Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2015/20/0142  

 
 
Betreff: Verlängerung des Stundungszeitraumes zur Kreisumlage der Gemeinde Barleben
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bäker FDLin Finanzen
Kluge Fachbereichsleiter 2
Federführend:FD Finanzen Bearbeiter/-in: Konopka, Sarah
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
06.05.2015 
9. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
13.05.2015 
5. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2015/20/0142)

Beschlussvorschlag:

 

  1. Gemäß § 24 Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 17.12.2014 wird der Zeitraum für die mit der Stundungsverfügung vom 25.09.2014 gestundeten  Beträge der Kreisumlage der Gemeinde Barleben für die Monate Mai 2014 bis Dezember 2014 unter dem Vorbehalt des Widerrufes bis zum 31.10.2015 verlängert.

 

  1. Von der Verzinsung des gestundeten Betrages wird abgesehen.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Gemeinde Barleben wurden mit Stundungsverfügung vom 25.09.2014 die Beträge der Kreisumlage für die Monate Mai 2014 bis Dezember 2014 je zur Hälfte der mit Bescheid vom 14.04.2014 festgesetzten Kreisumlagebeträge unter dem Vorbehalt des Widerrufes bis zum 30.06.2015 zinslos gestundet.

Mit Schreiben vom 13.03.2015 wird beantragt, den zum 30.06.2015 fälligen Betrag in Höhe von 4.108.920 € weiter bis zum 31.10.2015 zinslos zu stunden.

 

 

Gemäß Kreistagsbeschluss 2014/20/0050-1 vom 17.09.2014 ist für Entscheidungen über die Stundung von Beträgen der Kreisumlage über 150.000 € der Kreistag zuständig.

 

1.

Nach § 24 FAG „ist eine Stundung nur zu gewähren, wenn die sofortige Zahlung einer Umlage mit unzumutbaren Härten für den Umlageschuldner verbunden wäre“.

Die unzumutbare Härte wäre anzunehmen, wenn der Gemeinde die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu Verfügung stehen. Anzeichen dafür sind gegeben, wenn trotz Ausnutzung aller Spar- und Deckungsmöglichkeiten keine Mittel zur Erfüllung der Aufgaben mehr vorhanden sind und das Gebot des Haushaltsausgleiches gem. § 98 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) gefährdet ist.

 

Ursache der Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinde Barleben ist der Einbruch der Gewerbesteuereinnahmen, was der Gemeinde im Mai 2014 vom Finanzamt mitgeteilt wurde.

 

Die Kommunalaufsichtsbehörde beanstandete die 1. Nachtragshaushaltsatzung 2014 der Gemeinde Barleben mit Verfügung vom 29.10.2014 in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht. Der Ausgleich des Ergebnisplanes kann nur erfolgen, da ausreichend Deckungsmittel gemäß § 23 Abs. 2 GemHVO Doppik aus der ordentlichen Ergebnisrücklage zur Verfügung stehen.

 

Aus der Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde geht hervor, dass die Gemeinde den Erlass der FAG-Umlage für die Jahre 2014 und 2015 beim Ministerium der Finanzen beantragte. Eine Entscheidung liegt gegenwärtig nicht vor.

 

Der Entwurf der Haushaltsatzung 2015 und des Haushaltskonsolidierungskonzeptes liegt zurzeit noch nicht vor.

 

Um der Ausgleichsfunktion des Landkreises gem. § 4 KVG LSA gerecht zu werden, wird der Zeitraum der gewährten Stundung bis zum 31.10.2015 erweitert.

 

 

2.

Gem. § 24 FAG sollen für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen Zinsen erhoben werden. Der Zinssatz beträgt zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Aufgrund der vorübergehenden Liquiditätsprobleme der Gemeinde Barleben ist davon auszugehen, dass sich mit der Geltendmachung von Stundungszinsen die finanzielle Lage verschlechtert.

Auch mit der zinslosen Stundung der Kreisumlage nimmt der Landkreis Börde seine Ausgleichsfunktion gemäß § 4 KVG LSA wahr und beteiligt sich an der fehlenden Liquidität seiner Kommunen.

 


Anlagen:

keine