Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Die Organisations- und Geschäftsordnung des Kreisseniorenrates des Landkreises Börde (OrgGO) wird wie folgt geändert:
- Im § 1 (3) wird „oder die Vorsitzende“ eingefügt.
- Im § 2 (1) wird „oder eine Vorsitzende“, „oder die Vorsitzende“ und „oder ihrer“ eingefügt.
- Im § 3 (1) wird „oder der Vorsitzenden“ eingefügt.
- Im § 3 (5) wird „oder einer Vertreterin“ eingefügt.
- Im § 4 (1) wird „oder die Vorsitzende wird gewählt. Seine Stellvertreter oder Stellver-treterinnen werden bestimmt.“ und „Näheres regelt § 9.“ eingefügt.
- Im § 4 (2) wird „oder die Vorsitzende“ und „oder sie“ eingefügt.
- Im § 4 (3) wird „oder die Vorsitzende“ eingefügt.
- Im § 5 (1) wird „oder die Vorsitzende.“ und „Näheres regelt § 9.“ eingefügt.
- Im § 5 (2) wird „oder der Vorsitzenden“ eingefügt.
- Im § 6 wird „welches“ eingefügt.
- Im § 7 (2) wird „oder die Vorsitzende“ und „oder der Vorsitzenden“ eingefügt.
- Im § 7 (3) wird „oder eine Vertreterin“ eingefügt.
- Im § 7 (4) wird „oder Vertreterinnen“, „oder die Vorsitzende“, „oder ihr“ und „oder bestimmte Stellvertreterin“ eingefügt.
- Der § 8 wird zu § 10.
- Der § 9 wird zu § 8.
- Der „§ 9 Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und des Vorstandes
(1) Gemäß §§ 4 und 5 dieser OrgGO wird für den Kreisseniorenrat ein
Vorsitzender oder eine Vorsitzende und ein Vorstand gewählt. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sind zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestimmen.
(2) Für die Wahl wird ein Wahlvorstand von mindestens drei Personen
bestimmt. Die Personen können Mitgliedern des Kreisseniorenrates oder
der Geschäftsstelle sein. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende gibt die Personen vor der Wahl bekannt. Die Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet. Sie geben die Ergebnisse der geheimen Wahl mit Stimmzetteln nach den einzelnen Wahlgängen bekannt.
(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Kreisseniorenrates wird aus
der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt. Jedes Mitglied kann eine Stimme auf einem Stimmzettel abgeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Wahl nach Vorschlägen durch die
Vertreterversammlung. Dazu werden die Namen der Vorschläge bekanntgemacht. Jedes Mitglied kann sechs Stimmen auf einem Stimmzettel abgeben. Gewählt ist, wer in absteigender Reihenfolge die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bis sechs Mitglieder zusammengekommen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beenden das Wahlverfahren und
entlassen den Wahlvorstand, danach übergibt bzw. übernimmt der Vorsitzende oder die Vorsitzende das Amt des Vorsitzes für die neue Amtszeit.
(6) Die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden aus der Mitte des gewählten Vorstandes auf der konstituierenden Vorstandsitzung des Kreisseniorenrates mit einfacher Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende führt die gewählten Stellvertreter oder Stellvertreterinnen in das Amt ein.“
eingefügt.
- Der „§ 11 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Kreistages am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 22.02.2012 zuletzt geändert durch die Erste Änderung der Geschäftsordnung vom 25.02.2015 außer Kraft.“
wird eingefügt.