Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0DI/147/2005  

 
 
Betreff: Stellungnahme zum Entwurf eines Kommunalneugliederungsgesetzes
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Federführend:Dezernat I Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut
Beratungsfolge:
4. WP Jugendhilfeausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
4. WP Kultur- und Sozialausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
20.04.2005 
ordentliche Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses ungeändert beschlossen     
4. WP Umwelt- und Wirtschaftsausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
21.04.2005 
ordentliche Sitzung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses geändert beschlossen   
4. WP Eigenbetriebsausschuss Abfallentsorgung LK Ohrekreis Vorberatung
21.04.2005 
5. ordentliche Sitzung des Eigenbetriebsausschusses Abfallentsorgung      
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
27.04.2005 
8. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
04.05.2005 
5. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis geändert beschlossen  (0DI/120/2005)

Der Kreistag bestätigt die als Anlage beigefügte “Stellungnahme des Landkreises Ohrekreis zum Entwurf eines Kommunalneugliederungsgesetzes (KngG) vom 22

 

 

Der Kreistag bestätigt die als Anlage beigefügte “Stellungnahme des Landkreises Ohrekreis zum Entwurf eines Kommunalneugliederungsgesetzes (KngG) vom 22.03.2005” vom 29.04.2005.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

1.   Dem Landkreis ist am 22.03.2005 der Entwurf eines Kommunalneugliederungsgesetzes mit Begründung zur Stellungnahme bis zum 30.04.2005 übergeben worden.

 

Mit Schreiben vom 22.03.2005 ist den Fraktionen des Kreistages der vollständige Wortlaut des Gesetzesentwurfes und die Gesetzesbegründung in Auszügen zur Beratung
übersandt worden.

 

2.   Die vom Landkreis abzugebende Stellungnahme bedarf der Beschlussfassung durch den Kreistag. Die nächste ordentliche Sitzung ist für den 04.05.2005, nach dem Termin zur Abgabe der Stellungnahme, vorgesehen. In der Sitzung des Kreisausschusses am 30.03.2005 ist im Hinblick auf die bereits festgelegten Sitzungstermine der Ausschüsse Einvernehmen darüber erzielt worden, dass der Kreistag nicht zu einer Sitzung vor dem 30.04.2005 einberufen wird. Die in den Sitzungen der Ausschüsse und in der Sitzung des Kreisausschusses vorberatene Stellungnahme soll durch den Landrat unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den Kreistag fristgerecht abgegeben werden. Ggf. durch den Kreistag am 04.05.2005 beschlossene Änderungen oder Ergänzungen der Stellungnahme sollen nachgereicht werden.

 

3.   Der Gesetzesentwurf entspricht im Wesentlichen der durch den Kreistag zur Zusammenarbeit bzw. der beabsichtigten Fusion der Landkreise Bördekreis und Ohrekreis bereits gefassten Beschlüsse (s. Ziffer 4. des Entwurfs der Stellungnahme). Grundsätzliche Bedenken gegen den Gesetzesentwurf bestehen insoweit nicht.

 

4.   Der als Anlage beigefügte 1. 2. Entwurf einer Stellungnahme vom 12.04.2005 20.04.2005 bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Regelungen :

 

a)  Ziffer 1. 2. enthält in verfahrensrechtlicher Hinsicht Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung.

 

b)  In Ziffer 2. 3. wird die Erwartung der Kommunen betont, dass der Gebietsreform unverzüglich eine Funktionalreform folgt.

 

c)  In Ziffer 3. 5. wird eine Ergänzung des Gesetzeswortlauts um eine die Bestimmung des Kreisnamens regelnden Vorschrift, entsprechend § 36 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform (KrGebRefG) vom 13.07.1993, vorgeschlagen.

 

§ 36 KrGebRefG (“Namensgebung”) hat folgenden Wortlaut :

 

“(1)   Die neuen Landkreise führen den Namen, den der Kreistag in seiner konstituierenden Sitzung beschließt. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

(2)   Kommt ein Beschluss nicht zustande oder wird die Zustimmung nicht erteilt, verbleibt es bei den in diesem Gesetz bestimmten Namen.”

 

Unabhängig hiervon besteht auch nach der Neubildung des Landkreises die Möglichkeit zur Änderung des Kreisnamens. Nach § 8 LKO LSA in der durch Artikel 3 des

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Kommunalneugliederungsgesetzes (Entwurf) geänderten Fassung kann der Kreisname nach Anhörung der betroffenen Bürger durch Beschluss des Kreistages durch das Ministerium des Innern geändert werden.

