Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Zusammenführung der abfallwirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises Börde in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)  

 
 
11. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde
TOP: Ö 6.6 Beschluss:2016/80/0334
Gremium: 6. WP Kreistag Landkreis Börde Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 24.08.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:05 - 17:50
Raum: - Sitzungsräume -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben
2016/80/0334 Zusammenführung der abfallwirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises Börde in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja

Danny Schonscheck (Leiter des Fachdienstes Wirtschaft) erklärte, dass zunächst die Umwandlung der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (AEW) und der Abfallentsorgungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH (AEG) in den Eigenberieb erfolgt. Anschießend wird der Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“ in die neu zu gründende Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt.

Die Anzahl der Anregungen, Anfragen und Hinweise aus allen Fraktionen und vom Landesverwaltungsamt wurden in die Unterlagen eingebaut.

Ein Dank ging an die Firma PwC Legal für die Unterstützung und an alle Kreistagsmitglieder für die sehr konstruktive und zielführende Zusammenarbeit.

 

Die Kreistagsvorsitzende informierte über den Änderungsantrag der SPD vom 23.08. 2016, der als Anlage im ALLRIS® eingestellt wurde.

 

Auf Nachfrage von Martin Schindler zum Votum der Verwaltung zum Änderungsantrag der SPD wurde mitgeteilt, dass die Verwaltung dem Antrag zustimmt.

 

Es gab keine weiteren Anfragen.

 

Die Kreistagsvorsitzende ließ zunächst über den Änderungsantrag, den Punkt 2.2 zu streichen und den Wortlaut unter Punkt 3 einzuführen, abstimmen.

Dem Änderungsantrag der SPD wurde einstimmig zugestimmt.

 

Über den geänderten Beschlussvorschlag wurde auf Vorschlag der Kreistagsvorsitzenden einzeln nach Rubriken abgestimmt. Das Verfahren fand keine Gegenstimme.

 


Beschluss:

 

1 Vermögensvollübertragung der AEW und der AEG gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz auf den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung des Landkreises Börde

 

1.1 Der Kreistag beschloss die Vermögensvollübertragung gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (AEW) und der Abfallentsorgungsgesellschaft "Untere Ohre" mbH (AEG) auf den Eigenbetrieb "Abfallentsorgung“ des Landkreises Börde.

 

1.2Der Landrat wurde ermächtigt, die Verträge zur Vermögensvollübertragung gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz (Anlage 1 und 2 zur Vorlage Nr. 2016/80/0334) vor einem Notar zu unterzeichnen.

 

Der Landrat wurde weiter ermächtigt, die Verträge zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Anlage 3 und 4 zur Vorlage Nr. 2016/80/0334) zu unterzeichnen.

 

1.3Der Landrat wurde ermächtigt, als Vertreter des Landkreises Börde in der Gesellschafterversammlung der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH und der Abfallentsorgungsgesellschaft "Untere Ohre" mbH jeweils dem Abschluss des Vertrages zur Vermögensvollübertragung gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz (Anlage 1 und Anlage 2 zur Vorlage Nr. 2016/80/0334) und der Verträge zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Anlage 3 und 4 zur Vorlage Nr. 2016/80/0334) zuzustimmen.

 

Die weiteren Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Abfallentsorgungsgesellschaft "Untere Ohre" mbH wurden angewiesen, dem Abschluss des Vertrages zur Vermögensvollübertragung gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz (Anlage 1 zur Vorlage Nr. 2016/80/0334) und dem Vertrag zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Anlage 3 zur Vorlage Nr. 2016/80/0334) zuzustimmen.

 

1.4Der Kreistag beschloss bis zur Umwandlung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Organisationsanweisung für die Leitung des Eigenbetriebes Abfallentsorgung“ des Landkreises Börde anzuwenden. Für die Übergangsphase zwischen der Überleitung der Gesellschaften auf den Eigenbetrieb und der Überführung des Eigenbetriebs in eine Anstalt des öffentlichen Rechts, von einer kurzen Dauer von voraussichtlich nur wenigen Tagen, wurde von der Bestellung einer neuen Betriebsleitung für den Eigenbetrieb abgesehen. Im Innenverhältnis sollen die drei Geschäftsbereiche vielmehr während der Übergangsphase von den bisherigen Geschäftsführern und der Betriebsleiterin des Eigenbetriebs in entsprechender Anwendung der Geschäftsordnung für den künftigen Vorstand der Anstalt des öffentlichen Rechts geführt und geleitet werden (Anlage 5 zur Vorlage Nr. 2016/80/0334).

