Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung, Begründung:
Der Landkreis Börde ist alleiniger Gesellschafter der:
BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH Abfallentsorgungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH Gemeinnützige Senioren- und Altenheimgesellschaft mbH
Die bestehenden Gesellschaftsverträge der oben genannten Gesellschaften sind sowohl in ihrer Gliederung als auch in ihren Regelungen sehr unterschiedlich. Insbesondere betrifft dies die Regelungen zu den Organen „Gesellschafterversammlung“ und „Aufsichtsrat“.
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Regel in Versammlungen (§ 48 GmbHG). Sie hat die im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Aufgaben zu erfüllen. Fehlt eine Regelung, greift § 46 GmbHG (Aufgaben der Gesellschafterversammlung) ein, damit z.B. die Kontrolle der Geschäftsführung durchgesetzt werden kann. Die Gesellschafterversammlung kann alle Zuständigkeiten an sich ziehen, soweit nicht Gesetz oder Satzung entgegenstehen. Sie kann insbesondere durch Weisungen unmittelbar in die Geschäftsführung des Unternehmens eingreifen oder auch eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen. Eine Reihe von Aufgaben, die ausschließlich der Gesellschafterversammlung durch Gesetz übertragen worden sind, können auch nicht delegiert werden.
Den kommunalen Vertretern in der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann der Kreistag Weisungen erteilen.
Für ein effektives Beteiligungsmanagement und vor dem Hintergrund, dass alleiniger Gesellschafter dieser Unternehmen der Landkreis Börde ist, ist es sinnvoll, eine, unter Berücksichtigung der im Beschlussvorschlag genannten Kriterien, einheitliche Gestaltung der Gesellschaftsverträge anzustreben.
Anlagen:
keine
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