Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung:
Beamtinnen und Beamte haben jeden Anschein zu vermeiden, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Gemäß § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) dürfen Beamtinnen und Beamte auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen und Geschenke in Bezug auf das Amt nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde annehmen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt gemäß § 47 Absatz 1 BeamtStG ein Dienstvergehen dar, welches dienst-, disziplinar- sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (§ 24 BeamtStG, § 47 Absatz 3 BeamtStG, § 48 BeamtStG, § 331 Strafgesetzbuch -StGB- und § 332 StGB). Kommunale Wahlbeamte sind Beamte auf Zeit. Sie stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Für die Wahlbeamten gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend (§§ 4, 6 BeamtStG). Sie unterliegen demnach auch der beamtenrechtlichen Kernpflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen und die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 BeamtStG). Auch das Verbot der Geschenkannahme gilt für Wahlbeamte auf Zeit ohne Einschränkungen. Der Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen kann innerhalb bestimmter Grenzen zugestimmt werden. Das ergibt sich sowohl aus dem Dienstrecht (§ 42 Absatz 1 S. 1 BeamtStG, § 54 Absatz 1 Landesbeamtengesetz Land Sachsen-Anhalt – LBG LSA) ) wie aus dem Strafrecht (§§ 331 Absatz 3, 333 Absatz 3 StGB). Die Zustimmung muss grundsätzlich vorab erteilt werden. Zuständig für die Zustimmung ist der Dienstvorgesetzte des Landrates somit der Kreistag des Landkreises Börde.
Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu befürchten ist, dass die Annahme eine objektive Amtsführung der Beamtinnen oder Beamten beeinträchtigt oder bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Zustimmung darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten des zuwendenden Dritten erkennbar eine Beeinflussung des dienstlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.
Dagegen kann die Zustimmung für die Annahme von Geschenken in Form von geringwertigen Werbegeschenken und Gastgeschenken erteilt werden. Bei Einladungen aller Art (z. B. Freikarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen) besteht für kommunale Wahlbeamte die Besonderheit, dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen zu ihren Repräsentationsaufgaben gehört. Das betrifft in besonderem Maße Landräte. Dass eine Einladung Repräsentationszwecken dient, nimmt ihr aber nicht den Charakter eines Vorteils im dienst- oder strafrechtlichen Sinne. Eine Annahme der Einladung ist daher immer genehmigungsbedürftig.
Die übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Beamtinnen und Beamte im Rahmen ihres Amts, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihnen durch ihr Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen (z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen; offizielle Empfänge bzw. gesellschaftliche Veranstaltungen, welcher der Pflege dienstlicher Interessen dienen; Jubiläen; Grundsteinlegungen; Richtfeste; Einweihungen; Eröffnung von Ausstellungen; Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist) können als stillschweigend genehmigt angesehen werden.
Ebenfalls zugestimmt werden kann der Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, die der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs oder der Höflichkeit haben, denen sich auch Beamtinnen und Beamte nicht entziehen können, ohne gegen die gesellschaftlichen Formen zu verstoßen. Hierzu gehören auch die, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen.
Mit Hinblick auf eine rechtsverbindlich klare Handlungsgrundlage für den Landrat empfiehlt die Verwaltung dem Landrat im Rahmen der Dienstausübung unter Bezugnahme auf § 42 BeamtStG und § 54 LBG LSA die Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 150,00 € im Einzelfall zu gestatten.
Der Kreisausschuss wird einmal jährlich über die erfolgte Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen informiert.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
keine |
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