigenbetriebes zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts durch folgende Schritte:

Die direkte Umwandlung einer GmbH in eine AöR ist in Sachsen-Anhalt, im Unterschied zu anderen Bundesländern, nicht geregelt und daher nicht möglich. Die Überführung der GmbHs in den Eigenbetrieb erfolgt jeweils im Wege einer Vermögensübertragung im Sinne des § 174 Abs. 1 UmwG (Gesamtrechtsnachfolge). In einem zweiten Schritt wird der Eigenbetrieb gem. § 1 Abs. 1 AnstG-LSA im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt.

In § 324 UmwG stellt der Gesetzgeber klar, dass § 613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt bleiben. Die Überführung der GmbH’s erfordert gemäß §§ 174 Abs. 1, 175 Nr. 1, 176 Abs. 1 i. V. m. § 5 UmwG den Abschluss von Übertragungsverträgen. Diese stellen die Grundlage für eine Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zum Betriebsübergang nach § 613a BGB dar. Für die beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen besteht somit ein Bestandsschutz im Rahmen des § 613a BGB. Die Rechtsnormen des TVöD wirken nach den Regelungen des § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB fort.

Die Umwandlung des Eigenbetriebes „Abfallentsorgung“ in eine AöR führt zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die AöR. Die Rechtsnachfolge erfolgt gemäß § 1 AnstG-LSA als Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Das Vermögen des Eigenbetriebes geht vollständig auf die AöR über. Folglich gehen kraft Gesetzes auch die Arbeitsverhältnisse auf den Rechtsnachfolger über. Die Umwandlung des Eigenbetriebes vollzieht sich durch Inkrafttreten der Unternehmenssatzung und somit durch Hoheitsakt. Daneben beruht die Umwandlung auch auf den vorgenannten rechtsgeschäftlichen Übertragungsverträgen, so dass auch hier eine Anwendung der gesetzlichen Bestandsschutzregelungen zum Betriebsübergang nach § 613a BGB begründbar ist.

In jedem Fall wird die umfassende Anwendung des § 613a BGB durch den vorgesehenen Abschluss der beigefügten Personalüberleitungsverträge – einerseits zwischen den GmbH’s und dem Landkreis und andererseits zwischen Landkreis und künftiger AöR – abgesichert. Als wesentliche Regelung der Personalüberleitungsverträge ist hervorzuheben, dass den überzuleitenden Mitarbeitern die weitere künftige Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD – Bereich VKA – sowie seiner ergänzenden Regelungen zugesichert wird. Es wird den Mitarbeiter zugesichert, dass die Bestimmungen des TVöD weiter dynamisch angewandt werden, d. h. dass sich insbesondere die Entgelte der Mitarbeiter entsprechend der Entwicklung der Entgelte des TVöD in gleichem Umfang und zum gleichen Zeitpunkt ändern werden.

Im Hinblick auf die Besetzung des Vorstands der künftigen AöR ist vorgesehen, dass die bisherige Betriebsleitung und Geschäftsführungen gemeinsam die Funktion des Vorstands wahrnehmen, bis im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der Vorstand für die Dauer von 5 Jahre besetzt werden kann. Dieses Verfahren sollte bis Ende nächsten Jahres abgeschlossen sein.

 

Geänderte Sachdarstellung, Begründung auf Grund der Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 04.08.2016

 

Mit Verfügung vom 04.08.2016 teilte das Landesverwaltungsamt mit, dass 4 Regelungen im Entwurf der Unternehmenssatzung nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Somit wurde der Entwurf der Unternehmenssatzung, unter Berücksichtigung der vom Landesverwaltungsamt gegebenen Hinweise, überarbeitet. Der als Anlage 6 beigefügte Satzungsentwurf hat nunmehr einen Bearbeitungsstand vom 09.08.2016 und steht mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang. Die Änderungen sind gekennzeichnet. 

 


Anlagen:

Anlage 1: Entwurf des Vermögensübertragungsvertrages AEG

 

Anlage 2: Entwurf des Vermögensübertragungsvertrages AEW

 

Anlage 3: Entwurf des Vertrages zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte AEG

 

Anlage 4: Entwurf des Vertrages zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte AEW

 

Anlage 5: Entwurf einer Geschäftsordnung d.  Vorstandes der Kommunalservice  Börde AöR (Stand 18.08.2016)

 

Anlage 5.1: Anlage zur Geschäftsordnung – Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes (Stand 18.08.2016)

 

 

Anlage 6: Entwurf der Unternehmenssatzung der Kommunalservice Börde AöR (Stand 18.08.2016)

 

Anlage 7: Entwurf des Personalüberleitungsvertrages AöR betreffend AN bish. EB

 

Anlage 8: Entwurf des Personalüberleitungsvertrages AöR betreffend AN bish. GmbH`s (Stand 18.08.2016)

 

Anlage 9: Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 AEG

 

Anlage 10: Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 AEW

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 7 7 Entwurf Satzung der KsB AöR Stand 18.08.2016 (83 KB)    
Anlage 15 15 Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 23.08.2016 zur Vorlage 2016_80_0334 (18 KB)