Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2015/50/0132  

 
 
Betreff: Änderung des Kooperationsvertrages über die Bildung und Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung im Landkreis Börde gemäß § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Beauftragung zur Bewirtschaftungsbefugnis
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Sladky
Kluge Fachbereichsleiter 2
Bäker FDLin Finanzen
Federführend:FD Soziales Bearbeiter/-in: Weinrich, Mathias
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
15.04.2015 
8. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
13.05.2015 
5. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2015/50/0132)
Anlagen:
Kooperationsvertrag 13.12.2010
1. Änderung zum Kooperationsvertrag
Auszug aus dem Service-Portfolio

Beschlussvorschlag:

 

Der Landrat wird beauftragt, den dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügten 1. Vertrag zur Änderung des Kooperationsvertrages zu schließen.

 

In der zwischen dem Landkreis Börde und dem Jobcenter zu schließenden Vereinbarung zur Bewirtschaftung der kommunalen Haushaltsmittel werden nähere Einzelheiten, wie z.B. Bewirtschaftungsgrundsätze, Kündigungsfristen etc. geregelt.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Zur Bildung und Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung im Landkreis Börde gemäß § 44 b SGB II haben der Landkreis Börde und die Agentur für Arbeit Magdeburg am 13.12.2010 einen Kooperationsvertrag geschlossen (Anlage 1). Der Vertrag regelt u.a. auch die Bewirtschaftung der Bundesmittel, welche gemäß § 44 f Abs. 1 SGB II dem Jobcenter Börde zur Bewirtschaftung übertragen wurden. Gemäß § 44 f Abs. 4 S. 2 SGB II kann der kommunale Träger die gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen.

Eine solche Beauftragung ist nunmehr notwendig weil:

 

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bietet im Rahmen des Service-Portfolios auch für das Jahr 2015 unter „O.8 - Forderungseinzug“ die Serviceleistung eines zentralen Forderungseinzuges an (Anlage 3). Die Serviceleistung umfasst auch die Befugnis, Verwaltungsakte zu erlassen und die damit im Zusammenhang stehenden Widersprüche und Klagen zu bearbeiten. Für eine solche Aufgabenwahrnehmung nach § 44b Abs. 4 SGB II i. V. m. § 11 Nr. 1 Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) ist neben dem Beschluss der Trägerversammlung (§ 44c Abs. 2 Nr. 4 SGB II) auch eine Verwaltungsvereinbarung notwendig, um die hoheitlichen Befugnisse zu übertragen sowie die genauen Bedingungen verbindlich zwischen den Beteiligten zu klären. Die Übertragung einzelner (hoheitlicher) Aufgaben ist nur unter den Voraussetzungen des § 44b Abs. 4 SGB II möglich. Dies erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette, so dass eine Verantwortlichkeit für jedes verwaltungsrechtliche Handeln, insbesondere für den Bürger, transparent bleibt.

 

Bei einer Übertragung des Forderungseinzuges vom Jobcenter auf die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss von beiden Trägern eine Legitimation ausgehen:

 

              der Träger BA überträgt die Bewirtschaftung der Bundesmittel auf das Jobcenter und              die Aufgabe Forderungseinzug wird auf die BA rückübertragen

 

              der Träger Landkreis Börde beauftragt das Jobcenter mit der Bewirtschaftung der kommunalen Haushaltsmittel nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II (ohne die Aufgaben nach §16a SGB II) i.V. m. § 44f Abs. 4 Satz 2 SGB II mit  der Maßgabe, dass für die Kleinbetragsgrenzen und Zinsvorschriften jene der Bundeshaushaltsordnung (BHO) entsprechend gelten.

 

Durch die Beauftragung des Jobcenters und anschließender Übertragung mit der o.g. Bewirtschaftungsbefugnisse wird die BA in die Lage versetzt, Mahngebühren zu erheben sowie Stundungs- und Erlassbescheide im Namen des Jobcenters zu erlassen. Zudem kann die BA als Vollstreckungsanordnungsbehörde das zuständige Hauptzollamt mit der Vollstreckung beauftragen (§ 40 Abs. 6 SGB II i. V. m. § 66 SGB X und § 3 Abs. 4 VwVG).

 

Für Forderungen des Bundes (z.B. Regelbedarf) ist die BHO und für Forderungen des Landkreises Börde (z.B. KdU) die jeweilige Vorschrift der Kommune anzuwenden. Dies entspricht der Finanzautonomie der Kommunen i. S. d. Art. 28 GG und spiegelt sich auch in § 44f Abs. 1 bzw. Abs. 4 S. 2 SGB II wider. Da eine technische Trennung zurzeit nicht möglich ist, kann die BA nur einheitliche Wertgrenzen als Grundlage für ein Tätigwerden anbieten.

 

Hinsichtlich der Forderungen des Bundes und der Kommune wird der Forderungseinzug der BA eigenständig haushaltsrechtliche Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen treffen:

 

              Stundungen bis jeweils 30.000,00 €

              Niederschlagung bis jeweils 50.000,00 €

              (Teil-) Erlass bis jeweils 15.000,00 €.

 

Werden diese Wertgrenzen überschritten, gilt das in der Vereinbarung dargestellte Beteiligungsverfahren des Beauftragten für den Haushalt (BfdH) des Jobcenters und der Träger.

Die Beauftragung zur Bewirtschaftungsbefugnis wird durch den 1. Vertrag zur Änderung des Kooperationsvertrages vom 13.12.2010 geregelt. Sofern keine Beauftragung mit der Bewirtschaftungsbefugnis erfolgt, kann die Aufgabe des Forderungseinzuges künftig nicht durch die BA wahrgenommen werden. Das Jobcenter wäre dann selbst zuständig für den Forderungseinzug. Eine partielle Wahrnehmung der Träger mit dem Forderungseinzug (Bsp.: BA für Bundesmittel und Landkreis Börde für kommunale Mittel) ist nicht möglich, da dies der rechtlichen Grundkonstruktion der gemeinsamen Einrichtung widerspricht. Eine Aufgabenübertragung auf private Dienstleister scheidet ebenfalls aus, da diese keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen können

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Anlagen:

 

Anlage 1                Kooperationsvertrag über die Bildung und Ausgestaltung der gemeinsamen

Einrichtung im Landkreis Börde gemäß § 44 b SGB II vom 13.12.2010

 

Anlage 2               1. Vertrag zur Änderung des Kooperationsvertrages

 

Anlage 3              Auszug aus dem Service-Portfolios - O.8 Forderungseinzug

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 Kooperationsvertrag 13.12.2010 (614 KB)    
Anlage 1 2 1. Änderung zum Kooperationsvertrag (60 KB)    
Anlage 2 3 Auszug aus dem Service-Portfolio (129 KB)