Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Grundsatzbeschluss zur Organstruktur der Eigengesellschaften des Landkreises Börde  

 
 
5. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde
TOP: Ö 6.5 Beschluss:2015/80/0144
Gremium: 6. WP Kreistag Landkreis Börde Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 13.05.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:10
Raum: - Sitzungsräume -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben
2015/80/0144 Grundsatzbeschluss zur Organstruktur der Eigengesellschaften des Landkreises Börde
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja

Fragen gab es zu dieser Vorlage keine.

 


Beschluss:

 

  1. Der Kreistag beschloss, in den Eigengesellschaften des Landkreises Börde neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Willensbildungsorgan „Gesellschafterversammlung“ und dem Organ „Geschäftsführung“ keine zusätzlichen freiwilligen Organe zu installieren.

 

  1. Der Kreistag entsendet 8 weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlungen seiner Eigengesellschaften. Dabei steht jeder Fraktion des Kreistages das Benennungs-recht für einen Vertreter in der Gesellschafterversammlung zu. Ist damit die Zahl der weiteren Vertreter des Kreistages nicht ausgeschöpft, werden die noch verbleibenden Sitze den Fraktionen zugeteilt, für die sich in Anwendung der Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse ein weiterer Sitz ergibt.

 

  1. Der Kreistag beauftragte die Verwaltung, eine Neufassung der Gesellschaftsverträge der Eigengesellschaften entsprechend diesem Beschluss vorzubereiten. Da das Stimmrecht aus Geschäftsanteilen unteilbar ist, ist in den Gesellschaftsverträgen zu regeln, dass die entsandten Vertreter des Kreistages die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft  zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung nur gemeinschaftlich mit dem Landrat und einheitlich durch Beschlussfassung ausüben. Sie sind gemeinsam Vertreter des Gesellschafters Landkreis Börde. Für die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vorausgehende Willensbildung unter den Gesellschaftervertretern gilt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landrates.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:              mehrheitlich

Ablehnung:              keine

Enthaltung:              vier

 

Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 2015/80/0144 erhoben.