 

Für die vorgeschlagene Änderung spricht die zeitnahe Entscheidungsmöglichkeit und die Vereinfachung des Verfahrens. Die Öffentlichkeit kann im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beteiligt werden.

 

d)  Ziffer 5. 6. betrifft die Änderung/Ergänzung der in der Gesetzbegründung enthaltenen Ausführungen sowie eine Anregung zur Prüfung der Ergänzung des Gesetzeswortlautes um eine § 26 Abs.2 KrGebRefG entsprechenden Regelung.

 

§ 26 Abs.2 KrGebRefG hat folgenden Wortlaut :

 

“Für die Städte, die den Status als Sitz des Landkreises verlieren, sind Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.”

 

e)  Nach Ziffer 6. 7. soll eine Stellungnahme zum Kreissitz der Anhörung zu der angekündigten gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben. Es wird davon ausgegangen, dass sich in diesem Verfahren Möglichkeiten für einen einvernehmlichen Vorschlag der Landkreise Bördekreis und Ohrekreis ergeben. Es besteht die Gefahr, dass streitige Auseinandersetzungen über die Frage des Kreissitzes zum gegenwärtigen Zeitpunkt die begonnenen Kooperations- und Fusionsvorbereitungen beeinträchtigen.

 

f)   Ziffer 7. 8. enthält einen Vorschlag zur klarstellenden Änderung des § 15 des Gesetzesentwurfs. Für den Fall einer Vollfusion ist die Rechtsnachfolge gesetzlich geregelt; auf die bisherigen Kreisgebiete bezogene Gebietsänderungen finden nicht statt; es ist nicht ersichtlich, mit welchen Inhalten Auseinandersetzungsvereinbarungen geschlossen werden könnten oder sollten. Nach Mitteilung des Ministeriums des Innern bestehen z.Zt. keine Vorstellungen über Regelungsinhalte von Auseinandersetzungsvereinbarungen bei einer Vollfusion; Muster-Gebietsänderungsverträge, wie sie bei der Kreisgebietsreform 1994 vorgelegen haben, sollen nicht erstellt werden.

 

g)  In Ziffer 8. 9. wird auf Ungereimtheiten hinsichtlich der sachlichen Reihenfolge der kommunalen Neugliederung zwischen dem Entwurf des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes und dem Kommunalneugliederungsgesetz sowie die Prüfung von Notwendigkeiten und Zweckmäßigkeiten der Änderung gesetzlicher Vorschriften hingewiesen die Erstellung von “Handlungsempfehlungen” angeregt.

 

 

 

 

Anlage 1 :                    Entwurf des Kommunalneugliederungsgesetzes vom 22.03.2005

 

Anlage 2 :                    1. 2. Entwurf der Stellungnahme vom 12.04.2005 20.04.2005 (Änderungen gekennzeichnet)

 


 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 2.

 

- 2. Entwurf; Stand : 20.04.2004 -

 

Stellungnahme des Landkreises Ohrekreis

zum Entwurf eines Kommunalneugliederungsgesetzes (KngG) vom 22.03.2005

 

 

1.   Der Landkreis Ohrekreis begrüßt die Absicht der Landesregierung, zeitnah eine nachhaltige Kreisgebietsreform durchzuführen. Offen bleibt, ob die in unterschiedlichen Regelungen hierzu entwickelten Leitbilder den Anforderungen genügen.

 

 

2.   Die gewährte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme (22.03.2005 bis 30.04.2005) reicht zur Abgabe einer “fundierten Stellungnahme” (Gesetzesbegründung, Seite 4) nicht aus.

 

Die notwendige tiefgründige, ggf. mehrfache Befassung im Kreistag und seinen Ausschüssen, ggf. unter Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden, sowie die Entwicklung einer zwischen den Organen der von einer Fusion betroffenen Landkreise abgestimmten gemeinsamen Stellungnahme ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Insoweit bestehen rechtliche Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung.

 

Die Änderung und Ergänzung dieser Stellungnahme im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleibt vorbehalten.

 

 

3.   Der Landkreis Ohrekreis bekräftigt die Erwartung, dass “in engem zeitlichen Zusammenhang zur gebietlichen Neuordnung eine umfassende Funktionalreform unter Beachtung der finanziellen Ausgleichsregelungen in Art. 87 Abs.3 der Landesverfassung” (Gesetzes-begründung, Seite 9) als notwendige Bestandteile einer Gesamtreformkonzeption vollzogen wird. Es wird davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit der Kreisneugliederung für neu gebildete Landkreise entstehende Belastungen angemessen ausgeglichen werden.

