Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2015/80/0144  

 
 
Betreff: Grundsatzbeschluss zur Organstruktur der Eigengesellschaften des Landkreises Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
06.05.2015 
9. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
13.05.2015 
5. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2015/80/0144)

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Kreistag beschließt, in den Eigengesellschaften des Landkreises Börde neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Willensbildungsorgan „Gesellschafterversammlung“ und dem Organ „Geschäftsführung“ keine zusätzlichen freiwilligen Organe zu installieren.

 

  1. Der Kreistag entsendet 8 weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlungen seiner Eigengesellschaften. Dabei steht jeder Fraktion des Kreistages das Benennungs-recht für einen Vertreter in der Gesellschafterversammlung zu. Ist damit die Zahl der weiteren Vertreter des Kreistages nicht ausgeschöpft, werden die noch verbleibenden Sitze den Fraktionen zugeteilt, für die sich in Anwendung der Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse ein weiterer Sitz ergibt.

 

  1. Der Kreistag beauftragt die Verwaltung, eine Neufassung der Gesellschaftsverträge der Eigengesellschaften entsprechend diesem Beschluss vorzubereiten. Da das Stimmrecht aus Geschäftsanteilen unteilbar ist, ist in den Gesellschaftsverträgen zu regeln, dass die entsandten Vertreter des Kreistages die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft  zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung nur gemeinschaftlich mit dem Landrat und einheitlich durch Beschlussfassung ausüben. Sie sind gemeinsam Vertreter des Gesellschafters Landkreis Börde. Für die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vorausgehende Willensbildung unter den Gesellschaftervertretern gilt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landrates.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde ist alleiniger Gesellschafter der:

 

      BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH

      Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH

      Abfallentsorgungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH

      Gemeinnützige Senioren- und Altenheimgesellschaft mbH

 

Die bestehenden Gesellschaftsverträge der oben genannten Gesellschaften sind sowohl in ihrer Gliederung als auch in ihren Regelungen sehr unterschiedlich. Insbesondere betrifft dies die Regelungen zu den Organen „Gesellschafterversammlung“ und „Aufsichtsrat“.

 

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Regel in Versammlungen (§ 48 GmbHG). Sie hat die im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Aufgaben zu erfüllen. Fehlt eine Regelung, greift § 46 GmbHG (Aufgaben der Gesellschafterversammlung) ein, damit z.B. die Kontrolle der Geschäftsführung durchgesetzt werden kann. Die Gesellschafterversammlung kann alle Zuständigkeiten an sich ziehen, soweit nicht Gesetz oder Satzung entgegenstehen. Sie kann insbesondere durch Weisungen unmittelbar in die Geschäftsführung des Unternehmens eingreifen oder auch eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen. Eine Reihe von Aufgaben, die ausschließlich der Gesellschafterversammlung durch Gesetz übertragen worden sind, können auch nicht delegiert werden.

 

Den kommunalen Vertretern in der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann der Kreistag Weisungen erteilen.

 

Für ein effektives Beteiligungsmanagement und vor dem Hintergrund, dass alleiniger Gesellschafter dieser Unternehmen der Landkreis Börde ist, ist es sinnvoll, eine, unter Berücksichtigung der im Beschlussvorschlag genannten Kriterien, einheitliche Gestaltung der Gesellschaftsverträge anzustreben.

 

 


Anlagen:

 

keine