Gemäß § 24 Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 17.12.2014 wird der Zeitraum für die mit der Stundungsverfügung vom 25.09.2014 gestundeten Beträge der Kreisumlage der Gemeinde Barleben für die Monate Mai 2014 bis Dezember 2014 unter dem Vorbehalt des Widerrufes bis zum 31.10.2015 verlängert.
Von der Verzinsung des gestundeten Betrages wird abgesehen.
Gemäß § 24 Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 17.12.2014 wird der Zeitraum für die mit der Stundungsverfügung vom 25.09.2014 gestundeten Beträge der Kreisumlage der Gemeinde Barleben für die Monate Mai 2014 bis Dezember 2014 unter dem Vorbehalt des Widerrufes bis zum 31.10.2015 verlängert.
Von der Verzinsung des gestundeten Betrages wird abgesehen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:einstimmig
Ablehnung:keine
Enthaltung:keine
Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 2015/20/0142erhoben.