Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
1. Der Landkreis Ohrekreis, vertreten durch den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung”, schließt mit der Fa. Abfallentsorgungsgesellschaft “Untere Ohre” mbH, Wolmirstedt, den als Anlage 2. Im Entwurf (Stand: 08.04.2005) beigefügten “Vertrag über die Entsorgung von Abfällen im Landkreis Ohrekreis”. 2.
Der Eigenbetrieb “Abfallentsorgung” wird beauftragt, die
zur Vertragsdurchführung notwendigen Regelungen zu treffen. Sachdarstellung, Begründung: 1. Der Landkreis
Ohrekreis und die Eigengesellschaft Fa. Abfallentsorgungsgesellschaft 2.
Zur
Anpassung an geänderte rechtliche, tatsächliche und konzeptionelle Rahmenbedin- Im Hinblick auf die Vielzahl
von Änderungen ist der Zweite Änderungsvertrag als vollständiger Vertrag, der den Vertrag
vom 19.06.1998/12.12.2003 in vollem Umfang ersetzt, gestaltet. 3.
In
der als Anlage 1. beigefügten “Synopse" sind der Vertrag vom
19.06.1998/12.12.2003 4.
Die wesentlichen Vertragsänderungen betreffen folgende
Regelungen : a) In
§ 1 Abs.1 und 2 des Vertrages vom 19.06.1998/12.12.2003 sind die Entsorgungs- Mittlerweile
ist - mit Ausnahme der Elektro- und Kühlgeräte-Entsorgung im Teilentsorgungsgebiet Wolmirstedt - nur noch die Fa. AEG
mbH beauftragt. Die in § 1 Abs.1 und 2 des
Vertrages vom 19.06.1998/12.12.2003 benannten Leistungen sind in § 1 Abs.1 des
Entwurfs des Zweiten Änderungsvertrages zusam-mengefasst b)
In
§ 1 Abs.1 Ziffer 5 des Entwurfs des Zweiten Änderungsvertrages ist die Beauftra- c)
In
§ 1 Abs.2 des Entwurfs des Zweiten Änderungsvertrages ist die Beauftragung der gelagert
und umgeschlagen. Die Beauftragung ist als “In-House-Geschäft" vergabefrei zulässig. d)
In
§ 1 Abs.3 des Entwurfs des Zweiten Änderungsvertrages ist die Beauftragung der e)
in den Fällen des § 1 Abs.2 und 3 des Entwurfs des
Zweiten Änderungsvertrages f)
Mit den in § 1 Abs.2 bis 4 des Entwurfs des Zweiten
Änderungsvertrages wird dar g)
§
4 des Entwurfs des Zweiten Änderungsvertrages ist entsprechend der Einfügung h)
§ 5 des Entwurfs des Zweiten Änderungsvertrages ist entsprechend § 1
Abs.3 neu eingefügt. i) § 6
Abs.4 des Entwurfs des Zweiten Änderungsvertrages regelt das Inkrafttreten der Vertragsänderung zum 01.06.2005. j) Weitere Änderungen betreffen Formulierungsänderungen. Die
Beauftragung der Fa. AEG mbH erfolgt nach § 16 Abs.1 KrW-/AbfG : der Landkreis
bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Fa. AEG mbH als beauftragtem
Dritten. Mit der Beauftragung ist eine Übertragung von Zuständigkeiten und
Verantwortlichkeiten mit befreiender
Wirkung für den Landkreis im Sinne einer Aufgabenübertragung nach § 16 Abs.2
KrW-/AbfG (“Privatisierung öffentlicher Aufgaben") nicht verbunden. -4 - Ungeachtet dessen, wird z.Zt. geprüft, ob und inwieweit
die Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 16 Abs.2 KrW-/AbfG zulässig und
zweckmäßig sowie für den Landkreis und die
Benutzer der Einrichtung “Abfallentsorgung" vorteilhaft ist. Hierüber wird
gesondert zu entscheiden sein. Anlage 1 : Synopse Anlage 2 :
“Vertrag über die Entsorgung von Abfällen im Landkreis Ohrekreis"
(Zweiter Änderungsvertrag; Entwurf, Stand :
08.04.2005) Anhang : Auszug aus dem Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz “KrW-/AbfG § 15
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (1)
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die
in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus pri- (2)
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind von
ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunfts- KrW-/AbfG § 16
Beauftragung Dritter (1)
Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können
Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Ver- (2)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zustimmung der
Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 deren 1.
