Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, die in der beigefügten Aufstellung genannten Personen auf die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Sozialgericht Magdeburg für die Wahlperiode 2015 bis 2020 zu setzen.
Sachdarstellung, Begründung:
Die Neuberufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes soll zum 1. August 2015 erfolgen. In den bei den Sozialgerichten bzw. dem Landessozialgericht zu bildenden Kammern bzw. Senaten (§§ 10 Absatz 1 Satz 1, 31 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG> wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte mit (§§ 12 Absatz 5, 33 Satz 2 SGG).
Die Zahl der zu benennenden Personen sollte den bestehenden Bedarf (derzeit 10 ehrenamtliche Richterinnen und Richter) möglichst übersteigen, damit eine sachgerechte Auswahl getroffen werden kann.
Durch den Präsidenten des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt wurden folgende Hinweise gegeben:
- Die erneute Berufung von ehrenamtlichen Richtern ist zulässig und ausdrücklich erwünscht. - Allerdings darf die vorgeschlagene Person nicht in einer noch laufenden Amtsperiode bei einem Sozialgericht über den vorgesehenen Berufungszeitpunkt hinaus stehen. - Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollen gem. § 16 Absatz 6 SGG im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder beschäftigt sein. - Personen, die beruflich mit Angelegenheiten der Sozialhilfe oder des Asylbewerberleistungsgesetzes befasst sind, sollten nicht benannt werden. - Dem zu übersendenden Personalbogen ist weiterhin die Erklärung im Sinne des § 44 a DRiG (Deutsches Richtergesetz) bzgl. einer Tätigkeit als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unterschrieben beizufügen.
Alle Vorgeschlagenen sind Deutsche und haben das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet (§ 16 Absatz 1 SGG). Keiner der Vorgeschlagenen ist vom Amt des ehrenamtlichen Richters im Sinne des § 17 Absatz 1 SGG ausgeschlossen. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der persönlichen Voraussetzungen, erfüllen die Vorgeschlagenen die gesetzlichen Regelungen der §§ 12-14 und 16 bis 18 sowie des § 35 Absatz 1 SGG. Ebenso wurde von allen vorgeschlagenen Personen die Erklärung im Sinne des § 44 a DRiG unterschrieben.
Anlagen: - Vorschlagsliste mit vollständigen Angaben zur Person - Auszug aus dem Sozialgerichtsgesetz
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