Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2014/20/0050-1  

 
 
Betreff: Zuständigkeiten für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen des Landkreises Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bäker FDLin Finanzen
Kluge Fachbereichsleiter 2
Bezüglich:
2014/20/0050
Federführend:FD Finanzen Bearbeiter/-in: Bäker, Ines
Beratungsfolge:
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
17.09.2014 
2. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde geändert beschlossen  (2014/20/0050-1)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

  1.     Der Landrat wird vorbehaltlich von Punkt 2 auf der Grundlage der §§ 4 Nr. 6 und 6 Abs. 2  Nr. 5 der Hauptsatzung des Landkreises Börde ermächtigt, die Entscheidungen über Stundungen und Niederschlagungen von Ansprüchen des Landkreises bis zu einer Höhe von 60.000 EUR zu treffen.

 

  1.     Für Entscheidungen über die Stundung von Beträgen der Kreisumlage

 

  • bis 150.000 EUR ist der Kreisausschuss
  • über 150.000 EUR ist der Kreistag

 

zuständig.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Die Möglichkeiten der Veränderung von Ansprüchen des Landkreises sind im § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO Doppik) geregelt:

 

㤠30 Stundung, Niederschlagung und Erlass

 

(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.

 

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass

 

1. die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder

2. die Kosten der Einziehung zur Höhe des Anspruchs in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

 

(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.“

 

Die Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubs auf Antrag, die Fälligkeit des Anspruchs wird hinausgeschoben. Hiervon wird nicht die Haushaltslage, sondern zeitweilig die Kassenlage des Landkreises berührt. Grundsätzlich ist der Landrat für Stundungen zuständig.

 

Im § 99 Abs. 3 KVG LSA wird der Landkreis ermächtigt, soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen, eine Umlage (Kreisumlage) zu erheben. Näheres regelt das Finanzausgleichgesetz LSA. Auf Grund der gesonderten Regelungen lässt sich eine besondere Stellung der Kreisumlage ableiten.

Der Beschluss legt daher Wertgrenzen zur Zuständigkeit für Stundung von Beträgen der Kreisumlage fest.

Die monatlichen Raten der Kreisumlage 2014 haben eine Bandbreite von ca. 20,0 TEUR bis ca. 1.027,2 TEUR. Durchschnittlich zahlt jede Gemeinde monatlich ca. 150,0 TEUR. Dieser rechnerische Betrag dient zur Abgrenzung der Zuständigkeit.

 

Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der befristet oder unbefristet von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird, ohne auf den Anspruch zu verzichten.

 

Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird, der Anspruch erlischt. Ein begründeter Antrag ist erforderlich. Der Abschluss von Vergleichen ist einem Erlass gleichzusetzen.

 

In der Hauptsatzung des Landkreises Börde wurden die Zuständigkeiten für Entscheidungen zum Verzicht auf Ansprüchen und den Abschluss von Vergleichen gem. § 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA wie folgt festgelegt:

 

  • Kreistag im Einzelfall in Höhe von über 100.000 EUR
  • Kreisausschuss im Einzelfall in Höhe von über 60.000 EUR bis 100.000 EUR
  • Landrat im Einzelfall in Höhe bis 60.000 EUR

 

Die ordnungsgemäße Durchsetzung des Beschlusses wird vom Landrat in einer Dienstanweisung geregelt.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

Stammbaum:
2014/20/0050   Zuständigkeiten für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen des Landkreises Börde   FD Finanzen   Beschlussvorlage
2014/20/0050-1   Zuständigkeiten für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen des Landkreises Börde   FD Finanzen   Beschlussvorlage