der Dritte sach- und fachkundig und zuverlässig ist, 2.
die Erfüllung der übertragenen Pflichten sichergestellt
ist und 3.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegenstehen. Die Pflichtenübertragung der
privaten Entsorgungsträger auf Dritte bedarf der Zustimmung der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15." Anlagen: Vertrag über die Entsorgung von Abfällen im Landkreis Ohrekreis Zwischen dem Landkreis Ohrekreis, vertreten durch den
Eigenbetrieb “Abfallentsorgung", dieser vertreten durch den Betriebsleiter, - Landkreis - und der Fa. Abfallentsorgungsgesellschaft “Untere
Ohre" mbH, vertreten durch den
Geschäftsführer, - Unternehmen - wird folgender
“Vertrag über die Entsorgung von Abfällen im Landkreis Ohrekreis" als
Zweiter Vertrag
zur Änderung des Vertrages über die Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen im Landkreis Ohrekreis
vom 19. Juni 1998, geändert durch den Ersten Vertrag vom 12 Dezember 2003 zur
Änderung des Vertrages über die Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen im Landkreis
Ohrekreis vom 19. Juni 1998 geschlossen: §1 Gegenstand des Vertrages (1) Der Landkreis
beauftragt das Unternehmen gemäß § 16 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) mit der Durchführung der
nachfolgend bezeichneten Leistungen der Abfallentsorgung im Kreisgebiet,
bestehend aus dem Teilentsorgungsgebiet Wolmirstedt, dem Entsorgungsteilgebiet
Haldensleben und dem Entsorgungsteilgebiet Oebisfelde : 1.
mit der Sammlung und der Beförderung von restlichen
Siedlungsabfällen aus privaten 2.
mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung
(Verwertung bzw. Beseitigung) von 3
mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung
(Verwertung bzw. Beseitigung) von 4
mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung
(Verwertung bzw. Beseitigung) von 5
nach Maßgabe gesondert zu treffender Regelungen mit der
Einrichtung von Hol- und Bring- 6.
mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung
(Verwertung bzw Beseitigung) von 7.
mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung
(Verwertung bzw. Beseitigung) 8.
mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung
(Verwertung bzw. Beseitigung) von 9.
mit der Beschaffung und dem Vertrieb von Restabfallsäcken
für die Entsorgung von restli- 10.
mit der zusätzlichen Entsorgung von Restabfällen, 11.
mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung
(Verwertung bzw. Beseitigung) Das
Teilentsorgungsgebiet Wolmirstedt und die Entsorgungsteilgebiete Haldensleben
und Oe-bisfelde
sind in der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieses Vertrages ist,
gekenn-zeichnet. (2)
Der Landkreis beauftragt das Unternehmen gemäß § 16 Abs.1
KrW-/AbfG, auf dem Be- (3)
Der Landkreis beauftragt das Unternehmen gemäß § 16 Abs.1
KrW-/AbfG, im eigenen Na 1. auf der Umladestation angelieferte a)
Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen bis
200 kg je Anlieferung (Kleinan b)
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen,
einschließlich sonstiger Abfäl- soweit diese zur
Annahme auf der Umladestation genehmigungsrechtlich zugelassen sind, unter Nutzung
hierfür gesondert bestimmter Teilbereiche und -einrichtungen der Umladestation
anzunehmen, zu lagern, umzuschlagen, zu befördern und der weiteren Behandlung
und Entsorgung zuzuführen, 2.
Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen
anzunehmen und der Entsorgung zuzu- 3.
im Einzelfall Abfälle, deren Entsorgung nicht nach Absatz
5 ausgeschlossen ist, deren An 4.
den Anlieferern nach Ziffer 1. und Ziffer 2. sowie den
Abfallbesitzern nach Ziffer 3. im Rah- -3- Einzelheiten regeln die Vertragsparteien
gesondert. (4)
Als Grundlage für die Ausstellung von Rechnungen nach
Absatz 3 erstellt das Unternehmen (5)
Abfälle,
die aufgrund von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und
an- (6)
Das Unternehmen darf Dritte nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Landkreises (7)
Die
vom Landkreis zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung erlassenen
Satzungen §2 Vertragsdauer Der Vertrag wird
auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien jeweils
zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr
schriftlich gekündigt
werden. Einer Begründung der Kündigung bedarf es nicht. §3 Pflichten des Unternehmens (1) Zur
Durchführung der ihm übertragenen Leistungen verpflichtet sich das Unternehmen, 1. die erforderliche Sammel- und
Transportlogistik, insbesondere Fahrzeuge, Abfallbehälter, 2.