 

 

4.         Zu Artikel 1 § 1 des Gesetzesentwurfs (“Landkreis Börde”) :

 

Die Bildung des neuen Landkreises aus den bisherigen Landkreisen Bördekreis und Ohrekreis entspricht dem Beschluss des Kreistages Bördekreis vom 13.10.2004 und dem Beschluss des Kreistages Ohrekreis vom 08.10.2004.

 

 

5.         Zu B. 7. der Gesetzesbegründung (Seite 14, “Kreisnamen”) :

 

In der Begründung ist ausgeführt, dass u.a. der in § 1 des Gesetzesentwurfs ausgewiesene Name ‚Landkreis “Börde”’ ein Arbeitstitel ist, der entsprechend den in den Anhörungen gewonnenen Erkenntnissen noch verändert werden kann.

 

Innerhalb der gewährten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme kann können weder neue Erkenntnisse gewonnen noch das für einen gemeinsamen Vorschlag eines Kreisnamens notwendige Einvernehmen zwischen den Organen beider Landkreise nicht hergestellt werden.

 

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzesentwurf um eine Bestimmung über die Namensgebung durch Entscheidung des neu gewählten Kreistages zu ergänzen, die § 36 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform vom 13. Juli 1993 entspricht.

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Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird gewährleistet, dass für den neu gebildeten Landkreis mit einem gesetzlich bestimmten neuen Sitz, mit einem neu gewählten Kreistag und einem neu gewählten Landrat sowie mit einem in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kreistages zu bestimmenden neuen Kreisnamen neue “Startbedingungen” gegeben sind und “Akzeptanzprobleme beim Zusammenwachsen der Landkreise” vermieden werden (s. Gesetzesbegründung, Seite 80).

 

Der Landkreis Ohrekreis behält sich insoweit eine Ergänzung dieser Stellungnahme vor.

 

Für den Fall, dass der Ergänzungsvorschlag berücksichtigt wird, ist Artikel 3 des Gesetzesentwurfs entsprechend zu ändern.

 

 

6.         Zu C. Zu Artikel 1, Zu § 1 b) der Gesetzesbegründung (Seiten 17 ff.) :

 

a)  Die Entfernung zwischen der Stadt Oebisfelde und der Kreisstadt Haldensleben beträgt 39,46 km. Die Entfernung zwischen der Gemeinde Bertingen und der Kreisstadt Haldensleben beträgt 46,00 km. Die Zeile “Weiteste Entfernung der Gemeinden zum Kreissitz” ist entsprechend zu ändern.

 

            a)         Die Zeile “Weiteste Entfernung der Gemeinden zum Kreissitz” ist zu ändern :

Die Entfernungen zwischen der Stadt Oebisfelde/Buchhorst und der Gemeinde Bertingen sowie der Kreisstadt Haldensleben betragen jeweils 46,00 km.

 

b)  Die Zeile “Landesentwicklungsplan und vorhandene Ober-, Mittel- u. Grundzentren” ist zu ergänzen :

 

In Ziffer 2.1.12. des geltenden Regionalen Entwicklungsprogramms für die Region Magdeburg sind ausgewiesen als Grundzentren die Gemeinden Calvörde, Erxleben, Flechtingen, Irxleben, Stadt Oebisfelde, Weferlingen und Angern sowie als Siedlungs-schwerpunkte die Gemeinden Barleben, Groß Ammensleben, Meitzendorf, Niederndodeleben und Zielitz.

 

In Ziffer 5.2.20. des Entwurfs des Regionalentwicklungsplanes für die Planungsregion Magdeburg vom 26.02.2004 sind ausgewiesen als Grundzentren die Gemeinden Calvörde, Erxleben, Flechtingen, Irxleben, Stadt Oebisfelde, Weferlingen und Angern sowie als Siedlungsschwerpunkt die Gemeinde Mittelland/Barleben.

 

            c)         Die “Historischen Bezüge” sollten wie folgt ergänzt werden :

                        -           1680    Das Erzstift Magdeburg fällt als Herzogtum Magdeburg an Kurbrandenburg

(Preußen), dem die Altmark bereits angehört

                        -           1808    Mit dem Tilsiter Frieden wird das Königreich Westfalen mit dem Distrikt

Neuhaldensleben gegründet

                        -           1813/14           ehemals preußische Gebiete gehören wieder zu Preußen

                        -           1815    Mit der Einteilung Preußens in Provinzen wird die Altmark der Provinz

Sachsen zugeordnet

                        -           1816    Gründung des Kreises Haldensleben.

