Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Neufassung der Kommunalbesoldungsverordnung vom 13. Juni 2022 wird die Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung für den Landrat ab Beschlussfassung durch den Kreistag und für den zukünftigen Beigeordneten ab Amtsantritt beschlossen und die Höhe wie folgt festgesetzt:
a) für den Landrat 409,00 Euro b) für den Beigeordneten 270,00 Euro
Sachdarstellung, Begründung:
Die Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) wurde mit Datum vom 13. Juni 2022 neu gefasst und trat am 01. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig trat die Kommunalbesoldungsverordnung vom 07. März 2002 (GVBI. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288, 340), außer Kraft (§ 11 KomBesVO). Durch die Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung wurden unter anderem die Rahmenbeträge der monatlichen Aufwandsentschädigung für die Hauptverwaltungsbeamten / Hauptverwaltungsbeamtinnen erhöht.
Gemäß § 6 (1) S. 1 KomBesVO erhalten Hauptverwaltungsbeamte eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 7, der den Rahmen für die Höhe der Aufwandsentschädigung, gemessen an der Einwohnerzahl des Landkreises festlegt. Gemäß § 6 (1) S. 3 KomBesVO ist die Höhe der Aufwandsentschädigung durch Beschluss der Vertretung festzusetzen und nach Beträgen und Empfängern aufgeschlüsselt im Haushaltsplan auszuweisen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung muss sich innerhalb der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Beträge halten (§ 7 (1) S. 2 KomBesVO). Demnach gilt für die monatliche Höhe der Aufwandsentschädigung des Landrats, bei einer Einwohnerzahl über 150.000 der Rahmen von 409 bis 546 Euro. Solange die Vertretung die Höhe der Aufwandsentschädigung noch nicht festgesetzt hat, ist dem Landrat abweichend von § 6 (1) S. 3 KomBesVO der Mindestbetrag der Aufwandentschädigung in Höhe von 409,00 Euro zu gewähren (§ 7 (1) S. 3 KomBesVO). Es wird die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 409,00 Euro, dem Mindestbetrag, ab Beschlussfassung durch den Kreistag vorgeschlagen.
Gemäß § 8 (1) S. 1 in Verbindung mit § 6 (1) S. 2 KomBesVO kann auch weiteren hauptamtlichen Beamten, hier Beigeordneten, eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Gewährung und Ermittlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für den Beigeordneten bedingt, dass für den Hauptverwaltungsbeamten die Höhe einer Aufwandsentschädigung durch Beschluss der Vertretung festgesetzt ist. Nach § 8 (2) KomBesVO darf eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung des Beigeordneten, der den Hauptverwaltungsbeamten als erster vertritt, hierbei zwei Drittel der für den Hauptverwaltungsbeamten festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht überschreiten. Zwei Drittel von 409,00 Euro ergeben einen Maximalbetrag von 272,66 Euro. Es wird die Zahlung einer Summe von 270,00 Euro vorgeschlagen (ab Amtsantritt des gewählten Beigeordneten).
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
- Auszug aus der Kommunalbesoldungsverordnung
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