Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Kreistag bestätigt die als Anlage beigefügte “Stellungnahme des Landkreises Ohrekreis zum Entwurf eines Kommunalneugliederungsgesetzes (KngG) vom 22.03.2005” vom 29.04.2005. Sachdarstellung, Begründung: 1. Dem
Landkreis ist am 22.03.2005 der Entwurf eines Kommunalneugliederungsgesetzes
mit Begründung zur Stellungnahme bis zum 30.04.2005 übergeben worden. Mit Schreiben vom 22.03.2005 ist den
Fraktionen des Kreistages der vollständige Wortlaut des Gesetzesentwurfes und
die Gesetzesbegründung in Auszügen zur Beratung 2. Die
vom Landkreis abzugebende Stellungnahme bedarf der Beschlussfassung durch den
Kreistag. Die nächste ordentliche Sitzung ist für den 04.05.2005, nach dem
Termin zur Abgabe der Stellungnahme, vorgesehen. In der Sitzung des
Kreisausschusses am 30.03.2005 ist im Hinblick auf die bereits festgelegten
Sitzungstermine der Ausschüsse Einvernehmen darüber erzielt worden, dass der
Kreistag nicht zu einer Sitzung vor dem 30.04.2005 einberufen wird. Die in den
Sitzungen der Ausschüsse und in der Sitzung des Kreisausschusses vorberatene
Stellungnahme soll durch den Landrat unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch
den Kreistag fristgerecht abgegeben werden. Ggf. durch den Kreistag am 04.05.2005
beschlossene Änderungen oder Ergänzungen der Stellungnahme sollen nachgereicht
werden. 3. Der
Gesetzesentwurf entspricht im Wesentlichen der durch den Kreistag zur
Zusammenarbeit bzw. der beabsichtigten Fusion der Landkreise Bördekreis und
Ohrekreis bereits gefassten Beschlüsse (s. Ziffer 4. des Entwurfs der
Stellungnahme). Grundsätzliche Bedenken gegen den Gesetzesentwurf bestehen
insoweit nicht. 4. Der
als Anlage beigefügte a) Ziffer
b) In
Ziffer c) In
Ziffer § 36 KrGebRefG (“Namensgebung”) hat
folgenden Wortlaut : “(1) Die neuen Landkreise führen den Namen, den der Kreistag in seiner konstituierenden Sitzung beschließt. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde. (2) Kommt ein Beschluss nicht zustande oder wird die Zustimmung nicht erteilt, verbleibt es bei den in diesem Gesetz bestimmten Namen.” Unabhängig hiervon besteht auch nach der Neubildung des
Landkreises die Möglichkeit zur Änderung des Kreisnamens. Nach § 8 LKO LSA in
der durch Artikel 3 des - 2 - Kommunalneugliederungsgesetzes (Entwurf) geänderten Fassung
kann der Kreisname nach Anhörung der betroffenen Bürger durch Beschluss des
Kreistages durch das Ministerium des Innern geändert werden. Für die vorgeschlagene Änderung spricht die zeitnahe
Entscheidungsmöglichkeit und die Vereinfachung des Verfahrens. Die
Öffentlichkeit kann im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beteiligt
werden. d) Ziffer
§ 26 Abs.2 KrGebRefG hat folgenden Wortlaut : “Für
die Städte, die den Status als Sitz des Landkreises verlieren, sind
Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.” e) Nach
Ziffer f) Ziffer
g) In
Ziffer Anlage 1 : Entwurf des
Kommunalneugliederungsgesetzes vom 22.03.2005 Anlage 2 : Anlagen: Anlage 2. - 2. Entwurf; Stand : 20.04.2004 - Stellungnahme des Landkreises
Ohrekreis zum Entwurf eines
Kommunalneugliederungsgesetzes (KngG) vom 22.03.2005 1. Der Landkreis Ohrekreis begrüßt die Absicht der Landesregierung, zeitnah eine nachhaltige Kreisgebietsreform durchzuführen. Offen bleibt, ob die in unterschiedlichen Regelungen hierzu entwickelten Leitbilder den Anforderungen genügen. 2. Die gewährte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme (22.03.2005 bis 30.04.2005) reicht zur Abgabe einer “fundierten Stellungnahme” (Gesetzesbegründung, Seite 4) nicht aus. Die notwendige tiefgründige, ggf.