Beschäftigte in notwendiger Anzahl und mit notwendiger
Leistungsfähigkeit und -bereitschaft 3.
bei Ausfällen den notwendigen Ersatz zu stellen. (2) Der Landkreis ist berechtigt, dem Unternehmen zur
Durchführung der in § 1 dieses Vertra- ,;(3)
Das Unternehmen ist verpflichtet, die vergaberechtlichen Vorschriften des
Landes Sachsen-Anhalt anzuwenden. -4- (4)
Das
Unternehmen hat die zur Durchführung der ihm übertragenen Leistungen
erforderli- (5)
Das
Unternehmen führt die ihm übertragenen Leistungen unter besonderer
Berücksichti- (6)
Das
Unternehmen führt eine EDV-gestützte Datenerfassung, bei der die ausgegebenen (7)
Das Unternehmen liefert die Abfälle zur Beseitigung aus
dem Kreisgebiet auf die ihm vom (8)
Das
Unternehmen wird dem Landkreis auf dessen schriftliches Verlangen die geordnete (9)
Das
Unternehmen wirkt bei der Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes für den
Land- (10)
Das Unternehmen wird die zur Durchführung der ihm
übertragenen Leistungen erforderli- (11)
Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Landkreis
jederzeit sämtliche Geschäftsunterlagen (12)
Soweit nicht gesondert geregelt, erfolgen notwendige
öffentliche Bekanntmachungen über §4 Entgelte (1) Das Unternehmen berechnet dem Landkreis die
Entgelte für die nach § 1 Abs.1 und 2 dieses Vertrages zur Durchführung
übertragenen Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. 5- (2)
Die Entgelte für die Leistungen nach Absatz 1 werden
durch die Vertragsparteien jährlich in (3)
Das
Unternehmen stellt dem Landkreis jeweils bis zum 5. Werktag eines Monats als
Ab- (4)
Bis zum 31.03. eines jeden Jahres legt das Unternehmen
dem Landkreis für das folgende (5)
Bis
zum 01.05. eines jeden Jahres legt das Unternehmen dem Landkreis für das
vorange- (6)
Das Unternehmen wird dem Landkreis auf dessen
schriftliches Verlangen im begründeten (7)
Die
durch den Verkauf von Restabfallsäcken erzielten Erlöse leitet das Unternehmen
an §5 Erstattungen Der Landkreis
berechnet dem Unternehmen monatlich die ihm für die Behandlung und Ent- sorgung der in § 1 Abs.3 dieses Vertrages genannten Abfälle
entstehenden Kosten. §6 Außerordentliche Kündigung (1) Jede Vertragspartei ist zur Kündigung
dieses Vertrages berechtigt, wenn ihr auf Grund von Umständen, die sie nicht
maßgeblich beeinflussen kann, die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht
zuzumuten ist. Maßgeblich nicht zu beeinflussende Umstände sind unter anderem
insbesondere Fälle höherer Gewalt und
Änderungen der diesem Vertrag zugrundeliegenden gesetzlichen und
sonstigen Rechtsvorschriften. -6- (2)
Der Landkreis ist zur Kündigung dieses Vertrages
berechtigt, wenn das Unternehmen den (3)
Die
Kündigung kann ohne Einhaltung einer Frist zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem
der das (4)
Die Kündigung bedarf der Schriftform. §7 Vertragsänderungen (1)
Änderungen
dieses Vertrages und seiner Bestandteile sowie Zusätze zu diesem Vertrag (2)
Soweit vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Grundlagen
dies erfordern, werden die Ver- (3)
Ungeachtet
der in § 1 Abs.1 dieses Vertrages getroffenen Regelungen werden die zwischen (4)
Dieser Vertrag ändert und ersetzt den zwischen den
Vertragsparteien am 19. Juni 1998 §8 Salvatorische Klausel Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch
die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall
ist die ungültige Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die
dem gewollten Zweck entspricht. Wolmirstedt, den Wolmirstedt, den Landkreis Ohrekreis
Eigenbetrieb “Abfallentsorgung" Fa. Abfallentsorgungsgesellschaft “Untere Ohre” mbH Neuendorf Betriebsleiter Lenz Geschäftsführer |
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