Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Zuständigkeiten für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen des Landkreises Börde  

 
 
2. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde
TOP: Ö 6.12 Beschluss:2014/20/0050-1
Gremium: 6. WP Kreistag Landkreis Börde Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 17.09.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:05 - 17:30
Raum: - Sitzungsräume -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben
2014/20/0050-1 Zuständigkeiten für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen des Landkreises Börde
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bäker FDLin Finanzen
Kluge Fachbereichsleiter 2
Bezüglich:
2014/20/0050
Federführend:FD Finanzen Bearbeiter/-in: Bäker, Ines

Frau Brakebusch machte auf den vorliegenden Änderungsantrag aufmerksam, der am 10

Die Kreistagsvorsitzende machte auf den vorliegenden Änderungsantrag aufmerksam, der am 10.09.2014 vom Kreisausschuss beschlossen wurde.

 

Herr Frank Senkel (DIE GRÜNEN/PIRATEN) hielt die Wertgrenzen für den Erlass von Kreisumlagen für zu hoch angesetzt. Seinem Erachten nach, sollten die Wertgrenzen der alten Hauptsatzung übernommen werden und der Kreistag zuständig sein.

 

Daraufhin erklärte Herr Thomas Kluge (Fachbereichsleiter 2), dass die Hauptsatzung keine Regelung zur Stundung der Kreisumlage trifft. Auf Empfehlung des Landesrechnungshofes soll dies durch den Beschluss des Kreistages erfolgen. Der Beschluss regelt ausschließlich die Stundung der Kreisumlage. Eine Regelung zum Erlass oder zur Niederschlagung werde mit dieser Vorlage nicht getroffen. Die Wertgrenzen für die Zuständigkeit von Landrat, Kreisausschuss oder Kreistag ergeben sich in Anlehnung an die Wertgrenzen der Hauptsatzung sowie an die Durchschnittshöhe der Kreisumlagen der Städte und Gemeinden des Landkreises Börde.

 

 

Weitere Anmerkungen gab es nicht.

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Kreistag beschloss, dass

 

1.       der Landrat vorbehaltlich von Punkt 2 auf der Grundlage der §§ 4 Nr. 6 und 6 Abs. 2 Nr. 5 der Hauptsatzung des Landkreises Börde ermächtigt wird, die Entscheidungen über Stundungen und Niederschlagungen von Ansprüchen des Landkreises bis zu einer Höhe von 60.000 EUR zu treffen und

 

2.       für Entscheidungen über die Stundung von Beträgen der Kreisumlage bis 150.000 EUR der Kreisausschuss und über 150.000 EUR der Kreistag

 

zuständig ist.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:              dreiundvierzig

Ablehnung:              eine

Enthaltung:              fünf

 

Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 2014/20/0050-1 erhoben.