mehrfache Befassung im Kreistag und seinen Ausschüssen, ggf. unter Beteiligung
der kreisangehörigen Gemeinden, sowie die Entwicklung einer zwischen den
Organen der von einer Fusion betroffenen Landkreise abgestimmten gemeinsamen
Stellungnahme ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Insoweit bestehen
rechtliche Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung. Die Änderung und Ergänzung dieser Stellungnahme im weiteren
Gesetzgebungsverfahren bleibt vorbehalten. 3. Der
Landkreis Ohrekreis bekräftigt die Erwartung, dass “in engem zeitlichen
Zusammenhang zur gebietlichen Neuordnung eine umfassende Funktionalreform unter
Beachtung der finanziellen Ausgleichsregelungen in Art. 87 Abs.3 der
Landesverfassung” (Gesetzes-begründung, Seite 9) als notwendige Bestandteile
einer Gesamtreformkonzeption vollzogen wird. Es wird davon ausgegangen,
dass im Zusammenhang mit der Kreisneugliederung für neu gebildete Landkreise
entstehende Belastungen angemessen ausgeglichen werden. 4. Zu
Artikel 1 § 1 des Gesetzesentwurfs (“Landkreis Börde”) : Die Bildung des neuen Landkreises
aus den bisherigen Landkreisen Bördekreis und Ohrekreis entspricht dem
Beschluss des Kreistages Bördekreis vom 13.10.2004 und dem Beschluss des
Kreistages Ohrekreis vom 08.10.2004. 5. Zu
B. 7. der Gesetzesbegründung (Seite 14, “Kreisnamen”) : In der Begründung ist ausgeführt,
dass u.a. der in § 1 des Gesetzesentwurfs ausgewiesene Name ‚Landkreis “Börde”’
ein Arbeitstitel ist, der entsprechend den in den Anhörungen gewonnenen
Erkenntnissen noch verändert werden kann. Innerhalb der gewährten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzesentwurf um eine
Bestimmung über die Namensgebung durch Entscheidung des neu gewählten
Kreistages zu ergänzen, die § 36 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform vom 13.
Juli 1993 entspricht. - 2 - Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird gewährleistet, dass für
den neu gebildeten Landkreis mit einem gesetzlich bestimmten
neuen Sitz, mit einem neu gewählten Kreistag und einem neu gewählten Landrat
sowie mit einem in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kreistages zu
bestimmenden neuen Kreisnamen neue “Startbedingungen” gegeben sind und
“Akzeptanzprobleme beim Zusammenwachsen der Landkreise” vermieden werden (s.
Gesetzesbegründung, Seite 80). Der Landkreis Ohrekreis behält sich insoweit eine Ergänzung
dieser Stellungnahme vor. Für den Fall, dass der
Ergänzungsvorschlag berücksichtigt wird, ist Artikel 3 des Gesetzesentwurfs
entsprechend zu ändern. 6. Zu
C. Zu Artikel 1, Zu § 1 b) der Gesetzesbegründung (Seiten 17 ff.) :
a) Die
Zeile “Weiteste Entfernung der Gemeinden zum Kreissitz” ist zu ändern : Die Entfernungen zwischen der Stadt Oebisfelde/Buchhorst und
der Gemeinde Bertingen sowie der Kreisstadt Haldensleben betragen jeweils 46,00
km. b) Die
Zeile “Landesentwicklungsplan und vorhandene Ober-, Mittel- u. Grundzentren”
ist zu ergänzen : In Ziffer 2.1.12. des geltenden Regionalen
Entwicklungsprogramms für die Region Magdeburg sind ausgewiesen als
Grundzentren die Gemeinden Calvörde, Erxleben, Flechtingen, Irxleben, Stadt
Oebisfelde, Weferlingen und Angern sowie als Siedlungs-schwerpunkte die Gemeinden
Barleben, Groß Ammensleben, Meitzendorf, Niederndodeleben und Zielitz. In Ziffer 5.2.20. des Entwurfs des
Regionalentwicklungsplanes für die Planungsregion Magdeburg vom 26.02.2004 sind
ausgewiesen als Grundzentren die Gemeinden Calvörde, Erxleben, Flechtingen,
Irxleben, Stadt Oebisfelde, Weferlingen und Angern sowie als
Siedlungsschwerpunkt die Gemeinde Mittelland/Barleben.
