1. Der Kreistag bestimmte gemäß § 8 Abs. 2 des
Eigenbetriebsgesetzes und gemäß § 4 Abs.1 und 2 der ‚Satzung für den
Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’ folgende Mandatsträger als
Mitglieder des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes “Straßenbau und
-unterhaltung”:
a) Herrn
Abg. Bernhard Niebuhr,
b) Herrn Abg. Peter Bär,
c) Herrn Abg. Peter
Schorlemmer,
d) Herrn Abg. Manfred
Behrens,
e) Herrn Abg. Bernd Langkitsch,
f) Frau Abg. Doreen
Martynka,
g) Herrn Abg. Hans-Jürgen
Fischer,
h) Herrn Abg. Jochen
Dettmer,
i) Herrn Abg. Hans-Eike
Weitz,
j) Herrn Abg. Dr.
Jürgen Schrader,
k) Herrn Abg. Rudolf
Lange.
2. Die Bestimmungen gemäß Ziffer 3. erfolgen
unter dem Vorbehalt der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau
und -unterhaltung”.
3. Der Kreistag bestellte gemäß § 8 Abs. 3 des
Eigenbetriebsgesetzes und gemäß § 4 Abs.1 und 2 der ‚Satzung für den
Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’ auf Vorschlag des Personalrates
der Kreisverwaltung Ohrekreis als Vertreter der beim Eigenbetrieb “Straßenbau
und -unterhaltung” Beschäftigten und Mitglieder des Betriebsausschusses des
Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”:
a) Herrn Werner Folkens,
b) Frau Vera Kaiser,
c) Herrn Martin Stichnoth,
4. Die Bestellungen gemäß Ziffer 3. erfolgen
unter dem Vorbehalt der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau
und -unterhaltung” sowie unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die beim
Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung” zu bildenden Personalvertretung.
5. Gemäß § 5 des Eigenbetriebsgesetzes und gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der ‚Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb
“Straßenbau und -unterhaltung”’ bestellte der Kreistag im Einvernehmen mit dem
Landrat jeweils mit Wirkung vom 1. Juni 2005 und auf Widerruf
a) Frau
Karin Neuendorf
als Erste
Betriebsleiterin des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” und
b) Frau Helga Steinig
als Betriebsleiterin des Eigenbetriebes
“Straßenbau und -unterhaltung”.
6. Die Bestellungen nach Ziffer 5. erfolgen
unter dem Vorbehalt der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau
und -unterhaltung” sowie unter dem Vorbehalt der Bestätigung des
Betriebsausschusses des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”.