Beschluss:
Der Kreistag beschloss, dass
1. der Landrat vorbehaltlich von Punkt 2 auf der Grundlage der §§ 4 Nr. 6 und 6 Abs. 2 Nr. 5 der Hauptsatzung des Landkreises Börde ermächtigt wird, die Entscheidungen über Stundungen und Niederschlagungen von Ansprüchen des Landkreises bis zu einer Höhe von 60.000 EUR zu treffen und
2. für Entscheidungen über die Stundung von Beträgen der Kreisumlage bis 150.000 EUR der Kreisausschuss und über 150.000 EUR der Kreistag
zuständig ist.