Wenn Sie apothekenpflichtige Arzneimittel versenden wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Volltext
Der Versand von apothekenpflichtigen Arzneien ist erlaubnispflichtig. Für jede öffentliche Apotheke, über die apothekenpflichtige Arzneimittel versendet werden sollen, ist eine eigene Versandhandelserlaubnis zu beantragen.
Die Versandhandelstätigkeit darf erst nach erteilter Erlaubnis aufgenommen werden.
Voraussetzungen
- Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen
- Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb
- Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Betriebserlaubnis der Apotheke
- Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags)
- Versicherung des Antragstellers, die Anforderungen nach dem Apothekengesetz an das Qualitätsmanagement und den Versandvorgang zu erfüllen und den Versandhandel zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb zu erbringen
Für Sachsen-Anhalt gilt:
Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie mit der für Sie zuständigen Behörde klären. Alle wesentlichen Unterlagen müssen Sie auf dem Postweg im Original vorlegen.
Fristen
Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf erst nach Erlaubniserteilung aufgenommen werden.
Bearbeitungsdauer
Für Sachsen-Anhalt gilt:
Liegen alle Antragsvoraussetzungen beziehungsweise alle für eine Erlaubniserteilung notwendigen Unterlagen vor, dauert die normale Bearbeitungsfrist 4 Wochen.
Ansprechpunkt
Zuständig ist das Landesverwaltungsamt.
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis
- Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen
- Versandapotheke muss bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen
- Zuständig: Kreise und kreisfreie Städte
Für Sachsen-Anhalt gilt:
- Zuständig: Landesverwaltungsamt