 

2Gründung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR

 

2.1Der Eigenbetrieb "Abfallentsorgung" des Landkreises Börde wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1 AnstG LSA mit Wirkung zum 01.01.2017 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt und dessen Vermögen vollständig übertragen. Dieser werden die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 3 des AbfG LSA übertragen.

 

2.2Alleiniger Träger der Kommunalservice Landkreis Börde AöR ist der Landkreis Börde.

2.3Die Überleitung der Beschäftigten des Eigenbetriebs “Abfallentsorgung“ des Land-kreises Börde wird durch die in der Anlage 7 und Anlage 8 zur Vorlage Nr. 2016/80/0334 beigefügten Personalüberleitungsverträgen geregelt. Der Kreistag stimmte den Personalüberleitungsverträgen zu. Der Landrat wurde beauftragt und ermächtigt, die Personalüberleitungsverträge mit der Kommunalservice Landkreis Börde AöR nach deren Gründung abzuschließen.

 

2.4Der Bestellung von Frau Natalja Peters, Frau Solveig Dittmer und Herrn Reinhard Schulz als Mitglieder des Vorstands der Kommunalservice Landkreis Börde AöR durch den Landrat, mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017 bis ein Vorstand dauerhaft gemäß §5 Abs. 2 Satz 1 der Unternehmenssatzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR bestellt wird, längstens für die Dauer von einem Jahr, wurde zugestimmt.

 

2.5Folgende acht Personen werden mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017 als Mitglieder des Verwaltungsrates der Kommunalservice Landkreis Börde AöR bestellt:

 

  1. HerrMartin Stichnoth (auf Vorschlag der Fraktion der CDU)
  2. HerrAlbrecht von Bodenhausen (auf Vorschlag der Fraktion der CDU)
  3. HerrMartin Schindler (auf Vorschlag der Fraktion der SPD)
  4. HerrHans-Eike Weitz (auf Vorschlag der Fraktion der SPD)
  5. FrauGudrun Tiedge (auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE)
  6. HerrFranz-Ulrich Keindorff (auf Vorschlag der Fraktion der FDP)
  7. HerrKlaus Mewes (auf Vorschlag der Fraktion der FUWG)
  8. HerrMarc Blanck (auf Vorschlag der Fraktion DIE GRÜNEN/PIRATEN)

Die vorgenannten Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Soweit die genannten Personen dem Kreistag angehören, endet die Amtszeit im Verwaltungsrat mit Ende der Wahlperiode oder dem Ausscheiden aus dem Kreistag.

 

2.6Der Kreistag beschloss die Geschäftsordnung für den Interimsvorstand (Anlage 5 zur Vorlage Nr. 2016/80/0334) der Kommunalservice Landkreis Börde AöR.

 

2.7Die Verwaltung wurde beauftragt, alle für die Umsetzung der Gründung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen. Sinnerhaltende und redaktionelle Änderungen der anliegenden Entwürfe sind möglich.

 

3Satzungsbeschluss

 

Der Kreistag beschloss die Satzung des Landkreises Börde über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunalservice Landkreis Börde AöR“ (Unternehmenssatzung „KsB AöR“).

 


Abstimmungsergebnis zur Rubrik 1 „Vermögensvollübertragung der AEW und der AEG gemäß § 174 ff. Umwandlungsgesetz auf den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung“ des Landkreises Börde:

 

Zustimmung:siebenundvierzig

Ablehnung:keine

Enthaltung:keine

 

 

Abstimmungsergebnis zur Rubrik 2 „Gründung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR“:

 

Zustimmung:siebenundvierzig

Ablehnung:keine

Enthaltung:keine

 

 

Abstimmungsergebnis über die Satzung des Landkreises Börde über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunalservice Landkreis Börde AöR“ (Unternehmenssatzung „KsB AöR“):

 

Zustimmung:siebenundvierzig

Ablehnung:keine

Enthaltung:keine

 

 

Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 2016/80/0334erhoben.