 

c)  In der Zeile “Historische Bezüge” sind Daten/Ereignisse teilweise unzutreffend dargestellt. 1814 haben die genannten Gebiete dem föderalistisch strukturierten Preußen angehört : Wolmirstedt, Haldensleben und Oebisfelde dem preußischen Herzogtum Magdeburg, Weferlingen dem preußischen Fürstentum Halberstadt, Flechtingen,

 

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Wieglitz, Klüden sowie Angern und Mahlwinkel dem altmärkischen Teil des preußischen Kurfürstentums Brandenburg (Kurmark).

 

Die “Historischen Bezüge” sind unter Berücksichtigung folgender Angaben neu zu fassen :

 

                        -           1680    Das Erzstift Magdeburg fällt als Herzogtum Magdeburg an Kurbrandenburg

(Preußen), dem die Altmark bereits angehört.

                        -           1808    Mit dem Tilsiter Frieden wird das Königreich Westfalen mit dem Distrikt

Neuhaldensleben gegründet.

                        -           1813/14           Ehemals preußische Gebiete gehören wieder zu Preußen.

-            1815    Mit der Einteilung Preußens in Provinzen werden große Teile des heutigen

Landkreises Ohrekreis und die Altmark in die neu geschaffene Provinz Sachsen ein    gegliedert; der Flecken Calvörde und einige umliegenden Dörfer gehören zum Herzogtum/Freistaat Braunschweig (“Braunschweigische Enklave”).

-            1816    Gründung der Kreise Haldensleben und Wolmirstedt.

-            1945    Die “Braunschweigische Enklave” wird der Provinz Sachsen zugeordnet.

 

d)  Wechselwünsche von Gemeinden sollten nur im begründeten Ausnahmefall und nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie die Leistungs- und Veranstaltungskraft neu zu gliedernder Landkreise nicht wesentlich berühren.

 

Es wird angeregt, die in der Gesetzesbegründung (Seite 20) enthaltenen Ausführungen über mögliche Wechselwünsche der Gemeinden Gröningen und Kroppenstedt zu streichen, sofern die Wechselwünsche im Ergebnis des Anhörungsverfahrens nicht aufrecht erhalten werden.

 

7.         Zu § 12 des Gesetzesentwurfs (“Festlegung der Kreissitze”) :

 

Es wird davon ausgegangen, dass die Begründung zu einem zeitnah vorzulegenden Entwurf eines Gesetzes über die Bestimmung der Kreissitze die für die Bestimmung maßgeblichen Kriterien enthalten und zu dem Gesetzesentwurf eine Anhörung mit einer ausreichend bemessenen Anhörungsfrist erfolgen wird.

 

Der Landkreis Ohrekreis sieht insoweit von einer Stellungnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab.

 

Es wird angeregt zu prüfen, den Gesetzesentwurf um eine § 26 Abs.2 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform vom 13. Juli 1993 entsprechende Bestimmung über Ausgleichsmaßnahmen bei Verlust des Kreissitzes zu ergänzen.

 

 

8.         Zu § 15 des Gesetzesentwurfs (“Auseinandersetzung”) :

 

Es wird davon ausgegangen, dass eine Auseinandersetzung bei einer Vollfusion von Landkreisen nicht erforderlich ist.

 

Es wird angeregt, die Vorschrift entsprechend der Begründung zu § 15 des Gesetzesentwurfs (Seite 77 : “Gebietsänderungsvertrag”) klarstellend zu ändern.

 

 

Soweit eine Auseinandersetzung erforderlich ist, sollte die Frist auf den 31.12.2006 festgelegt werden.          

 

 

9.   Es wird davon ausgegangen, dass die in dem Entwurf eines aus dem Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes enthaltene ersichtliche sachliche Reihenfolge für die kommunale Neugliederung (freiwillige Bildung von Zweckverbänden, pflichtige Bildung von Zweckverbänden, Entscheidungen über Eingemeindungen, Neugliederung von Landkreisen) nicht aufrecht erhalten wird.

 

Es wird davon ausgegangen, dass Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Änderung gesetzlicher Bestimmungen aufgrund der Neugliederung von Landkreisen gesondert untersucht werden.

 

Die Erstellung von “Handlungsempfehlungen” zur Vorbereitung und Durchführung der Kreisgebietsreform wird angeregt.

 

 

(Bre/Bre)