Der Kreistag ermächtigt den Landrat im Jahr 2022 gemäß § 108 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufnahme von Krediten für die Umschuldung eines Kredites unter folgenden Rahmenbedingungen:
Die Kreditaufnahme darf maximal in Höhe des Restbetrages des umzuschuldendenKredites erfolgen.
Die Kreditaufnahme erfolgt zum Termin des Ablaufes der Zinsbindung des umzuschuldenden Kredites.
Die Restlaufzeit des umzuschuldenden Kredites beträgt max. 17 Jahre.
Der neu vereinbarte Zinssatz darf die Höhe von 2,5 v.H. nicht übersteigen.
06.09.2022 - Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen
Ö 7.10 -
Der Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen stimmt für die Weiterempfehlung an den Kreisausschuss und Kreistag wie folgt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmungen:9
Ablehnungen:0
Enthaltungen:0
14.09.2022 - Kreisausschuss
Ö 6.2 -
Abstimmungsergebnis:
Zustimmungen:11
Ablehnungen:0
Enthaltungen:0
Der Kreisausschuss gab die Empfehlung an den Kreistag, den Beschluss über die Vorlage 0418/20/2022 zu fassen.
Der Kreistag ermächtigte den Landrat im Jahr 2022 gemäß § 108 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufnahme von Krediten für die Umschuldung eines Kredites unter folgenden Rahmenbedingungen:
Die Kreditaufnahme darf maximal in Höhe des Restbetrages des umzuschuldendenKredites erfolgen.
Die Kreditaufnahme erfolgt zum Termin des Ablaufes der Zinsbindung des umzuschuldenden Kredites.
Die Restlaufzeit des umzuschuldenden Kredites beträgt max. 17 Jahre.
Der neu vereinbarte Zinssatz darf die Höhe von 2,5 v.H. nicht übersteigen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmungen: 43
Ablehnungen:0
Enthaltungen:0
Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 0418/20/2022 erhoben.