c) In
der Zeile “Historische Bezüge” sind Daten/Ereignisse teilweise unzutreffend
dargestellt. 1814 haben die genannten Gebiete dem föderalistisch strukturierten
Preußen angehört : Wolmirstedt, Haldensleben und Oebisfelde dem preußischen
Herzogtum Magdeburg, Weferlingen dem preußischen Fürstentum Halberstadt,
Flechtingen, - 3 - Wieglitz, Klüden sowie Angern und Mahlwinkel dem
altmärkischen Teil des preußischen Kurfürstentums Brandenburg (Kurmark). Die “Historischen Bezüge” sind unter Berücksichtigung
folgender Angaben neu zu fassen : - 1680 Das Erzstift
Magdeburg fällt als Herzogtum Magdeburg an Kurbrandenburg (Preußen), dem die Altmark bereits
angehört. - 1808 Mit dem
Tilsiter Frieden wird das Königreich Westfalen mit dem Distrikt Neuhaldensleben gegründet. - 1813/14 Ehemals
preußische Gebiete gehören wieder zu Preußen. - 1815 Mit der Einteilung Preußens in Provinzen
werden große Teile des heutigen Landkreises Ohrekreis und die Altmark in die neu geschaffene
Provinz Sachsen ein gegliedert; der
Flecken Calvörde und einige umliegenden Dörfer gehören zum Herzogtum/Freistaat
Braunschweig (“Braunschweigische Enklave”). - 1816 Gründung der Kreise Haldensleben und
Wolmirstedt. - 1945 Die “Braunschweigische Enklave” wird der
Provinz Sachsen zugeordnet. d) Wechselwünsche
von Gemeinden sollten nur im begründeten Ausnahmefall und nur dann Berücksichtigung
finden, wenn sie die Leistungs- und Veranstaltungskraft neu zu gliedernder
Landkreise nicht wesentlich berühren. Es wird angeregt, die in der Gesetzesbegründung (Seite 20)
enthaltenen Ausführungen über mögliche Wechselwünsche der Gemeinden Gröningen
und Kroppenstedt zu streichen, sofern die Wechselwünsche im Ergebnis des
Anhörungsverfahrens nicht aufrecht erhalten werden. 7. Zu
§ 12 des Gesetzesentwurfs (“Festlegung der Kreissitze”) : Es wird davon ausgegangen, dass die
Begründung zu einem zeitnah vorzulegenden Entwurf eines Gesetzes über
die Bestimmung der Kreissitze die für die Bestimmung maßgeblichen Kriterien
enthalten und zu dem Gesetzesentwurf eine Anhörung mit einer ausreichend
bemessenen Anhörungsfrist erfolgen wird. Der Landkreis Ohrekreis sieht insoweit von einer
Stellungnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab. Es wird angeregt zu prüfen, den
Gesetzesentwurf um eine § 26 Abs.2 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform vom 13.
Juli 1993 entsprechende Bestimmung über Ausgleichsmaßnahmen bei Verlust des
Kreissitzes zu ergänzen. 8. Zu
§ 15 des Gesetzesentwurfs (“Auseinandersetzung”) : Es wird davon ausgegangen, dass eine
Auseinandersetzung bei einer Vollfusion von Landkreisen nicht erforderlich ist.
Es wird angeregt, die Vorschrift entsprechend der Begründung
zu § 15 des Gesetzesentwurfs (Seite 77 : “Gebietsänderungsvertrag”)
klarstellend zu ändern. Soweit eine Auseinandersetzung
erforderlich ist, sollte die Frist auf den 31.12.2006 festgelegt werden. 9. Es wird
davon ausgegangen, dass die Es wird davon ausgegangen, dass
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Änderung gesetzlicher Bestimmungen
aufgrund der Neugliederung von Landkreisen gesondert untersucht werden. Die Erstellung von “Handlungsempfehlungen” zur Vorbereitung
und Durchführung der Kreisgebietsreform wird angeregt. (Bre/Bre) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |